Geographischer Ort Thurnau
Thurnau
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Urkunde Lv̓told der Junge von Regenſberg an Gotſhuſe zi dien Einſidillen - 1285 Mai 29.(CAO, 1310-05-29) Lv̓told der Junge von RegenſbergLeutold der Junge von Regensberg beurkundet dem Stift Einsideln, daß er die Vogtei über die Höfe Dällikon und Boppelsen, über Leute und Gut, und Egelolf, den Meier von Affoltren, und dessen Brüder, Heinrich und Rudolf, von Einsideln zu Lehen trage. --Urkunde vro elſibeth von lindowe hern johans wirtinne deſ boggin von lovfinberch - 1285 Mai 19.(CAO, 1310-05-19) vro elſibeth von lindowe hern johans wirtinne deſ boggin von lovfinberchEs wird [von Gerichtswegen] beurkundet, daß Elsibeth von Lindau, die Ehefrau Johans des Boggen von Laufenberg, von Jacob Kozze alles Gut, das er zu Hiltalingen zu eigen besaß, für 28 Pfund Pfennige gekauft hat. Dieses Eigen ist belastet mit einer Seelgerätsstiftung von 2 Bechern Öls und 4 Pfennigen [jährlich]. Jacob Kozze hat das Gut, welches aus 14 im Banne zu Hiltalingen gelegenen Jucharten besteht, am Gericht von Kleinbasel vor dem derzeitigen Richter, Peter Senftili, der Käuferin ausgefertigt. Ist das Gut noch weiter, als angegeben, belastet, so wird der Verkäufer diese Lasten ohne Schädigung der Käuferin erledigen. Stirbt Elsibeth früher als ihr Gatte, so soll dieser das erworbene Gut bis an seinen Tod haben. Wohin Elsibeth das Gut für den Fall ihres Ablebens vermacht, dahin soll es ihr Ehemann nach seinem Tode geben. Bekommt Elsibeth Kinder, so erben diese das Gut zu eigen. --Urkunde Heinrich Pfaltzgrauen von dem Rein / vnd Hertzogen von Baiern; Ludwich - 1285 Juni 4.(CAO, 1310-06-04) Heinrich Pfaltzgrauen von dem Rein / vnd Hertzogen von Baiern; LudwichDie Pfalzgrafen vom Rhein und Herzöge von Bayern, Ludwig [II., der Strenge] und Heinrich [von Niederbayern], beurkunden, daß sie und ihre Räte in gemeinsamer Beratung übereingekommen sind, um der Unsitte blutiger Händel entgegenzutreten, daß beide Herzöge und ihre Söhne je 12 Männer [also im ganzen 24] nehmen, welche schwören, daß allerorts, wo die Herzöge oder ihr Rat oder ihre Viztume zu Verhandlungen zusammenkommen, Ruhestörer sofort, noch bevor der Tagungsort verlassen wird, abgeurteilt werden. Wenn einer also Schwert oder Messer zieht oder einen Pfeil [auf die Schußwaffe] aufschlägt, so wird ihm die Hand abgeschlagen. Körperverletzung und Totschlag werden mit Köpfen gesühnt. Der Täter, der entrinnt, ist rechtlos und verliert seine Lehen, von welchem Herren sie auch herrühren. Der Huld des Landesherren geht er verlustig und auch des Landes selbst. Wer einem solchen Übeltäter hilft oder ihn wissentlich länger als eine Nacht beherbergt, wird gerichtlich belangt, und beide Herzöge werden sich hiebei unterstützen. Bei Taidingen ist künftig die Führung von Armbrüsten, Speeren, Panzern, Pickelhauben, »verborgenen⟨ Handschuhen, »verborgenen⟨ Hüten und Eisengewand verboten. Wenn der, der das Schwert zieht, Notwehr nachweisen kann, so bleibt er straffrei. --Urkunde Albreht der ivnge Vortſche an vron Jvten - 1285 Mai(CAO, 1310-05-01) Albreht der ivnge VortſcheAlbrecht der junge Vortsche beurkundet, daß er seiner Ehefrau Juta mit Einwilligung seines Sohnes Albrecht und mit Rat seines Bruders Eberhart das Eigen zu Menchau und den Zehnten zu Hutschdorf und Limmersdorf zur Morgengabe gegeben habe mit dem Recht, frei darüber zu verfügen und sie zu Vermächtnissen zu verwenden. --Urkunde Sibot der Schongower - 1285 Mai 28.(CAO, 1310-05-28) Sibot der SchongowerSibot der Schongauer beurkundet, daß er den drei Brüdern Hartman, Konrad und Heinrich den Langenmanteln sowie dem Marquart von Laugingen 4 Pfund Geltes des Wertachbrückenzolles, die er von Berhtolt, dem Truchsessen von Chvͤnental [Küllental], zu Lehen hatte, für 32 Pfund Augsburger Pfennige verkauft und die Verpflichtung übernommen habe, bis spätestens 29. IX. 1285, oder, wenn der Truchseß früher in die Stadt [Augsburg] kommt, zu einem früheren Zeitpunkt, dafür zu sorgen, daß die Verleihung der 4 Pfund durch den Truchsessen in rechtmäßiger Weise vor sich gehe. Der Schongauer ist auch, wenn den Langenmanteln und dem Lauginger die Lehen geliehen werden, noch rᷝgewer und verpflichtet ihnen diese Lehen nach Lehens- und Landesrecht zu stäten. Er ist auch rᷝgewer dafür, daß der Truchseß diese Lehen rechtmäßig leihen wird. Für die Einhaltung dieser Abmachungen setzt der Schongauer drei namentlich genannte Bürgen, von denen zwei bei Nichteinhaltung des Abkommens in Augsburg Einlager halten müssen. Weil aber der Schongauer die 4 Pfund Geltes früher rᷝverchumbert hete, soll er den Käufern 4 Pfund Pfennige zahlen, von denen die ersten 2 Pfund am 29. IX. 1286 und die andern 2 Pfund am 2. II. 1287 zu zahlen sind. Auch hiefür hat der Schongauer 2 namentlich genannte Bürgen gesetzt, für die aber eine Einlagerverpflichtung nicht erwähnt wird. --Urkunde Maiſter Heinrich hern Chvnrateſ deſ hurloherſ deſ Bur- grauen von Auſpurch Ziegelmaiſter an Spital ze Auſpurch - 1285 Mai 31.(CAO, 1310-05-31) Maiſter Heinrich hern Chvnrateſ deſ hurloherſ deſ Bur- grauen von Auſpurch ZiegelmaiſterHeinrich, Herrn Konrads des Hurlohers, des Burggrafen von Augsburg, Ziegelmeister, beurkundet, daß er dem Heilig-Geistspital zu Augsburg sein Haus am Brücklein vor dem oberen Badehaus und die Hofstatt, auf der dieses Haus steht, sowie alle Hofsache, alles sein rechtes Eigen, aufgegeben und darauf nach Stadtrecht Verzicht geleistet und diesen Güterkomplex vom Spitalmeister [Hermann] von Bannacher als Leibgeding zurückerhalten habe gegen einen am 29. IX. an den Spitalmeister zu entrichtenden Jahreszins von [sup]***[/sup] Augsburger Pfennigen. --