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Urkunde Graue Cuͦnrat; Graue heinrich von Veihingin an Conuente der predier ordins ze phorz- ein - 1287 Juli 28.(CAO, 1312-07-28) Graue Cuͦnrat; Graue heinrich von VeihinginDie Grafen Konrad und Heinrich von Vaihingen beurkunden, daß sie dem Dominikanerinnenkonvent zu Pforzheim den Erwerb eines Hofstattgeländes zu Vaihingen gestattet haben, auf dem die Nonnen ein Haus, eine Scheuer und eine Hütte errichten dürfen, damit sie im Hofraum ihre Zehnten, Wagen und Karrossen abstellen können. Die Hofreite soll frei [von Bete] sein, es sei denn, daß die Nonnen noch anderes Gut bewirtschaften: Äcker, Wiesen und Garten. Von diesem soll der Inhaber Bete geben, sowohl für die Nonnen als für sich. Die Dominikanerinnen sollen [in Vaihingen] nur mit Willen der Grafen von Vaihingen weiteres Gut erwerben. Tun sie dies ohne ihre Zustimmung, so werden die Grafen sich des unerlaubt erworbenen Gutes bemächtigen. Wenn aber Albrecht Kaltisen [ein Vaihinger Bürger, vgl. WU. 3448] Gott zu liebe oder zum Kauf den Dominikanerinnen rᷝdez ſelben [welches? seines?] rᷝzehenden dailit [nach J. Mone = »geteilt⟨. Möglicherweise auch = rᷝdail iht] gibt, so soll das unter demselben Recht geschehen, wie angegeben ist [d. h. doch wohl, die Erlaubnis zu dem Geschäft muß eingeholt werden]. Wird den Dominikanerinnen Gott zu liebe künftig Gut gegeben, so haben sie dieses [in Vaihingen gelegene] Gut den Grafen oder den Bürgern von Vaihingen innerhalb Jahresfrist zum Kauf anzubieten. Die Dominikanerinnen verpflichten sich, am Freitag vor Palmsonntag jährlich die Jahrzeit der Grafen und aller ihrer Vorfahren und Nachkommen zu begehen. --Urkunde Ruͦdolf von goteſ genaden Romiſcher Chunich an Heinrichen; Ludwigen - 1287 September 16.(CAO, 1312-09-16) Ruͦdolf von goteſ genaden Romiſcher ChunichKönig Rudolf beurkundet, daß er die Mißhelligkeiten, die zwischen seinen lieben Fürsten Ludwig und dessen Bruder Heinrich, Pfalzgrafen zu Rhein und Herzögen von Bayern, gewesen sind, mit beider Wissen und Willen geschlichtet und in Ordnung gebracht habe, wie folgt: 1) Was seit 2. II. 1287 im Zustande des Friedens und vertraglicher Abmachungen auf beiden Seiten geschehen ist und wie das geschehen ist, soll beigelegt werden durch ein Schiedsgericht, zu dem jeder der Herzöge vier namentlich genannte Männer abstellt. Kann dieses Schiedsgericht sich nicht einigen, so sollen Bischof Heinrich von Regensburg und Burggraf Friedrich von Nürnberg als Oberinstanz die Sache bereinigen. [Das rᷝin vride oder in svͦn 275, 16 soll wohl den von Rudolf und Ludwig am 7. II. 1286 zu Augsburg für Bayern geschaffenen Zustand bezeichnen. Vgl. O. Redlich Reg. 1998. Die damals von Herzog Ludwig bestellten Richter und Pfleger des Friedens für Bayern sind, mit Ausnahme Konrads von Egling, dieselben Männer, die er jetzt als seine abgeordneten Mitglieder für diese Achterkommission bestellt. Ihre Wahl erfolgte wohl, weil sie von früher her mit dem gesamten Fragenkomplex und den dabei mitspielenden Imponderabilien vertraut waren.] 2) Was seit 2. II. 1287 in offenem Kriegszustand mit Raub, Brand und Gefangenhaltung geschehen ist, soll die genannte Achterkommission bereinigen und, wenn sie sich nicht einigen kann, die Oberinstanz. 3) Dem Herzog Ludwig soll zuerst die Sache wegen Trausnicht und die Sache wegen dem Startzheimer durch die Achterkommission, bezw. deren Oberinstanz bereinigt werden, und dann soll Herzog Ludwig seinem Bruder den ihm zugefügten Schaden wieder gut machen, wie die Achterkommission, bezw. die Oberinstanz befiehlt. 4) Alles, was seit dem letzten Aussöhnungsvertrag, den Bischof Heinrich und der Burggraf von Nürnberg zwischen beiden Parteien zustande brachten und von dem von ihnen besiegelte Handfesten vorhanden sind, an Raub, Brand und sonstigen Dingen bis zum Datum des gegenwärtigen Vertrags vorgekommen und noch nicht entgültig entschieden ist, soll von der Achterkommission, und falls diese uneins ist, durch den Bischof und den Burggrafen auf gütlichem Weg oder durch Urteilsspruch geordnet werden. Bischof und Burggraf haben auch das Recht nach eigenem Ermessen Fristen zu verlängern und abzukürzen. 5) Stirbt ein Mitglied der Oberinstanz, so hat die Achterkommission innerhalb zweier Monate einen Ersatzmann zu wählen. Einigt sich die Kommission nicht, so soll das überlebende Mitglied der Oberinstanz ohne die Achterkommission von sich aus auf seinen Eid innerhalb zweier Monate einen Ersatzmann wählen, der die gleichen Vollmachten hat wie sein Vorgänger. 6) Sterben von der Achterkommission ein oder mehrere Mitglieder, oder sind ein oder mehrere Mitglieder von ihr am Erscheinen [auf ihren Tagungen] ohne böse Absicht verhindert, so sollen die übrigen Mitglieder innerhalb zweier Monate Ersatz schaffen. Können diese sich nicht einigen, so sollen Bischof und Burggraf den Ersatz wählen. 7) Damit dieser Vertrag eingehalten wird, hat Herzog Ludwig drei ihm gehörige Festungen, nämlich Valkenstein, Meienberg und Störnstein in die Hand namentlich genannter Männer als Pfand gegeben, die sich eidlich verpflichten müssen, diese Burgen in die Hand Herzog Heinrichs zu geben, falls Herzog Ludwig und die Seinen vertragsbrüchig werden und nach Aufforderung innerhalb zweier Monate die Vertragsverletzung nicht rückgängig machen. Wird die Vertragsverletzung abgestellt und rückgängig gemacht, so soll man [d. h. Herzog Heinrich] die Burgen nebst Zubehör wieder in die Hände ihrer Pfleger geben. Stirbt einer der Pfleger, oder wird er mit Herzog Heinrichs Willen durch einen anderen ersetzt, so hat der neue Pfleger auf Eid die Pflichten seines Vorgängers zu übernehmen. 8) In gleicher Weise hat Herzog Heinrich in die Hand namentlich genannter Männer seine Burgen Rosenheim, Grünenberg und Pfreimt als Pfänder übergeben, damit sein Bruder Ludwig in gleicher Weise vor Vertragsverletzungen durch ihn geschützt werde. Die Bestimmungen betreffend Aushändigung dieser Burgen an Ludwig durch ihre Pfleger und betreffend Ersatz abgehender Pfleger ist auf entsprechende Weise, wie unter 7) geregelt. 9) Erklärt einer der Herzöge, daß der andere und dessen Leute vertragsbrüchig seien, und leugnen das die Beschuldigten ab, so soll die Achterkommission die Schuldfrage entscheiden, und kommt diese zu keiner Entscheidung, so sind Bischof und Burggraf bestimmt, diese zu treffen. 10) Dieser Vertrag und seine Bestimmungen sollen vom 29. IX. 1287 bis zum 29. IX. 1290 in Kraft bleiben. --Urkunde Harthman von Baldegge an ſant gallin; Abt willhalmſ von; hertzogin von Oſterrich u.A. - 1287 September 6.(CAO, 1312-09-06) Harthman von BaldeggeHartman von Baldegg beurkundet, daß Abt Wilhelm von St. Gallen sich bemüht hat, in die Huld König Rudolfs und seiner Söhne, der Herzöge von Österreich, zu kommen, weil er diese dadurch verloren hatte, daß die Herzöge und ihre Leute zu Schwarzenbach durch die Bürger der dem Abt von St. Gallen gehörigen Stadt Wil und andere St. Gallische Leute zu Schaden gekommen waren. Hartman von Baldegg ist als Vertreter der Herzöge zur Annahme folgenden Vorvertrags gekommen: 1) Abt Wilhelm hat sich eidlich verpflichtet, an den Hof des Königs zu fahren, und Hartman hat ihm gelobt, mitzufahren. Dort sollen die Herzöge ein oder zwei Schiedsleute nehmen oder mehr, wie sie wollen, und ebensoviele soll der Abt von St. Gallen nehmen. Graf Ludwig von Öttingen soll gemeinsamer Obmann sein, um die Angelegenheit auf gütliche Weise oder auf Grund eines Urteils, wenn ein anderer Ausweg nicht besteht, zu entscheiden. Kann oder will der Graf von Öttingen sich der Sache nicht annehmen, so sollen die Herzöge und der Abt einen anderen Obmann wählen. Wenn die Schiedsleute sich nicht einigen können, sollen diese oder der gemeinsame Obmann gebunden sein, einen Monat nach dem Tag, an dem der Abt am königlichen Hof erscheint, die Sachen der beiden Parteien auf gütliche Weise oder auf Grund eines Urteils zu bereinigen, falls ein anderer Ausweg nicht möglich ist. Der Abt soll nicht länger als einen Monat verpflichtet sein, am königlichen Hof zu weilen, damit er umso schneller die Huld des Königs und der Herzöge erwerbe. 2) Der Abt hat geschworen, das einzuhalten, was ihm das Schiedsgericht oder der gemeinsame Obmann auferlegen, und hat dem Hartmann von Baldegg Burg Singenberg mit Leuten, Gut und aller Ehäfte, wie sie Konrad Schenck von Landegg vom Abt in seiner Gewalt hatte, überantwortet mit der Maßgabe, daß Hartman die Burg so lang in seiner Gewalt hat, bis der Abt die Wiedergutmachung vollführt hat, die die Schiedsleute oder der gemeinsame Obmann ihm auferlegen. Hartman von Baldegg hat seinerseits geschworen, daß er, wenn der Abt die ihm auferlegte Wiedergutmachung durchgeführt hat, die Burg sofort diesem wieder überantwortet. Tritt aber der Fall ein, daß durch die Schuld des Königs oder der Herzöge oder aus anderen Gründen, aber nicht durch die Schuld des Abtes eine Beilegung des Konfliktes nicht zustande käme, oder aber der König oder seine Söhne den Vertrag nicht einhalten wollten, so soll Hartman seinem Eide gemäß Burg Singenberg dem Abt wiedergeben und dieser soll mit allen Seinigen vom König, den Herzögen und den ihrigen auf 14 Tage Frieden haben. 3) Alles, was seit dem Tag zu [rᷝdc = rᷝdatze] Schwarzenbach verbrannt wurde, und was die St. Gallischen und die Königlichen und Herzoglichen sich gegenseitig zugefügt haben, ist gänzlich beigelegt. rᷝtotgivehde ist aber hierin nicht einbegriffen. --Urkunde Grave Cuͦnrat; Grave heinrich von Veihingin an Conuente der predier ordins ze pfor- zein - 1287 Juli 28.(CAO, 1312-07-28) Grave Cuͦnrat; Grave heinrich von VeihinginDie Grafen Konrad und Heinrich von Vaihingen beurkunden, daß sie dem Dominikanerinnenkonvent zu Pforzheim den Erwerb eines Hofstattgeländes zu Vaihingen gestattet haben, auf dem die Nonnen ein Haus, eine Scheuer und eine Hütte errichten dürfen, damit sie im Hofraum ihre Zehnten, Wagen und Karrossen abstellen können. Die Hofreite soll frei [von Bete] sein, es sei denn, daß die Nonnen noch anderes Gut bewirtschaften: Äcker, Wiesen und Garten. Von diesem soll der Inhaber Bete geben, sowohl für die Nonnen als für sich. Die Dominikanerinnen sollen [in Vaihingen] nur mit Willen der Grafen von Vaihingen weiteres Gut erwerben. Tun sie dies ohne ihre Zustimmung, so werden die Grafen sich des unerlaubt erworbenen Gutes bemächtigen. Wenn aber Albrecht Kaltisen [ein Vaihinger Bürger, vgl. WU. 3448] Gott zu liebe oder zum Kauf den Dominikanerinnen rᷝdez ſelben [welches? seines?] rᷝzehenden dailit [nach J. Mone = »geteilt⟨. Möglicherweise auch = rᷝdail iht] gibt, so soll das unter demselben Recht geschehen, wie angegeben ist [d. h. doch wohl, die Erlaubnis zu dem Geschäft muß eingeholt werden]. Wird den Dominikanerinnen Gott zu liebe künftig Gut gegeben, so haben sie dieses [in Vaihingen gelegene] Gut den Grafen oder den Bürgern von Vaihingen innerhalb Jahresfrist zum Kauf anzubieten. Die Dominikanerinnen verpflichten sich, am Freitag vor Palmsonntag jährlich die Jahrzeit der Grafen und aller ihrer Vorfahren und Nachkommen zu begehen. --