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Sterzing

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    Urkunde
    wernhart von Gotes gnaden biſcholf ze Pazzov an der ſammvng der frovn von Nidenburch; der kelnnerinn; der Tekkentinn u.A. - 1296 November 11.
    (CAO, 1321-11-11) wernhart von Gotes gnaden biſcholf ze Pazzov
    Bischof Wernhart von Passau beurkundet, daß ein Streit zwischen Dechantin, Kellnerin und Konvent des Frauenklosters Niedernburg [in Passau] einerseits und Ulrich dem Schmelzer und dessen Ehefrau Jeute andererseits wegen der 2 Höfe zu Lindau und Erlau [B. Grafenau] vor den Domdechanten Wolfker [von Passau] und Heinrich von Radeck kam. Mit Zustimmung beider Parteien wurde folgender Vergleich geschlossen: Dechantin, Kellnerin und Konvent haben Ulrich und dessen Ehefrau Jeute die beiden Höfe und die dazugehörende Fischweide bis zu deren Tod geliehen. Von dem Hof Lindau sind dafür jährlich zu Martini und Lichtmeß je 6 Schillinge Passauer Pfennige zu zinsen, außerdem zu den bisher üblichen Zeiten rᷝſangen [Fisch, vgl. Schmeller 2, 211], rᷝprein [Hirsefrucht] und 2 Fässer rᷝGabavz [Kappes] genanntes Kraut. Vom Hof Erlau sind jährlich in der Fastenzeit ½ Pfund Passauer Pfennige abzugeben. Wird die Fischweide ergiebiger, so werden sie auf Treu und Glauben ihre Abgaben erhöhen. Nach dem Tod der Eheleute haben ihre Kinder oder Verwandten keine Rechte an den Höfen und an der Fischweide. Diese fallen an das Kloster Niedernburg zurück. -- Zu rᷝprein: DWb. 2, 355 »bairisch für Brei.⟨ Bei Schmeller 1, 353 findet sich daneben auch »Hirsefrucht⟨. Die vielen Belege in den Niederösterr. Weistümern, deren Glossar J. Schatz bearbeitete (in: Österr. Weistümer, Bd. 11, Wien 1913), beweisen, daß es sich bei unserem Beleg nicht um »Brei⟨ in nhd. Bedeutung, sondern allein um die Frucht handeln kann. -- München HpSA. (Kl. Niedernburg, früher: Fasc. 8, jetzt: Urk. Nr. 47). -- Reg.: Reg.Boic. 4, 630.
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    vor sauine vome Hûs an der Priorin vnd dem Conuente von vnderlinden jn der stat ze Colmere der Predier orden - 1296 November 7.
    (CAO, 1321-11-07) vor sauine vome Hûs
    Frau Savine vom Haus rᷝ(Hûs) beurkundet, daß sie durch Gott und um ihres Seelenheils willen verschiedene [Bd. 3 S. 563 Z. 22-30] näher beschriebene Ländereien und Gülten mit der Hand ihres Vogtes, Herrn Eglolfs von Breisach, in öffentlicher Gerichtsverhandlung vor Schultheiß und Rat von Colmar an Priorin und Konvent von Unterlinden in der Stadt Colmar als Seelgerät gegeben hat. Dieses Gut hat sie in die Hand von Priorin und Konvent von Unterlinden aufgegeben und als Leibgedinge zu ihren Lebzeiten gegen einen Zins von jährlich 1 Ohm Weißwein zurückerhalten. Nach Savines Tod fällt der Besitz ohne Einspruchsmöglichkeit den Klosterfrauen von Unterlinden zu. Es folgt eine Erklärung Savines, daß Aufgabe und Wiederbelehnung in Gegenwart vieler Bürger vor offenem Gericht in Colmar stattfand. Eine ähnliche Erklärung geben Priorin und Konvent von Unterlinden ab. Beide Parteien bitten Schultheiß, Bürgermeister und Rat von Colmar, diese Urkunde zu siegeln. --
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    Cuͦnrat der Marſchalch von Mænbræhſhouen - 1296 November 3.
    (CAO, 1321-11-03) Cuͦnrat der Marſchalch von Mænbræhſhouen
    Konrad, Marschall von Mammertshofen, beurkundet, daß sein Streit mit Ulrich von Trauchburg, dem Kämmerer des Klosters St. Gallen, wegen des Gutes Roggwil, dessen Pfleger für das Kloster jener war, wie folgt geschieden worden ist: Konrad wird Ulrich jährlich zu Martini 11½ Mutt Kerne St. Galler Maßes und 11½ Schillinge Pfennige als Zins von dem Gut Roggwil geben. Wird der Termin versäumt, so soll Ulrich seinen Bevollmächtigten schicken. Zahlt Konrad auch dann nicht, so darf ihn Ulrich ohne Widerstand oder Klagerecht auf diesem wie auf anderem Besitz Konrads pfänden. Aus der Pfändung erwachsende Unkosten sollen ihm aus den Pfändern vergütet werden. Dieser Schiedsspruch soll künftig keinen der beiden in seinem Recht beeinträchtigen. --
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    Chunrat; krafte ein edel man von hohenloch; krafte unſer ſúne u.A. - 1296 November 5.
    (CAO, 1321-11-05) Chunrat; krafte ein edel man von hohenloch; krafte unſer ſúne; Ludewic der edel von Durne
    Kraft von Hohenlohe, dessen Söhne Konrad und Kraft, sowie Ludwig von Durne [Walldürn] beurkunden, daß sie wegen Schüpf und aller anderen Streitpunkte versöhnt worden sind: 1) Kraft von Hohenlohe soll Ludwig für dessen Ansprache auf Schüpf 1000 Pfund Haller zahlen. Als Abzahlung darauf gibt er ihm seine gesamten Gülten in Sindolsheim. Dabei soll je 1 Pfund Gülte für 10 Pfund [Haller] gelten. Für die Berechnung hat Kraft die Ritter und Brüder Gerwig und Gottfried rᷝ(Gotze) von Sachsenflur, Ludwig hingegen Heinrich Tumming [Domeneck] und Herold von Hainstadt bestellt. Soviel diese nach Recht und Billigkeit an Gülten und Hallern als bezahlt aufrechnen, um soviel sollen Kraft und dessen Bürgen ihrer Verpflichtung frei sein. Erhebt Ludwig Einwände, so soll ihn Kraft mit einer unanfechtbaren Rechnungslegung widerlegen. Dann sollen [die betreffenden Beträge] für Ludwig als erhalten, für Kraft als bezahlt gelten. 2) Kraft wird zwischen dem Ausstellungstag und dem 6. Januar 1297 230 Pfund Haller bei dem Deutschordenshaus Mergentheim hinterlegen; andernfalls müssen die Ludwig gestellten Bürgen, nämlich die 3 Brüder von Sachsenflur Gerwig, Heinrich und Gottfried, ferner für Kraft ein Ritter und für dessen Sohn Konrad ebenfalls ein Ritter oder ein edler Knecht, nach Ablauf des Termins auf Mahnung in Mergentheim bis zur Hinterlegung der Haller Einlager halten. 3) Zu diesen Bürgen wird Kraft bis zum 6. Dezember 1296 Reinhart von Hartheim und Konrad Lesche von Uißigheim, oder nach Anweisung von H[einrich] Tumming und Zurich von Gabelstein 2 andere Bürgen stellen; diese sollen sich wie die zuvor genannten in diesem Zeitraum verpflichten rᷝ(veriehen). Sonst müssen die anderen Bürgen bis zur Erfüllung dieser Bestimmung Einlager halten. Fällt einer der Bürgen aus, so ist in Monatsfrist Ersatz zu stellen, widrigenfalls die anderen Bürgen Einlager halten müssen. 4) Bleibt Kraft über die 230 Pfund Haller hinaus Ludwig noch etwas schuldig, so soll die Hälfte davon am 1. Mai 1297, der Rest am 1. Mai 1298 gezahlt werden. Auch dafür haften die Bürgen. 5) Kraft überläßt den Bürgen alle Erträge, die zu seiner Burg Schüpf gehören solange, bis er sie von der Verpflichtung gegenüber Ludwig befreit hat. 6) Meldet das Ordenshaus die Hinterlegung der 230 Pfund Haller, so wird Kraft durch einen bevollmächtigten Boten das Geld an den Ort bringen lassen, wo die Stadt Buchheim ausgelöst und übergeben werden soll. Nach der Auslösung sollen die Amtleute und Bürger Kraft und dessen Erben in gleicher Weise und im gleichen Recht [Treue] schwören und huldigen wie bisher Ludwig von Durne. Jeder neu eintretende Amtmann soll Kraft, dessen Erben oder Bevollmächtigten den Treueid leisten. Die Huldigung [der Stadt] soll jedes Jahr wiederholt werden. 7) Kann Buchheim nicht ausgelöst werden, so sollen die Haller in das Deutsche Haus zu Mergentheim zurückgebracht werden. Dort sollen sie liegenbleiben, bis die [übrige] Auslösung erfolgt ist; dann soll die Auslösung durch die hinterlegte Summe vollständig gemacht werden. 8) Ludwig von Durne vermacht Kraft von Hohenlohe und dessen Erben durch diese Urkunde seinen gesamten Besitz, Leute und Gut, Lehen oder Eigen, falls er ohne Erben sterben sollte. Er verspricht eidlich, mit Kraft oder dessen Erben zu den jeweiligen Lehnsherren zu reiten, dort die Lehen aufzugeben und zu bitten, diese an Kraft oder dessen Erben zu leihen. 9) Wird die Leihe verweigert, so verspricht Ludwig eidlich, Kraft und dessen Erben bei allen Versuchen, [das betreffende Lehen zu erhalten] außer mit Gold und Silber, behilflich zu sein rᷝ(ſwaz er erdenken kunde). 10) Heiratet Ludwig eine Jungfrau, so darf er ihr auf seinem Besitz eine angemessene Morgengabe ausrichten. Eine Witwe soll ein anständiges Leibgedinge auf dem Besitz erhalten. 11) Ludwig darf die Erträge zweier Jahre von allen seinen Besitzungen für sein Seelenheil vergaben. 12) Ludwig hat eidlich versprochen, daß er nach der Hinterlegung der 230 Pfund Haller beim Deutschordenshaus die Kinder Reinharts von Hartheim von dem Edelmann Ulrich von Hanau in Monatsfrist auslösen wird, andernfalls er selbst bis zur Auslösung in Mergentheim Einlager halten muß. Verläßt er Mergentheim [vorzeitig] und bricht den Vertrag, so sind [Krafts] Bürgen frei und die 230 Pfund gehören wieder Kraft und dessen Erben. 13) Muß Ludwig sein Gut aus echter Notlage verkaufen, so sollen die von beiden Parteien gemeinsam bestimmten Ritter Hermann Lesche und H[einrich] Tumming nachprüfen, ob der Verkauf freiwillig oder unter dem Zwang der Not geschehen ist. Stellen sie fest, daß der Verkauf freiwillig geschehen ist, so hat er keine Gültigkeit. Im Fall einer Notlage wird Ludwig den betreffenden Besitz zuerst Kraft für einen von achtbaren Männern als gerechtfertigt anerkannten Preis anbieten. Lehnt Kraft den Kauf ab, so kann Ludwig verkaufen, wie er will. Beim Tode eines der beiden Ritter [der Prüfer] ist ein anderer zu stellen. 14) Kraft verspricht eidlich, Ludwig von Durne rᷝvf rehte zu unterstützen. Unterläßt er es, so sind Ludwigs Ansprüche auf Schüpf wieder gültig. Ebenso verspricht Ludwig eidlich, Kraft von Hohenlohe auf Anforderung hin beizustehen. 15) Beide Partner versprechen, diesen Vergleich und diese Abmachungen einzuhalten. -- Zu Bd. 3 S. 562 Z. 3 f.: Der Satz ist unvollständig; es fehlt mindestens das Hilfsverb rᷝsol. --
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    Liebart von Merenſtein · Ritter deſ biſtvͤms ze Salzpvrch an ſand Goergen vn̄ ſand Jacobs alter - 1296 November 12.
    (CAO, 1321-11-12) Liebart von Merenſtein · Ritter deſ biſtvͤms ze Salzpvrch
    Liebhart von Mernstein, Ritter des Bistums Salzburg, beurkundet, daß er um seiner Seele willen und als Seelgerät für alle seine Vorfahren auf dem St.-Georgs- und St.-Jakobs-Altar [in Georgenberg bei Fiecht] aus seinem Eigentum eine [Bd. 3 S. 565 Z. 23] näher bezeichnete Mühle zu Brixlegg mit der Hand seiner Söhne Ulrich und Gewolf gegeben hat. Der Abt kann nach freiem Ermessen rᷝ(ledichlich an alle vogtai) wie auf anderem Klosterbesitz [die Bewirtschafter] ein- und absetzen. Liebharts beide Söhne werden dem Kloster gegenüber für die Mühle rᷝgewer sein. --
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    ſweſter Alheit div kruͦmpſitin an frowen von Engeltal - 1296 November 16.
    (CAO, 1321-11-16) ſweſter Alheit div kruͦmpſitin
    Schwester Alheid Krumpsite beurkundet, daß sie ihr Eigen zu Reut mit allem Zubehör den [Kloster-]Frauen von Engeltal nach ihrem Tode unter bestimmten Bedingungen vermacht hat. Sie sollen zu den 6 Pfund Hallern, die sie ihr bereits gegeben haben, ihren Nichten in St. Katharina [Dominikanerinnen] 18 Pfund Haller geben, wenn sie das Geld nicht für ihren Lebensunterhalt braucht. Hat sie es nötig, so darf sie das Geld angreifen und aufbrauchen. Ist sie nach Verbrauch der 18 Pfund Haller in Not, so kann sie das Gut angreifen, wenn den Klosterfrauen zuvor ihr Geld [6 Pfund und 18 Pfund Haller] zurückerstattet ist. Was von dem Gute bei ihrem Tode noch übrig ist, soll den Frauen in Engeltal gehören. Die Klosterfrauen sollen jährlich 2 Hühner als Rekognitionszins von dem Gut erhalten. --
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    Hainreich / Cchraft an Capitel ze Gurk - 1296 November 12.
    (CAO, 1321-11-12) Hainreich / Cchraft
    Heinrich Kraft beurkundet, daß er sein [Bd. 3 S. 564 Z. 30] der Lage nach beschriebenes Gut in dem Dorf rᷝMoͤdertſchach mit der Hand seines Herrn, des Bischofs Hertnid von Gurk, und mit dessen Rat und Zustimmung an Chor und [Dom-]Kapitel von Gurk gegeben hat. Zur größeren Sicherheit hat Heinrich seine Nichte und deren Ehemann, den Vellacher, nach Gurk mitgebracht, von denen er es gekauft hatte. Obwohl sie ihm den Besitz früher völlig aufgegeben hatten, gaben sie ihn nun zum zweiten Mal dem Propst Hertnid und dem Chor zu Gurk auf. Diese doppelte Aufgabe geschah zur größeren Sicherung des Besitzes für das Gotteshaus als Ausgleich für allen wissentlichen oder unwissentlichen Schaden, den Kraft dem Gotteshaus zugefügt hat. -- Vgl. Corpus Nr. 2533. Die Urkunde Nr. 2533 wird zuerst ausgestellt worden sein. Jedoch werden dem Domkapitel die Sicherungen nicht ausreichend erschienen sein, so daß auch die Vorbesitzer zum Verzicht herangezogen wurden. --
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    Urkunde
    Hainreich · Chraft an dem / choͤr vnd dem · Capitel ze Gurk - 1296 November 12.
    (CAO, 1321-11-12) Hainreich · Chraft
    Heinrich Kraft übergibt [als Sühne] für wissentlich oder unwissentlich zugefügte Schäden dem Chor und Kapitel von Gurk ein [Bd. 3 S. 565 Z. 7] der Lage nach bezeichnetes Gut in dem Dorf rᷝmodertſchach mit allem Recht. -- Vgl. Corpus Nr. 2532. --
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    Hauch von Toufers - 1296 November 25.
    (CAO, 1321-11-25) Hauch von Toufers
    Haug von Taufers bekundet, daß er seinem Dienstmann Heinrich Wirsung für 40 Mark Pfennige den Hof zu Gries und den halben Hof zu Kematen bei der Kirche mit allen Gülten und im bisherigen Rechtszustand geliehen hat. Doch behält sich Haug ein Rückkaufsrecht bis 6 Wochen nach Weihnachten 1296 für die gleiche Summe vor. Erfolgt die Auslösung nicht zu diesem Zeitpunkt, so werden die Besitzungen rechtmäßiges Lehen Heinrichs und seiner Erben von Haug. --
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    Greiff der Rihter; Rat von der stat ze · Wienn an Chloͤſter vnd dem Conuent ze Lilienvelde - 1296 November 25.
    (CAO, 1321-11-25) Greiff der Rihter; Rat von der stat ze · Wienn
    Greif der Richter und der Rat der Stadt Wien beurkunden, daß Abt Alber von Lilienfeld und die Wiener Bürgerin Jeut [Judith] Schmerber vor ihnen erschienen und sich wegen eines [Bd. 3 S. 566 Z. 40-41] der Lage nach beschriebenen Hauses auseinandersetzten. Dieses Haus hatte Jeut zu Lebzeiten, als sie volle Handlungsfreiheit besaß rᷝ(dv ſi iz wol getvͤn moht) und keinen Erben hatte, für ihr Seelenheil nach ihrem Ableben Kloster und Konvent von Lilienfeld vermacht. Der Abt ist mit Zustimmung seines Konventes mit Jeut und deren einzigen, jetzt großjährigen Sohn Markus, der ebenfalls erschienen war, einig geworden. Sie tauschten das Haus zurück gegen einen Weingarten von schätzungsweise ½ Juchart, der nahe bei einem Weingarten des Klosters liegt und die rᷝChalhgrvͤb [Kalkgrube zu Ottakring] heißt. Jeut und ihre Erben sollen das Haus fürderhin frei besitzen ohne alle bisherigen Abgaben an das Kloster. Dafür sollen Abt und Konvent den Weingarten, der Jeuts und des Sohnes Besitz gewesen ist, schon nach Jeuts Tod, nicht erst nach dem ihres Sohnes, frei mit allen bisherigen Rechten erhalten. Jedoch soll der Ertrag des Weingartens um Jeuts Seelenheils willen immer für die Mahlzeiten des Konvents verwandt werden. --