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Duderstadt

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    Ebthiſchenne · Elſebetha · von Zv̓rich - 1279 Dezember 11.
    (CAO, 1304-12-11) Ebthiſchenne · Elſebetha · von Zv̓rich
    Die Abtissin Elisabeth von Zürich beurkundet, daß Konrad des Meiers Bruder von Horgen ihr und ihrem Stifte zwölf mit Namen bezeichnete Äcker in der Horgener Flur und eine Wiese zu Tannenbach für 6 Mark Silber Züricher Gewichtes, die bereits ausgezahlt sind, verkauft hat, und daß Konrad und seine Ehefrau Margarete mit ihren namentlich aufgezählten sechs Kindern zu Horgen rᷝlideklich und vrilich diese Güter in die Hand ihres Schreibers Heinrich und auch in ihre Hand selbst aufgegeben haben, und daß sie schließlich auf Bitten der Verkäufer die erworbenen Güter an Walter von Kalbisau zu rechtem Erbe verliehen habe, gegen einen Jahreszins von 2 Pfennigen in der Münze des Stifters [vgl. Reg. Nr. 188], zahlbar zur Heiligen-Kreuz-Messe [3. V. oder 14. IX.] an sie und ihr Stift. Zahlen Konrad oder seine Ehefrau oder seine Kinder am nächsten 16. X. die ausgezahlten 6 Mark ihr, der Äbtissin, oder falls sie bis dahin nicht mehr leben sollte, an den Schreiber Heinrich oder Walter von Sankt Peter zurück, so stehen die erworbenen Güter wie früher mit gleichen Rechten und ohne Verpflichtungen gegen Walter von Kalbisau und seine Erben den Verkäufern zu freier Verfügung; nur sollen Konrad oder seine Ehefrau oder beider Kinder bis zum 11. IX. ihr, der Äbtissin, von der Absicht des Rückerwerbs der verkauften Güter Mitteilung machen. Ihr, der Abtissin, ihrem Schreiber und Walter von Sankt Peter obliegt es, über die Verwendung der Erträgnisse aus den erworbenen Gütern, für dieses erste Jahr nach bestem Gewissen Verfügungen zu treffen. --
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    Margwart von Jfental; Probſt Lîvtolt von zouingen an Capitel von zouingen - 1279 Dezember 20.
    (CAO, 1304-12-20) Margwart von Jfental; Probſt Lîvtolt von zouingen
    Probst Leutold von Zofingen und sein Bruder Marquart von Jfental beurkunden, daß sie dem Kapitel von Zofingen das »Hunnengut⟨ zu Schötz als lastenfreies Eigen gegeben haben, wofür das Kapitel ihnen seine Güter zu Augst und Arisdorf gab, aber ohne die Reben, den Kirchensatz, das Gut Hermanns des Marschalks und einen Baumgarten. Sollten die von den Brüdern eingetauschten Güter weniger eintragen als das Hunnengut, so hat sich das Kapitel von Zofingen verpflichtet, ihnen rᷝüberzins zu zahlen, d. h. die fehlende Summe am Ertrag zu ersetzen. --
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    Margraue Henrich der edele herre / von Hahperg - 1279 November 22.
    (CAO, 1304-11-22) Margraue Henrich der edele herre / von Hahperg
    Markgraf Heinrich, der edle Herr von Hachberg, beurkundet, daß mit seiner Einwilligung die ehrsamen Leute der vier Dörfer Malterdingen, Heimbach, Köndringen und Mundingen gemeinsam dem Vogt Dietrich von Landeck einen Acker bei Schadelandeck verliehen haben für 5 Vierdelinge Wachs, jährlich, von denen 2 an Malterdingen und je 1 an Heimbach, Köndringen und Mundingen zu entrichten sind, und daß ferner dieselben Leute dem Vogt Dietrich und seinen Erben ein Gut zu rechtem Erbe bei Köndringen verliehen haben, wovon Vogt Dietrich und seine Erben ein Pfund Freiburger für die Hofstatt zu Landeck, 10 Schillinge nach Malterdingen, 5 Schillinge nach Köndringen und 5 Schillinge nach Mundingen zu zahlen haben. Bei Mannfall oder Verzichtleistung sollen 5 Schillinge Freiburger an die vier Dorfmarken entrichtet werden, worauf die Leihe zum Erbe erfolgt. --
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    Berthold; Capitel von muͦrbach - 1279 November 18.
    (CAO, 1304-11-18) Berthold; Capitel von muͦrbach
    Abt Berthold von Murbach und sein Kapitel beurkunden, daß Marquart von Wolhusen von der Luzerner Kirche beklagt wurde, er habe als Vogt sich gerichtliche Übergriffe in den Höfen Alpnach und Stans zu Schulden kommen lassen, und daß das Gericht nach vielen Verhandlungen Marquart und seinen Sohn Arnold gezwungen habe, auf solche Übergriffe zu verzichten und sich zu überzeugen, daß die Luzerner Kirche in Bezug auf ihr Gericht und ihr Recht in den beiden Höfen durchaus im Recht sei. Infolgedessen wurde zwischen dem Abt von Murbach und seinem Kapitel einerseits und Marquart und Arnold von Wolhusen andererseits folgendes Übereinkommen getroffen: Der Hof von Alpnach erhält einen von der Luzerner Kirche zu stellenden Meier, und alle Leute in beiden Höfen, welche zinshaftes Gut von der Luzerner Kirche haben, sollen, wenn sie Gericht anrufen, vor das Gericht der Luzerner Kirche gehen. Die übrigen Ussedelinge (vgl. zur Stelle, Schweizer. Idiotikon 7, 304) sollen zu zwei Dingen vor das Gericht der Kirche zu Luzern gehen, der Kirche Recht sprechen und dem Vogt Buße zahlen, wenn sie Buße schuldig werden. Marquart von Wolhusen und sein Sohn Arnold bleiben in aller herkömmlichen Gewohnheit. Diese Abmachung gilt für die Lebenszeit Marquarts, Arnolds und des letzteren Kinds, wenn dieses ein Sohn ist. Dann aber sollen die beiden Höfe und die anderen Höfe, die Marquart von der Kirche zu Luzern hat, wieder mit ganzem Recht an die Kirche von Luzern übergehen. --