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Tuttlingen

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1299 November 7.
    (CAO, 1324-11-07)
    Konrad von Wartenberg [b. Donaueschingen] beurkundet, daß er seine Eigentumsrechte an dem Gericht zu Dürrheim [Bad Dürrheim bei Villingen], das in den rᷝvron hof gehört, dem der Kirchensatz zusteht, mit allem Recht, Eigentumsrecht und Herrschaftsrecht rᷝ(gewaltſamí), das er und seine Erben daran besaßen oder besitzen könnten, durch Gott und für sein und seiner Vorfahren Seelenheil an den Komtur und die Brüder des Johanniterhauses Villingen gegeben hat und mit dieser Urkunde gibt. -- Vgl. Corpus Nr. 438. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3523. --
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    1299 Dezember 1.
    (CAO, 1324-12-01)
    Katharina, Tochter des verstorbenen Herrn Tüschelin, beurkundet, daß sie ihr [Bd. 4 S. 600 Z. 21-22] der Lage nach beschriebenes Haus in der Gasse vor dem Dominikanerfriedhof und einen halben Teil (weniger 1/10) an dem Berg zu rᷝRieſtern an die 3 Jungfrauen von Munzingen, Agnes, Katharina und Werntrud, gegeben hat. Wenn eine von ihnen stirbt, soll das Haus den beiden andern gehören; sterben zwei, so verbleibt es gänzlich der dritten. Zu ihren Lebzeiten hat sie das Gut von den Jungfrauen gegen einen jährlich zu Martini zu entrichtenden [Rekognitions-]Zins von 1 Schilling Pfennigen Breisgauer zurückempfangen. Nach ihrem Tode ist das Gut den 3 Jungfrauen frei. -- Geschrieben von Hefeles Schreiber FC. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3254, 3355, 3392, 3473, 3560 und wie die im Regest von Corpus Nr. 3231 genannten Urkunden. --
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    1299 November 19.
    (CAO, 1324-11-19)
    Ulrich Araz, Bürger zu Nürnberg, und seine Ehefrau Alheid beurkunden, daß sie gemeinsam und auch mit der Hand ihrer 3 [Bd. 4 S. 596 Z. 33-34] genannten Salleute ihr Eigentum [eine Hofstatt, vgl. Rückvermerk] an dem rᷝhindern viſchpach als rechtmäßiges Eigen an Äbtissin Guta und den Konvent der Klarissen zu Nürnberg für 21 Pfund Haller verkauft haben. Aus dem Eigen sind dem Kloster alljährlich als Zins 14 Schillinge der langen Haller und als Abgabe rᷝ(fur wiͤſode) 36 Haller zu geben. Sie sind je zur Hälfte am Walpurgentag [1. Mai] und zu Allerheiligen [1. November] zu entrichten. -- Bd. 4 S. 596, Z. 30 Anfang, Wortstellung zu berichtigen: rᷝden die diſen. --
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    1299 November 11.
    (CAO, 1324-11-11)
    Thomas von Ergolding [B. Landshut] beurkundet, daß er mit Zustimmung und in Gegenwart seiner Ehefrau Diemut für die Zeit nach seinem Tode den Hof zu Hader bei Ergolding ohne Minderung rᷝ(ablos) und unwiderruflich dem Konvent zu Moosburg gestiftet hat. [Durch Beeinträchtigung des Besitzes] infolge Hagel, Mißwachs oder Krieg soll sein Seelenheil und seine Jahrzeit nicht zu Schaden kommen. Zu seinen Lebzeiten gibt er dem Konvent alljährlich zu Michaelis rᷝze vrchvnde [der Stiftung] ½ Pfund Regensburger Pfennige, und zwar wird er zu seinen Lebzeiten von diesem halben Pfund zum vereinbarten Termin 40 Regensburger Pfennige aus dem Hof rᷝze vrchvnde zahlen. Nach seinem Tode sollen sie aus der Gülte des Hofes anfallen. Es sollen ihm also von dem halben Pfund 80 Regensburger Pfennige Gülte verbleiben, und er soll davon zu seinen Lebzeiten innerhalb Jahresfrist nach Anweisung des Konventes 5 Pfund Regensburger Pfennige gekauft oder ihnen [dem Konvent] die 5 Pfund zum gleichen Termin [an einer Stelle] angewiesen haben, wo sie die 80 Regensburger Pfennige Gülte bekommen können. Dafür sollen sie für ewige Zeiten für sein und seiner Vorfahren Seelenheil jeden Tag ohne [oder: in dem] Chor eine Messe singen oder lesen, wie Gott es ihnen eingibt. Nach seinem Tode sollen sie seine Jahrzeit so wie die der Frau von Türkenfeld [B. Rottenburg NB.] und die seiner Ehefrau wie eine andere Jahrzeit begehen. -- Vgl. Corpus Nr. 1497, 2429. --
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    1299 November 25.
    (CAO, 1324-11-25)
    Die Brüder und Herzöge Simon, Konrad, Ludwig und Friedrich, Söhne des verstorbenen Herzogs Konrad von Teck, beurkunden, daß sie auf das Eigentumsrecht und auf alles Recht an 36 Jucharten Acker zu Kirchheim und an 2 rᷝmannemat Wiese, die an dem Bach in Richtung Wangen [abg. bei Kirchheim] liegen, was [alles] der verstorbene Wolfram der Kener und dessen Sohn Diether von ihnen als Lehen hatten und was Diether an Priorin, Konvent und Kloster Kirchheim [zur Ausstattung] seiner Schwestern gegeben hat, verzichtet und das Gut dem Kloster Kirchheim als freies Eigentum gegeben haben. -- Vgl. Corpus Nr. 3115. --
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    Urkunde
    1299 November 30.
    (CAO, 1324-11-30)
    Alhart von Hofdorf beurkundet, daß er die Ansprache, die er gegen Abt Eber von Zwettl und dessen Konvent auf das Gut Ossarn [sö. Herzogenburg] besaß, gutwillig an Abt Christan von Engelszell [östl. Passau] und an Gundacher den Landschreiber zur Schlichtung übertragen hat und deren Entscheid anerkennen werde. Sie sprachen ihm 3 Pfund Wiener Pfennige zu, die ihm Abt und Konvent [von Zwettl] geben sollen. Dafür soll er sich seiner Ansprache auf das genannte Gut gänzlich entäußern. Mit dem Schiedsspruch waren beide Parteien zufrieden. Alhard versichert, das Geld erhalten und auf die Ansprache völlig verzichtet zu haben. Sollte jemand künftig das Gut ansprechen, so wird er rᷝgewer sein. --
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    1299 November 7.
    (CAO, 1324-11-07)
    Konrad von Wartenberg beurkundet, daß er seine Eigentumsrechte an dem Gut rᷝdez von winkenſieſ zu Dürrheim, das für 7 Mark Silber von Bernhard von Rottweil gekauft worden war, mit allem Recht, Eigentumsrecht und Herrschaftsrecht rᷝ(gewaltſami), das er daran besaß oder besitzen könnte, durch Gott und für sein und seiner Vorfahren Seelenheil an den Komtur und die Brüder des Johanniterhauses Villingen gegeben hat. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3522. --
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    1299 November 27.
    (CAO, 1324-11-27)
    Leutold von Kuenring, oberster Schenk in Österreich, beurkundet, daß er mit Zustimmung und Rat seiner Verwandten aus seinem rechtmäßigen Leibgedinge die Burg Riegersburg [nördl. Feldbach] mit allem Zubehör an Leuten und Gut an seinen Verwandten rᷝ(geſweinen) Ulrich von Wallsee und an dessen Ehefrau Diemut verkauft hat, und zwar für 450 Mark lötigen Silbers Wiener Gewichtes und für ihren Anteil an Burg Feldsberg mit allem Zubehör, innerhalb wie außerhalb der Stadt, seien es Gerichte, Zölle, rᷝMetz ampten [Eichämter] oder andere Ämter, so wie ihn [den Anteil] seine Schwägerin Diemut von ihrer verstorbenen Tante Adelheid, Ehefrau Heinrichs von Kuenring, geerbt hat. Sie sind ihm für das Gut bei jeder Ansprache sein rᷝrehter gewer und rᷝſcherm bis zu seinem Tod. Dafür hat Leutold vollständig auf sein Leibgedingrecht an der Burg Riegersburg und an allem dazugehörigen Gut, wie es oben in der Urkunde beschrieben ist, verzichtet und alles in die Verfügungsgewalt Ulrichs und Diemuts überantwortet. Nach Leutolds Tod sollen sie Burg Riegersburg und alles dazugehörige Gut mit allen rechtmäßigen Erben gleichmäßig teilen. Ihnen und ihren Erben soll dann der hier genannte Anteil an der Burg Feldsberg mit allem Zubehör wieder zufallen. -- Vgl. Corpus Nr. 3545. Druckfehler Bd. 4 S. 598 Z. 1: rᷝMetz ampten. --
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    Urkunde
    1299 November 11.
    (CAO, 1324-11-11)
    Seifrid, Chorherr zu Regensburg, Konrad, Konrad und Heinrich, die Gebrüder von Paulsdorf [B. Amberg] beurkunden, daß sie wohlüberlegt und aus freiem Willen auf eine Anzahl von [Bd. 4 S. 594 Z. 15-27] aufgeführten Besitzungen und Einkünften verzichtet haben. Dabei werden Teile dieser Besitzungen und Rechte von dem Verzicht ausgenommen. Diesen Besitz hatte ihr verstorbener Vater Konrad von Paulsdorf in den Schutz rᷝ(scherm) und in die Hand Bischof Konrads [V.] von Regensburg, in die des Gardians der Barfüßer und in die des Spitalmeisters zu Regensburg gestiftet und gegeben. Sie sollen davon von Jahr zu Jahr nach Gnade und Recht an diejenigen zahlen, die Konrad mit Raub, Brand und anderer Gewalttätigkeit geschädigt hat und die das wahrheitsgemäß oder rechtmäßig beweisen können. Das soll mit dem Rat ihrer Mutter Agnes geschehen, so lange diese lebt. Nach deren Tod steht die [Verteilung der] Gülte im Ermessen der Herren. Der Spitalmeister soll berechtigt sein, die Güter unter dem Schutz des Bischofs zu be- und entsetzen, und zwar so lange, bis niemand mehr Schädigungen nachweisen kann. Danach sind der Bischof, der Minoritengardian und der Spitalmeister berechtigt, den Besitz nach ihrem Ermessen und wie Gott es ihnen eingibt für das Seelenheil ihres Vaters an Kirchen rᷝ(Goteshuſer) und Klöster zu verteilen. Danach hat der Spitalmeister kein Verfügungsrecht mehr über die Güter außer über das, was seinem Haus etwa von den Herren zugeteilt worden ist. --
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    Urkunde
    1299 November 10.
    (CAO, 1324-11-10)
    Volkmar von Graz beurkundet, daß ihm auf seine Bitte hin Bischof Ulrich von Seckau aus besonderer Gnade erlaubt hat, daß er seinen Weinzehnten in der rᷝGrompe, der jährlich 1 Fuder Wein einbringt und den er von Bischof und Hochstift zu Lehen hat, um seines und seiner Vorfahren Seelenheils willen alljährlich zu bestimmten Terminen vergeben darf. Wenn der Bischof oder einer seiner Nachfolger den Zehnten auslösen will, so sollen ihn Volker oder seine Erben für 8 Mark Silber auslösen lassen, und der Zehnte soll dann dem Hochstift künftig frei gehören. --