Geographischer Ort
Kloster Schliersee

Lade...
Bild des Ortes
GND-ID

Lokale Archive:

An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

Gerade angezeigt 1 - 3 von 3
  • Vorschaubild
    Urkunde
    ſchvltheize; Gemeinde von vrib ~g; Rât an Bvr- gern von Berno - 1295 April 7.
    (CAO, 1320-04-07) ſchvltheize; Gemeinde von vrib ~g; Rât
    Schultheiß, Rat und Bürgergemeinde von Bern sind mit ihren Eidgenossen, den Bürgern von Freiburg [Schweiz], übereingekommen, alle bis zum Ausstellungstag aufgelaufenen gegenseitigen Forderungen an je 6 [Bd. 3 S. 336 A: Z. 18-25, B: Z. 18-26] namentlich genannte Männer ihrer beiden Räte zu übertragen. Diese 12 haben Vollmacht, die beiderseitigen Forderungen nach Minne oder Recht zu schlichten; bei Stimmengleichheit soll Ulrich vom Tor als Unparteiischer den Ausschlag geben. Auch andere ihm besser erscheinende Lösungen sollen Gültigkeit haben. Die 12 können wegen Gut, das jemandem zufällt, Verhandlungstage ansetzen. Zuerst sollen die Fälle erledigt werden, die nach der jüngsten Erneuerung der Eidgenossenschaft aufgekommen sind; danach erst alle übrigen. Die 12 sollen sich am Morgen nach dem 1. Mai nach Laupen begeben und dort bleiben, bis alle Punkte gütlich oder rechtlich erledigt sind. Die 12 haben sich dazu eidlich verpflichtet; Ulrich vom Tor soll zu derselben Verpflichtung veranlaßt werden. Forderungen, die ihnen nicht bis zum 15. Mai vorgelegt sind, brauchen sie nicht zu entscheiden, es sei denn, der Antragsteller war [zum Termin] nicht im Lande. Durch rᷝêhaftig nôt verhinderte Schiedsleute sollen durch andere ersetzt werden, die sich ebenfalls eidlich binden müssen. Will Ulrich vom Tor nicht Unparteiischer sein, sollen die 12 einen anderen wählen, der sich ebenso eidlich binden muß. Nach Entscheidung der nach der Eideserneuerung liegenden Fälle müssen sie vor Schluß der Tagung auch die früheren Klagen erledigen. Tun sie das nicht, so haben alle ihre Entscheidungen keine Rechtskraft, und sie gelten dazu noch als meineidig. Wer jedoch zu einer Sache seine Stimme abgegeben hat, ist für diesen Fall von dem Vorwurf [des Meineides] frei. Bis zum 1. Juni soll die Tagung von Laupen beendet sein. Will einer der 12 selber Klage vorbringen, oder wird er verklagt, so soll für diesen Punkt ein anderer aus dem Rat an seine Stelle treten. -- Bd. 3 S. 336 A Z. 20 Druckfehler: rᷝNiclauſen. A und B, Berner und Freiburger Ausfertigung, nicht von gleicher Hand, im Text wörtlich übereinstimmend. -- A:
  • Vorschaubild
    Urkunde
    philipp von waldekk; Ruͦdolph von waldekk Chorher von Slierſ an Sand Sixten / gen ſliers - 1295 April 7.
    (CAO, 1320-04-07) philipp von waldekk; Ruͦdolph von waldekk Chorher von Slierſ
    Rudolf von Waldeck, Chorherr von Schliersee, und [dessen Bruder] Philipp von Waldeck sowie dessen Ehefrau Guta beurkunden, daß sie um ihres Seelenheils willen dem Stift St. Sixt in Schliersee den Hof auf dem Hainberg gegeben haben. Von diesem Hof soll 3mal im Jahr -- jedoch nur für die in Schliersee anwesenden Chorherrn -- eine Pfründe ausgerichtet werden; zu Lebzeiten der Brüder je eine am Weihnachts- und Ostertag, nach ihrem Tode an ihren Jahrzeittagen. Die dritte Pfründe soll am Jahrzeittag von Frau Guta ausgerichtet werden; an diesem Tage sollen auch an ihrem Grabe 12 Roggenbrote und 4 Käse verteilt werden. Jede der 3 Pfründen soll aus 1 Viertel Wein für alle und für jeden der Herren aus 2 Weißbroten und 1 Käse bestehen; abwesende Chorherrn werden nicht berücksichtigt. Zu jeder Pfründe gehört für St. Sixt 1 Schenkmaß Opferwein. Dafür sollen die Herren an den 3 Jahrtagen im Chor eine Vigilia [Totenmesse] halten und an dem Grab ein Placebo sprechen. Ein aus ihrer Mitte gewählter Chorherr soll den Hof verwalten, die Pfründen ausrichten und den Herren über die Erträge des Hofes Rechenschaft ablegen. Kein Nachkomme der Aussteller darf aus dem Hof Vogtrechte, Tagwerke oder Herbergsrecht verlangen, außer 2 Hühnern rᷝzeinem vrchunde [Anerkennung einer Lehnshoheit?]. Verstößt ein Nachkomme der Stifter gegen diese Bestimmungen, so muß er sich nach dem Ermessen der Herren mit ihnen vergleichen. Die Aussteller bestimmen ferner, daß kein Eigenmann der Herren, sondern nur ein Freisasse auf den Hof gesetzt werden darf. Rudolf fügt für sich hinzu, daß er die Abmachung über den Hof nicht eher getroffen habe, ehe ihm nicht sein Bruder Philipp versprochen habe, diese Seelgerätstiftung nach seinen Kräften späterhin zu verbessern. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    ſchvltheize; Gemeinde von Berne; Rât an Bvr- gern von vrîb ~ch; Bvrgern von vrîb ~ - 1295 April 7.
    (CAO, 1320-04-07) ſchvltheize; Gemeinde von Berne; Rât
    Schultheiß, Rat und Bürgergemeinde von Bern sind mit ihren Eidgenossen, den Bürgern von Freiburg [Schweiz], übereingekommen, alle bis zum Ausstellungstag aufgelaufenen gegenseitigen Forderungen an je 6 [Bd. 3 S. 336 A: Z. 18-25, B: Z. 18-26] namentlich genannte Männer ihrer beiden Räte zu übertragen. Diese 12 haben Vollmacht, die beiderseitigen Forderungen nach Minne oder Recht zu schlichten; bei Stimmengleichheit soll Ulrich vom Tor als Unparteiischer den Ausschlag geben. Auch andere ihm besser erscheinende Lösungen sollen Gültigkeit haben. Die 12 können wegen Gut, das jemandem zufällt, Verhandlungstage ansetzen. Zuerst sollen die Fälle erledigt werden, die nach der jüngsten Erneuerung der Eidgenossenschaft aufgekommen sind; danach erst alle übrigen. Die 12 sollen sich am Morgen nach dem 1. Mai nach Laupen begeben und dort bleiben, bis alle Punkte gütlich oder rechtlich erledigt sind. Die 12 haben sich dazu eidlich verpflichtet; Ulrich vom Tor soll zu derselben Verpflichtung veranlaßt werden. Forderungen, die ihnen nicht bis zum 15. Mai vorgelegt sind, brauchen sie nicht zu entscheiden, es sei denn, der Antragsteller war [zum Termin] nicht im Lande. Durch rᷝêhaftig nôt verhinderte Schiedsleute sollen durch andere ersetzt werden, die sich ebenfalls eidlich binden müssen. Will Ulrich vom Tor nicht Unparteiischer sein, sollen die 12 einen anderen wählen, der sich ebenso eidlich binden muß. Nach Entscheidung der nach der Eideserneuerung liegenden Fälle müssen sie vor Schluß der Tagung auch die früheren Klagen erledigen. Tun sie das nicht, so haben alle ihre Entscheidungen keine Rechtskraft, und sie gelten dazu noch als meineidig. Wer jedoch zu einer Sache seine Stimme abgegeben hat, ist für diesen Fall von dem Vorwurf [des Meineides] frei. Bis zum 1. Juni soll die Tagung von Laupen beendet sein. Will einer der 12 selber Klage vorbringen, oder wird er verklagt, so soll für diesen Punkt ein anderer aus dem Rat an seine Stelle treten. -- Bd. 3 S. 336 A Z. 20 Druckfehler: rᷝNiclauſen. A und B, Berner und Freiburger Ausfertigung, nicht von gleicher Hand, im Text wörtlich übereinstimmend. -- A: