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Urkunde vlrich von Chappelle an ainwich / der probſt; allev sammvng / datz ſant Florians havs; Levkarten - 1297 Mai 25.(CAO, 1322-05-25) vlrich von ChappelleUlrich von Kapellen beurkundet, daß Propst Einwig und der Konvent von St. Florian an Frau Leukart [Liutgart], Witwe Dietrichs von Eud, und an deren gemeinsame Erben das Eigen des Klosters zu Spinilberg für einen festen Zins von 30 Pfennigen neuer Wiener Münze verliehen haben. Nach Leukarts Tod soll der älteste berechtigte Erbe den Besitz vom Propst empfangen, und so fort bei jedem Todesfall. Der Zins ist alljährlich vor oder zu Michaelis dem jeweiligen Ammann des Propstes in der Riedmark zu zahlen. Bei Zinsversäumnissen ohne rᷝêhaft not (Überschwemmung oder Krieg) ist sofort (am nächsten Tage) ein Strafgeld von 30 Pfennigen fällig. Dies muß mit dem Zins innerhalb von 14 Tagen gezahlt werden, sonst sind abermals 30 Pfennige Strafgeld verwirkt. Zahlen sie auch diese 3 Schillinge [2 Mal Strafgeld, 1 Mal Zinsen] nicht, so ist ein drittes Strafgeld in gleicher Höhe mit 14 tägiger Frist zu zahlen. Wird dies alles zusammen, was ½ Pfund ausmacht, nicht bis 6 Wochen nach Michaelis entrichtet, so ist das Eigen ohne Einspruchsmöglichkeit der Erben dem Kloster wieder frei. Da dieses Eigen der Gerichtsbarkeit des Ausstellers unterliegt rᷝ(in meiner gipiet leit), hat Ulrich auf Bitte des Propstes dem Kloster die Urkunde ausgestellt und besiegelt. --Urkunde walther vom vuͦl an apt Hainrichen; samenung von Reun - 1297 Mai 29.(CAO, 1322-05-29) walther vom vuͦlWalther von Vul beurkundet, daß er mit Hand und Zustimmung seiner Ehefrau Gertrud, seines Sohnes Leo und aller seiner Erben an Abt Heinrich und den Konvent von Rein für 7½ Mark Silbers aus seinem Eigentum die Hufe Silberberg, auf der rᷝzwœnz, der Sohn Ekharts sitzt, im bisherigen Rechtszustand und mit allem Zubehör verkauft hat. Er und seine Erben sollen bei Ansprüchen für das Gut eintreten. Wird es dem Kloster rechtmäßig abgesprochen, so muß Walther als Ersatz ebensoviel Gülte aus seinem Eigen geben. --Urkunde Biſchof Chvnrat von Regnſpurch an Elſpetn - 1297 Juni 6.(CAO, 1322-06-06) Biſchof Chvnrat von RegnſpurchBischof Konrad [V.] von Regensburg beurkundet, daß er 6 Schwaigen im Hausecker Tal, die Friedrich von Hauseck zur Zeit Bischofs Heinrich [1277-1296] dem Hochstift Regensburg zusammen mit anderem Gut übereignet, später vom Bischof Heinrich und auch von Konrad selbst als Leibgedinge zurückerhalten hat, nunmehr auch an Elsbet die Ehefrau des Hauseckers, auf ihre und ihres Ehemannes Bitte hin als Leibgedinge unter den gleichen Bedingungen verliehen hat, falls sie ihren Ehemann überlebt und keine neue Ehe eingeht. Bricht Elsbet diesen Vertrag durch eine neue Heirat, so fallen die Schwaigen mit allem Inventar bereits zu ihren Lebzeiten an das Gotteshaus zurück. -- Vgl. Corpus Nr. 2724. --Urkunde walther zem ſternen an anna; Heilwig; Heinrich u.A. - 1297 Juni 10.(CAO, 1322-06-10) walther zem ſternenWalther zum Stern, Schaffner zu Sennheim, beurkundet, daß vor ihm als Gerichtshalter die Kinder des verstorbenen Konrads im Kirchhof von Steinbach, Heinrich, Johannes, Nikolaus, Katharina und Imma, mit der Hand ihres Vormundes Heinrichs von Steinbach im Kirchhof und ihre Schwestern Heilwig (Bertolds Ehefrau) und Anna (Wernhers Ehefrau) mit der Hand ihrer Ehemänner einigen Besitz an den Propst von St. Leonhard in Basel als Vertreter seines Stiftes verkauften, und zwar aus ihrem Eigentum ein gemauertes ziegelgedecktes Haus, eine gemauerte Weinkelter und einen [Bd. 4 S. 103 Z. 13-14] näher beschriebenen Hof, alles in Steinbach, dazu einen kleinen hinter jenem Hof gelegenen Hof mit einer Scheune und einem Brunnen zur Hälfte; letzteren hatten sie als Zinsbesitz von Herrn Wurand gegen einen jährlichen Zins von 3 Schillingen. Die Verkaufssumme betrug 20 Pfund; sie erklärten durch ihre Vormünder, das Geld richtig erhalten zu haben und fertigten dem Propst den genannten Besitz, soweit es sich um Eigen handelt, mit der Hand ihrer Vormünder, soweit es sich um Zinsbesitz handelt, mit der Hand des Lehnsherrn aus. Sie versprachen dem Propst mit der Hand ihrer Vormünder, den Kaufvertrag einzuhalten, nichts selbst dagegen zu unternehmen, auch niemanden dazu zu veranlassen. Die Vormünder verpflichteten sich mit den Kindern, dem Recht entsprechend des verkauften Besitzes rᷝze werende und rᷝze verſtande. Sie verzichten auf alle nur möglichen Rechtsmittel, mit denen der Kauf jetzt oder später rückgängig oder fraglich gemacht werden könnte. Wurand [als Lehnsherr] leiht auf Grund der Aufgabe des Lehens durch die Kinder und auf Bitten der Beteiligten den genannten Besitz mit allem dazugehörigen Recht an den Propst für einen jährlichen Zins von 3 Schillingen. --Urkunde Ott an sant Gorigen · vnd der samunge - 1297 Juni 8.(CAO, 1322-06-08) OttOtto, Sohn Eberharts von Ebs, beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Brüder Rapot, Eberhart und Heinrich an Kloster und Konvent von St. Georgenberg 1 Zinsgut rᷝ(vrboͤr) zu rᷝPirchenwanch als Seelgerät für sich, seine Ehefrau und alle seine Vorfahren, unbevogtet und mit dem Recht der Besetzung und Entsetzung wie bei anderem Klosterzinsgut, gegeben hat. Dafür soll für ihn bis zu seinem Tode eine Herrenpfründe eingerichtet werden. Solange er davon keinen Gebrauch macht, soll er alle Jahre zu Martini einen rᷝmaiſer Saumweins erhalten. Stirbt er vor Inanspruchnahme der Pfründe, so sollen seine beiden ältesten Söhne zu ihren Lebzeiten den Saum[-Wein] erhalten, nach ihnen keiner mehr. Hat er aber die Pfründe beansprucht, so ensfällt der Anspruch auf den Saum[-Wein] und das Kloster ist weder von dem Zinsgut noch von dem Saum[-Wein] ihm oder jemandem anderen etwas schuldig. -- A und B fast wörtlich übereinstimmend, nicht von gleicher Hand. B Entwurf oder gleichzeitige Abschrift? Vgl. die Gegenurkunde des Abtes Corpus Nr. 2728. --Urkunde an Eberharten dem vogete von · E; probiſt vn̄ der ſamenunge des cloſters von Madelberc - 1297 Mai 30.(CAO, 1322-05-30)Es wird beurkundet, daß die Streitigkeiten zwischen Propst und Konvent des Klosters Adelberg einerseits, und Eberhart, dem Vogt von Aich, anderseits, um die 3 Leute Walther, Albrecht und Bertolt von rᷝE. [Aich] im beiderseitigen Einvernehmen und mit Unterstützung von 2 [Bd. 4 S. 97 Z. 24-25] genannten Schiedsleuten wie folgt beigelegt sind: 1) Jeder der 3 Leute soll zu seinen Lebzeiten jährlich an den Vogt Eberhart als Abgabe rᷝ(ze dieniſte) zu Michaelis 10 Schillinge Haller und 6 Hühner geben. 2) Eberhart soll mit Zustimmung von Propst und Konvent ihr Vogt und Schützer sein und sie künftig gegen ihren Willen zu nichts mehr zwingen. 3) Propst und Konvent sollen von den 3 Leuten Zins, Hauptrecht und Fallrecht einnehmen, wie bisher üblich war, da sie ihre Zinspflichtigen sind. 4) Dieser Schiedsspruch soll ewig gültig sein, wie es Propst und Konvent sowie Eberhart eidlich gelobt haben; auch die Nachfolger beider Parteien sollen daran gebunden sein. 5) Da die 3 Leute sich gegenüber Eberhart mit Bürgen verpflichtet rᷝ(verburgot) haben, nicht von ihm fortzuziehen, soll diese Bürgschaft gültig bleiben, es sei denn, Eberhart oder seine Erben wollen die Leute zu mehr Diensten zwingen als vereinbart ist. Erheben sie darüber Klage, so soll der jeweilige Propst den Vogt oder dessen Erben mahnen, und diese sollen innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Mahnung den Klagegrund beseitigen. Lehnt er dies ab, oder ist der Fall unklar, so sollen Propst und Vogt je einen achtbaren Mann bestellen, die den Tatbestand innerhalb Monatsfrist untersuchen und die Sache ordnen sollen. Weigert sich der Vogt oder stellt er keinen Schiedsmann, so sollen die 3 Leute und ihre Bürgen von ihrer Verpflichtung frei sein. Stellt dagegen der Propst keinen Schiedsmann, und ist die Schuld auf seiner Seite, so bleibt die Bürgschaft gültig. --Urkunde Otte an ſand Gorgen vn̄ der ſamnvnge - 1297 Juni 8.(CAO, 1322-06-08) OtteOtto, Sohn Eberharts von Ebs, beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Brüder Rapot, Eberhart und Heinrich an Kloster und Konvent von St. Georgenberg 1 Zinsgut rᷝ(vrboͤr) zu rᷝPirchenwanch als Seelgerät für sich, seine Ehefrau und alle seine Vorfahren, unbevogtet und mit dem Recht der Besetzung und Entsetzung wie bei anderem Klosterzinsgut, gegeben hat. Dafür soll für ihn bis zu seinem Tode eine Herrenpfründe eingerichtet werden. Solange er davon keinen Gebrauch macht, soll er alle Jahre zu Martini einen rᷝmaiſer Saumweins erhalten. Stirbt er vor Inanspruchnahme der Pfründe, so sollen seine beiden ältesten Söhne zu ihren Lebzeiten den Saum[-Wein] erhalten, nach ihnen keiner mehr. Hat er aber die Pfründe beansprucht, so ensfällt der Anspruch auf den Saum[-Wein] und das Kloster ist weder von dem Zinsgut noch von dem Saum[-Wein] ihm oder jemandem anderen etwas schuldig. -- A und B fast wörtlich übereinstimmend, nicht von gleicher Hand. B Entwurf oder gleichzeitige Abschrift? Vgl. die Gegenurkunde des Abtes Corpus Nr. 2728. --Urkunde wernher vom ſteine an Cloſter ze Engelntal; Diemvde; Gerhauſe - 1297 Mai 30.(CAO, 1322-05-30) wernher vom ſteineWernher vom Stein, Bürger von Nürnberg, beurkundet, daß sein verstorbener Vater, Hermann vom Stein, dem Kloster Engeltal eine Brotbank gestiftet hatte. Deren Erträge sollen alljährlich Wernhers Kindern Gerhaus und Diemut, Insassinnen des Klosters Engeltal, zukommen. Nach dem Tode eines der Kinder fällt die [ganze] Gülte dem anderen auf Lebenszeit zu. Nach beider Tod soll die Brotbank Eigentum des Klosters sein, und weder Wernher noch dessen Erben sollen damit etwas zu schaffen haben. Wernher bestätigt diese Stiftung seines Vaters und bestimmt, daß er, und nach seinem Tode seine Ehefrau, die Gülte von der Brotbank für die Kinder in Engeltal einziehen. Seine Ehefrau ist berechtigt, vor ihrem Ableben eine Pflegschaft für die Kinder zu bestellen, falls noch beide, oder eines von ihnen, am Leben sind. Der Pfleger soll dann die Gülte einziehen. Nach dem Tode der Kinder soll die Brotbank unbeschränkt dem Kloster gehören und dem Seelenheil von Wernhers Vater Hermann zugutekommen. --Urkunde albret; Gerdrut; Huͦg der vogt von welnhuſen u.A. an vrowen von Ruͥthi bi wilperk - 1297 Mai 31.(CAO, 1322-05-31) albret; Gerdrut; Huͦg der vogt von welnhuſen; HugVogt Hug von Wöllhausen, seine Ehefrau Gertrud und seine Söhne Hug und Albrecht beurkunden, daß sie mit der Hand ihres Herrn, des Grafen Burkard von Hohenberg, den Dominikanerinnen von Reuthin das Gut Monhardt, das Tierberg und Herr Walbrecht von ihnen hatten, mit allen dazugehörigen Rechten als freies Eigen gegeben haben. Die Aussteller werden weder mit geistlichem noch mit weltlichem Gericht Ansprüche gegenüber den Frauen auf das Gut zu erlangen versuchen. --Urkunde Albrecht von gotes gnaden Herzog ze Oeſterreich an Chvnrat von Chappelle; vlrich von Chappelle - 1297 Mai 28.(CAO, 1322-05-28) Albrecht von gotes gnaden Herzog ze OeſterreichHerzog Albrecht [I.] von Österreich beurkundet, daß Konrad von Kapellen und dessen Vetter Ulrich von Kapellen, die das [feste] Haus Mitterberg mit allem Zubehör von ihm als Lehen besaßen, vor ihm erschienen. Konrad gab seinen Anteil an Mitterberg mit der Bitte auf, diesen seinem Vetter Ulrich und ihm [Konrad] gemeinsam zu leihen, was Albrecht auch tat. Stirbt Konrad ohne Söhne, so soll dieser [frühere] Anteil [Konrads] mit allem Zubehör Ulrichs und dessen Erben rechtmäßiges Lehen von Albrecht sein. --