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Oppenheim

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    Graue egin von vrib ~g an Johanſen dem Morſer - 1282 Februar 5.
    (CAO, 1307-02-05) Graue egin von vrib ~g
    Graf Egin von Freiburg beurkundet, daß er Johannes dem Morser die Vogtei frei- und aufgegeben hat über das Gut zu Schupfholz, das der Morser vom Abt von St. Peter und den Stiftsherren daselbst gekauft hatte. --
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    vͦlrich; Anna; Elſi u.A. an orden Sant Auguſtins; vrowon die den ſelben orden tragent - 1282 Januar 29.
    (CAO, 1307-01-29) vͦlrich; Anna; Elſi; Eppo; Johanſ von kúſchnach
    Johannes von Küßnach, Eppo und Ulrich, seine Söhne, und Anna und Elsi, seine Töchter, beurkunden, daß sie dem Orden Sankt Augustins und den Frauen, die denselben Orden rᷝtragen und Sankt Marien-Magdalenen-Schwestern und Reuerinnen genannt werden, ihr Eigen und Erbe, die Kirche (des hl. Ulrich) von Neuenkirch bei Sempach, um Gottes, ihrer Seelen und ihrer Vorfahren Seelen willen durch die Hand ihrer Herren, der Grafen Albrecht, Rudolf und Eberhart von Habsburg, gegeben haben mit der Bedingung, daß die genannten Schwestern zu der Kirche innerhalb von vier Jahren einen Konvent von mindestens 12 Frauen gründen. Die Gründung dieses Konventes soll überwacht werden von den Herren in Münster im Aargau, nämlich dem Probst, dem Küster, dem Kellner und dem Kämmerer daselbst. Diesen steht auch die Befugnis zu, die Frist von 4 Jahren um 2 oder 3 Jahre zu verlängern, oder falls sie zur Überzeugung gelangen, daß die Frauen säumig sind und ohne Ziel vorgehen, so daß etwas Dauerhaftes nicht entstehen wird, zu bestimmen, daß von der Gründung des Konventes abgesehen wird. Im letzteren Fall fällt die Kirche an die dann lebenden Herren von Küßnach zurück, und alles, was die Frauen gebaut und geschenkt bekommen haben, an den hl. Ulrich, der Hausherr der Kirche ist. Den Herren von Küßnach sind die gegenwärtige Urkunde sowie alle anderen Urkunden, die darüber zur Sicherheit gegeben wurden, zurückzugeben. Die Herren von Küßnach verzichten für sich und ihre Nachkommen auf alle Rechte und Gnaden von Päpsten und Königen, sowie auf alle Dinge, womit dieser Gnadenakt zurückgezogen oder geirrt werden könnte. Schwester Guta von Huntsbach und Schwester Mechtild von Tattenried haben als Vertreterinnen des Ordens vom hl. Augustin die Schenkung in Empfang genommen und sich für ihn zur Erfüllung der in dieser Urkunde genannten Bedingungen verpflichtet. --
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    hainrich von bappenheim an brudern datz ellingen; Herman von Elingen - 1282 Februar 3.
    (CAO, 1307-02-03) hainrich von bappenheim
    Heinrich von Pappenheim, Marschall der Königlichen Pfalz, beurkundet, daß Herman von Ellingen, der Junge, ihn bat, obwohl dieser mit seinem Vater gemeinsam von den Pappenheims herrührende Lehen inne hatte, ihm allein den Hof zu Stadeln zu Lehen zu geben, und daß er, Heinrich von Pappenheim, da er Herman gern hatte, ihm diese Bitte gewährte. Nach langer Zeit sei Herman wieder gekommen, habe ihm erklärt, daß er Ordensmann werden wolle, und ihn gebeten, den Hof von ihm aufzunehmen und den [Deutschordens-] Brüdern von Ellingen zu einem ewigen Almosen zu geben. In Anbetracht des eigenen Seelenheils, wie der freundlichen Dienste der Deutschordensbrüder von Ellingen habe er, der Marschall, den Hof aufgenommen und mit seiner lieben Ehefrau gemeinsam den Brüdern von Ellingen zu eigen als ewiges Seelgerät vermacht. --
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    Bruͦder Gotfrit; Johanſ Brunwart der Schulthieze von Nuͥwenb ~g - 1282 Februar 5.
    (CAO, 1307-02-05) Bruͦder Gotfrit; Johanſ Brunwart der Schulthieze von Nuͥwenb ~g
    Der Johanniterkomtur Gotfrid und der Schultheiß Johanns Brunwart von Neuenburg a. Rh. beurkunden, daß sie den Streit zwischen Berctold, dem Kirchherren von Rimsingen, und Diethelm von Schliengen wegen der Altinger Mühle, wie folgt, geschlichtet haben: Diethelm soll die Mühle haben und nutznießen vom 15. VIII. 1282 bis 15. VIII. 1283. Dann soll er die Mühle mit dem dazugehörigen Gerät Berctold, dem Kirchherren von Rimsingen, und dessen Bruder Berctold von Oberndorf oder, wenn sie verstorben sind, deren Erben anspruchslos zur Verfügung stellen. Sind während der Zeit, da Diethelm die Mühle inne hat, Bauarbeiten an der Mühle notwendig, so soll Diethelm diese mit Berctolds von Oberndorf Wissen und Rat vornehmen. Den Diethelm daraus erwachsenden Schaden werden Berctold von Rimsingen und Berctold von Oberndorf ausgleichen. --
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    Maingôz von Tobil an Gerdrvde minre ſweſter von Hermeſtorf; Jacobe von Hermeſtorf - 1282 Februar 19.
    (CAO, 1307-02-19) Maingôz von Tobil
    Meingoz von Tobel beurkundet, daß er seiner Schwester Gertrud und ihrem Ehemann Jacob von Helmsdorf und ihren Erben sein rechtmäßiges Eigen, Burg Bettenreuthe, mit allem Eigen und Lehen und sonstiger Zubehör, so wie ihm die Burg von seinem Bruder Burkhart zu Teil wurde, für 133 Mark Silber Konstanzer Gewichtes verkauft und auf alle Ansprüche darauf verzichtet habe, ausgenommen rᷝVͦlrichen kinde hagil, den er sich als Knecht zurückbehalten habe. --
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    vͦl · von Rv̓ſegga - 1282 Januar 30.
    (CAO, 1307-01-30) vͦl · von Rv̓ſegga
    Herr Ulrich von Reussegg beurkundet als Landrichter im Zürichgau und im Aargau, daß Hartman von Birwil, Werner der Pfaffe, Ulrich dessen Bruder, Johans von Moshein und Johanns von Richense, rᷝsin [Hartmans] rᷝvriunda zu den Heiligen geschworen haben, daß sie trotz der Gefangenschaft des Hartman [von Birwil] der Stadt Luzern, denen, die ihr halfen, und Rudolf dem Cheger Freunde sein wollen und ihr und ihnen keinen Schaden an Leib und Gut zuzufügen trachten werden. Seine Ansprüche an die Bürger von Luzern soll Hartman vor dem Ammann von Luzern oder vor Ulrich von Reussegg, dem Landrichter, geltend machen und von da Recht nehmen. Versäumt Hartman innerhalb der Frist des letzten [von König Rudolf 1281 XII. 14 (vgl. Nr. 494) gebotenen] Landfriedens, so sind die Bürger von Luzern weiterer Verpflichtungen ledig. Vergessen die Eidesleister ihre Ehre und brechen den Eid, so sind sie samt etwaigen Helfern in derselben Schuld, derentwegen Hartman [von Birwile] gefangen gehalten wurde. Die Eidesleister haben sich auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass Hartmans Bruder Jo[hann] sich mit Eid in dieser Angelegenheit binde. --
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    Rudolf von gotes genaden Romiſcher chuninc - 1282 Februar 20 f.
    (CAO, 1307-02-20) Rudolf von gotes genaden Romiſcher chuninc
    König Rudolf bestätigt auf Bitten Bruder Beringers, des Meisters der Johanniter in Deutschland, die eingerückte Urkunde von 1281 XII. 6. den Johannitern von Kolmar. --
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    Meinhart von bozen an ſant Margareten - 1282 Februar 2.
    (CAO, 1307-02-02) Meinhart von bozen
    Meinhart von Bozen, Bürger von Augsburg, beurkundet, daß er seinen Brotstand am Perlach[platz, vgl. H. Fischer, Schwäb.Wb. 1,876f.; F. Kluge, Deutsche Sprachgeschichte, Leipzig 1920 S. 138 f.], den Heinrich Wikman von ihm hatte, um Jacobs und seiner Mutter Seele willen dem Kloster St. Margarethen zu rechtem Eigen gegeben hat unter der Bedingung, daß seine Tochter Gertrud diesen Brotstand inne hat, so lange sie lebt. Sind Vater und Tochter tot, fällt der Brotstand an St. Margarethen mit der Bedingung, daß er nie, auch in keiner Notlage, veräußert werden darf, und seine Erträgnisse für die sonntägliche Tafel verwendet werden müssen. Nimmt St. Margareth irgend eine Änderung vor, so wird, sobald das Heilig-Geist-Spital oder die Erben des Schenkers dies erfahren, der Brotstand an das Heilig-Geist-Spital übergehen, um der dortigen Krankenstube zu dienen. Jährlich am St. Peterstag [wohl 29. VI.] sollen 15 Pfennige auf den Perlach gegeben werden, und der Schenker sowie seine Tochter werden St. Margarethen jährlich eine Metze Semmelmehl als Recognitionszins geben. --
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    Urkunde
    Jevtte; Otte; Seibreht an vrowen ze Furſtencell - 1282 Februar 15 bis 21.
    (CAO, 1307-02-15) Jevtte; Otte; Seibreht
    Seibreht und Jeute, seine Ehefrau, und sein Bruder Otto beurkunden, daß sie dem Kloster Fürstenzell ihr freies Eigen, die Höfe in Parzham und Tödling, zu einer Widem auf den Johannesaltar als rechtes Seelgerät gegeben haben, mit der Bedingung, daß man beiden Eheleuten, so lange sie leben, rᷝden gesatzten dienst von beiden Höfen und rᷝdev stift zu Parzham, die Seibreht voraus für das Licht auf dem Johannesaltar bewirkt habe, jährlich geben soll. Da aber das Kloster bereits in Nutz und Besitz der genannten Höfe ist, so soll der rᷝgesatzte dienst vom Kastenamt des Stiftes gegeben werden. Da das Ehepaar lebendig und tot mit dem Kloster in Gebetsbrüderschaft steht, sollen im Todesfall die Leichen der Ehegatten eingeholt, nach Fürstenzell überführt und mit denselben Ehren und derselben Andacht bestattet werden, wie man die Klosterbrüder bestattet. --