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Herzöge von Österreich

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    ſweſter Eliſabeht hern Rvͦdolffis ſaligin tohtir von tivnrthon an Abte Wilhelme von ſant GAllin - 1284 Mai 13.
    (CAO, 1309-05-13) ſweſter Eliſabeht hern Rvͦdolffis ſaligin tohtir von tivnrthon
    Es wird zu wissen getan, daß Elisabeth von Dürnten, die Tochter des verstorbenen Rudolfs von Dürnten und Schwester zu Wil, mit ihren drei namentlich nicht genannten Schwestern dem Abt Wilhelm von St. Gallen den Ödenhof in Gegenwart ihres Vogtes, Balbreht von Anwille, und einer namentlich nicht genannten Schwester von Wil aufgegeben und auf alle Ansprüche auf den Hof verzichtet habe. --
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    Brvͦder Berhtolt de Brieſter; Bruder herman von Bannakern der Maiſter; die Brvder deſ Spitaleſ ze Avſpurch - 1284 Mai.
    (CAO, 1309-05-01) Brvͦder Berhtolt de Brieſter; Bruder herman von Bannakern der Maiſter; die Brvder deſ Spitaleſ ze Avſpurch
    Bruder Berhtold, der Priester, Bruder Herman von Bannakern, der Meister, und alle die Brüder des Spitals zu Augsburg beurkunden, daß der verstorbene Sifrit der Gegginger um seiner Seele willen 10 Pfund Augsburger Pfennige gegeben hat mit folgenden Bestimmungen: Jährlich an seinem Jahrzeittag soll ihren Dürftigen aus dem Haus des Mänchingers ein Servitium im Wert von 15 Schillingen Augsburger Pfennigen in Form von Fleisch, Weißbrot und Wein oder von dem, was die Dürftigen wünschen, gegeben werden. Tun sie das nicht, so sollen die 15 Schillinge aus dem Haus des Mänchingers an die Siechen zu St. Servatius [zu Augsburg] fallen, nach dem selben Recht, wie die Stiftung aus dem Haus Konrad Gusmunds bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Geggingerischen Vermächtnisses für St. Servatius an die Dürftigen des Spitals fällt. Die Jahrzeit soll am 3. XII. begangen werden. --
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    Chvͦnrat der Techant · von ſanct Peter - 1284 April 24.
    (CAO, 1309-04-24) Chvͦnrat der Techant · von ſanct Peter
    Konrad, der Dekan von St. Peter in München, Sohn des Münchener Bürgers Wilbrecht, beurkundet, daß er in der nach dem Markt zu gelegenen Apsis der Peterskirche eine Kapelle und in ihr einen Altar zu Ehren des Leichnams und des Blutes unseres Herren, zu Ehren der Gottesmutter und Himmelskönigin Maria und der hl. Katharina zu Ehren gestiftet und Kapelle und Altar mit einer [jährlichen] Einkunft von 60 Pfennigen [= 2 Schillingen] ausgestattet habe. Diese sollen von dem Ertrag einer Fleischbank genommen werden, die der Stifter bestimmt hat. Der Ertrag beläuft sich auf 7 Schillinge [= 210 Pf.]. Die nach Abzug der erwähnten 60 Pfennige übrigbleibenden 5 Schillinge sind zum Seelgerät [des Stifters] bestimmt, damit der Pfarrer von St. Peter alle Samstag Nacht nach der Vesper begleitet von seiner Geistlichkeit mit einer Antiphon von der hl. Katharina in die gestiftete Kapelle gehe, eine Kollekte von der hl. Katharina spreche und jeden Sonntag eine Frühmesse abhalte. Deshalb sollen diese restlichen 5 Schillinge, wie folgt, verteilt werden. 1) Für Seelgerät und Widmung [dem Pfarrer] jährlich 30 Pfg. 2) Der begleitenden Geistlichheit 24 Pfg. 3) Dem Schulmeister 8 Pfg. 4) Den Schülern 12 Pfg. für Brezeln am Jahrzeittag des Stifters. 5) Dem Schuler des Pfarrers 6 Pfg. 6) Dem Mesner, damit er am Jahrzeittag des Stifters läute, 4 Pfg. 7) Dem Pfarrer der Frauenkirche in München 20 Pfg. 8) Seiner Geistlichkeit 16 Pfg. 9) Dem Heiliggeistspital zur Beschaffung von Milch für die Kranken 20 Pfg. 10) Dem Pfarrer des Heiliggeistspitals 10 Pfg. [zusammen 150 Pfg. = 5 Schillinge]. Diese letztwillige Verfügung hat der Stifter deshalb in der Form eines Seelgerätes gegeben, damit der Pfarrer von St. Peter und seine Geistlichkeit, denen er diese Seelgerätsstiftung zugewendet hat, alle Jahre seine Jahrzeit begehen am Abend mit dem Gesang der Vigil und des Morgens mit der Messe. Der Jahrzeittag des Stifters soll am 24. XI. abgehalten werden. Wenn einer der Bestifteten ohne ausreichenden Grund von der Vigil fernbleibt, so sollen die ihm vom Seelgerät zustehenden Gebühren zwischen dem Pfarrer von St. Peter und den übrigen anwesenden Geistlichen geteilt werden. Weiterhin beurkundet der Dekan Konrad von St. Peter, daß er noch eine zweite Fleischbank mit einem Jahreszins von 7 Schillingen für ein ewiges Licht in der gestifteten Kapelle stifte. Beide Fleischbänke liegen nebeneinander und sollen ihren Jahreszins am 11. XI. entrichten. Zahlen die Inhaber der Fleischbänke nicht, so sollen sie andern Leuten gegeben werden. Besetzung und Entzug der Fleischbänke obliegen dem Pfarrer von St. Peter und dem Domprobst von da; sie haben über die gewissenhafte Erfüllung der Stiftungsbestimmungen zu wachen und dem Stifter am jüngsten Tag dafür Antwort zu stehen. Die lebenden rᷝfriunt des Stifters sollen jährlich den Pfarrer an die Stiftung erinnern. Der Stifter bittet nachdrücklichst, daß sein Seelgerät und Testament in jeder Weise erhalten bleibe und aus keinerlei Not versetzt werde, denn es soll ewig dauern um seiner Seele willen. Sollte aber, was Gott verhüten möge, dieses Vermächtnis nicht ständig bewahrt bleiben, so soll die eine Fleischbank zur einen Hälfte an den Dom von Freising fallen und zur anderen Hälfte an die Herren von St. Andreas daselbst in die gemeinsame Pfründe. Die andere Fleischbank soll dann an das Heiliggeistspital zu München übergeben und zur einen Hälfte für das Licht am dortigen Katharinenaltar und zur anderen Hälfte für die Krankenstube des Spitals verwendet werden. Sollten die Fleischbänke verbrennen, so sollen die in der Stiftung festgelegten Beträge den Verhältnissen entsprechend gekürzt werden, bis die Fleischbänke wieder neu gezimmert und zu dem alten Zins gekommen sind. --
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    Grave Egen Von friburg - 1284 Mai 2.
    (CAO, 1309-05-02) Grave Egen Von friburg
    Graf Egen von Freiburg i. Br. beurkundet, daß er Burchart dem Turner, Heinrich Wolleb, Konrad Ederlin und Konrad Rotermellin und ihren Gesellen in den Silberbergen zu Suggental und des Herzogen Berge und allen, die dieselben Berge ausbeuten, nebst ihren Erben erlaubt hat, einen Wassergraben, wie er ihren Bedürfnissen entspricht, über das Gut von St. Peter und alle Güter, über die er Vogt ist und Gewalt hat, zu ziehen. --
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    Albreht von Gotes genaden / Hertzog / von Oͤſterich / vnd von Steyr / Herre von Chrain / vnd / von der March / vnd von Portenowe an ſiner Chonen / Agneſen; Levtolden - 1284 April 17.
    (CAO, 1309-04-17) Albreht von Gotes genaden / Hertzog / von Oͤſterich / vnd von Steyr / Herre von Chrain / vnd / von der March / vnd von Portenowe
    Herzog Albrecht von Österreich beurkundet, daß er seinem getreuen und lieben Leutold von Küenring und dessen Gemahlin Agnes, auf Leutolds Bemühung und dienstliche Bitte hin, alles was dieser an Gut zu Chotensprunn, Hohenau und Drösing von ihm zu Lehen hatte, zu rᷝrehtem lehen verleihe mit der Bestimmung, daß diese zu rᷝrehtem lehen verliehenen Güter an Leutolds Bruder Heinrich von Künring fallen sollen, wenn Leutold und Agnes kinderlos sterben sollten. --
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    Meiſter Vͦlrich wolfleipſcho; Meiſter Heinrich Maneſſo - 1284 April 30.
    (CAO, 1309-04-30) Meiſter Vͦlrich wolfleipſcho; Meiſter Heinrich Maneſſo
    Meister Heinrich Manesse und Meister Ulrich Wolfleipsche, Schiedsleute in dem Streit zwischen Abt und Konvent von Muri einerseits und ihrem Vogt, Konrad Vink, einem Bürger von Zürich andererseits, sprechen in dieser Sache unter Festsetzung eines Angewettes von 10 Pfunden, die der, welcher ihren Scheid bricht, dem verletzten Teil zu zahlen hat, ihr schiedsrichterliches Urteil: 1) Der Vogt hat von seiner Vogtei aus keine Gerechtsame an dem zu Thalwil gehörigen Gehölz »Bannegge⟨; hatte er aber früher Hofstätten, von denen man ihm den Ertrag dieser Gerechtsame geben soll, so soll man ihm diesen entrichten, er sei da oder nicht. Aber der Vogt darf diesen Ertrag [an Holz] nicht selbst schlagen, sondern der Förster soll ihm diesen geben. Tut der Förster das nicht, dann soll der Vogt klagen. Schlägt aber er [der Vogt oder der Förster?] über das Maß hinaus, so ist das Frevel. 2) Die Häuser kann man ohne des Abtes Hand von dem Gut ziehen und verkaufen. Aber Eigen der Kirche von Muri darf weder der Vogt noch jemand anders ohne die Hand des Abtes verkaufen. --
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    Margarete von Baldingen an herren Abbette Meinwarte von thennibach / vn̄ ſime conuent - 1284 Mai 8 Mai 8. oder September 18 .
    (CAO, 1309-01-01) Margarete von Baldingen
    Margarete von Baldingen beurkundet, daß sie dem Abt Meinwart von Thennenbach und seinem Konvent lastenfrei ihr ganzes Gut, Eigen und Erbe, um Gottes und ihrer Ahnen Seele willen gegeben und gegen einen jährlich am 11. XI. zu entrichtenden Zins von einem Schilling Pfennigen auf Lebenszeit zurückempfangen hat. --
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    Suffige von Gotſ gnaden Ebtiſchenne ze waltkilch - 1284 Mai 1.
    (CAO, 1309-05-01) Suffige von Gotſ gnaden Ebtiſchenne ze waltkilch
    Die Äbtissin Sofie von [St. Margarethen zu] Waldkirch beurkundet, daß die Brüder des Deutschordenshauses zu Freiburg i. Br. mit der Äbtissin von Wonnental ein Gut zu Königschaffhausen, das ihrem Kloster zu Waldkirch gehörte, ausgetauscht haben. Die Äbtissin Sofie gibt dieses Gut zu Königschaffhausen der Äbtissin von Wonnental zu lastenfreiem Eigen. Den von diesem Gut anfallenden Zins werden die Deutschordensbrüder von Freiburg künftig von dem eingetauschten Gut zahlen, das zu Oberschaffhausen liegt. --
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    Brvͦder Cvnrat der Maiſter; dîv Samenvnge der Siechen von ſant Servatîen - 1284 Mai.
    (CAO, 1309-05-01) Brvͦder Cvnrat der Maiſter; dîv Samenvnge der Siechen von ſant Servatîen
    Bruder Konrad, der Meister, und die ganze rᷝsamenvnge der Siechen von St. Servatius [zu Augsburg] beurkunden, daß der verstorbene Sifrit der Gegginger ihnen um seiner Seele willen 3 Pfund Augsburger Pfennige gegeben hat mit folgenden Bestimmungen: Jährlich an seinem Jahrzeittag soll den Siechen aus dem Hause Gusmunds, des Obsthändlers, ein Servitium im Wert von 5 Schillingen Augsburger Pfennigen in Form von Fleisch, Weißbrot und Wein oder von dem, was sich die Siechen wünschen, gegeben werden. Tun sie das nicht, so sollen die 5 Schillinge aus Gusmunds Haus an die Dürftigen des Spitals [zu Augsburg] fallen, nach dem selben Recht, wie die Stiftung aus dem Haus des Mänchingers bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Geggingerischen Vermächtnisses für das Spital der Dürftigen an die Siechen von St. Servatius fällt. Die Jahrzeit soll am 3. XII. begangen werden. --