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Ubstadt

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Niclawes / von Rimvntheim; Rat von strazpurg an Goͤtze von Grôſtein; Gertrute; heinrich Marſilies u.A. - 1297 Mai 21.
    (CAO, 1322-05-21) Niclawes / von Rimvntheim; Rat von strazpurg
    Der [Bürger-]Meister Nikolaus von Rimuntheim und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Herr Heinrich Marsilies und dessen Sohn, Herr Götz von Grostein, den halben rᷝgebel und den Grund, auf dem er steht, gelegen zwischen ihrem Haus und dem Haus der Kinder des Herrn Wilhelms in der Stadelgasse vor dem Barfüßertor, mit Nutz- und Baurecht als Eigentum für 8 Pfund Straßburger an Wilhelm und Gertrud, des genannten Herrn Wilhelms Kinder, verkauft haben. Die beiden Verkäufer haben das Geld erhalten und vor den Ausstellern auf alles Recht, das sie an dem Objekt hatten oder haben könnten, verzichtet. Sie werden gegenüber den Käufern und deren Erben dafür rᷝrehte wern sein. --
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    Conrat; Egene der Grave von vriburg an Heiſſen dem apotheker - 1297 Mai 22.
    (CAO, 1322-05-22) Conrat; Egene der Grave von vriburg
    Graf Egen von Freiburg und dessen Sohn Konrad beurkunden, daß sie Hesse dem Apotheker, Bürger von Straßburg, und dessen Erben 48 Mark Silbers Straßburger Gewichtes für ein Roß und andere Ware rᷝ(getregede), das dieser ihnen [den Ausstellern] verkauft hatte, schuldig sind. Dieses Silber soll in drei Raten zu je 16 Mark zum 6. Januar, zu Mittfasten und zwischen den beiden Frauenmessen [25. März und 15. August, Mariä Verkündigung und Himmelfahrt] 1298 bezahlt werden. Sie stellen dem Gläubiger dafür als Bürgen Herrn Hesse von Üsenberg, Herrn Fritschmann und Herrn Walther, Ritter von Schäffolsheim, Herrn Johannes [von Tußlingen], Bürgermeister von Freiburg, und ihren Knecht Wernher von Schäffolsheim. Bei nicht termingerechter Zahlung sollen einer der beiden Grafen und die Bürgen 8 Tage nach erfolgter Mahnung in Straßburg solange Einlager halten, bis die ausstehende Schuldrate beglichen ist. Will keiner der Grafen Einlager halten, so kann er einen achtbaren und waffenfähigen Ritter für sich stellen, einen aus dem Lande rᷝ(lantman), keinen Bürger von Straßburg. Das gleiche Recht hat auch Hesse von Üsenberg. Für die Ersatzleute gelten dieselben Bestimmungen. Verweigern die Grafen oder einer der Bürgen die Geiselschaft, so können Hesse oder dessen Erben das Silber, für das Einlager gehalten werden sollte, bei Juden zu Lasten des oder der sich Weigernden aufnehmen, die die Zinsen zu zahlen haben. Außerdem kann Hesse sich mit geistlichem und weltlichem Gericht an sie, ihre Leute und ihr Gut halten und sie für Zinsen und Kapital pfänden. Die Pfändung kann weder bei einem Landfrieden, noch bei einem geistlichen oder weltlichem Gericht vorgebracht werden. Für Schäden, die Hesse oder seinen Erben aus der Pfändung erwachsen, sollen die Vertragsbrüchigen aufkommen. Die Grafen verzichten auf allen Rechtsschutz durch geistliches und weltliches Gericht oder durch Gewohnheitsrecht. Stirbt einer der Bürgen, bevor das Silber vollständig bezahlt ist, so werden die Grafen im darauffolgenden Monat nach erfolgter Mahnung einen gleichwertigen Bürgen stellen. Unterlassen sie es, so müssen sie, wie angegeben, in Straßburg bis zur Gestellung eines neuen Bürgen Einlager halten. Die genannten Bürgen geben in einer gesonderten Erklärung ihre Zustimmung, versprechen die Bestimmungen einzuhalten und verzichten ähnlich wie Graf Egen und dessen Sohn auf alle Rechtsmittel gegen die Urkunde. --
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    Johanſ zhoͤrj an Mechtilt von Damerkilch - 1297 Mai 20.
    (CAO, 1322-05-20) Johanſ zhoͤrj
    Johannes Zhöri beurkundet, daß vor ihm auf dem Gericht zu Altkirch Mechthild von Dammerkirch ihrem Ehemann Hug ½ rᷝMendac [vgl. Lexer 1, 2105 f.: Viertel einer Hufe] eines der Lage nach [Bd. 4 S. 91 Z. 37-38] genau beschriebenen Ackers im Altkircher Bann mit der Hand Johannes Peiers, des Meiers über diesen Hof, als Vertreter Herrn Turings, des Freien von Ramstein, zueignete rᷝ(widemute). Diesen Acker, der in den Dinghof [Haupthof, Gerichtsstelle, vgl. Rwb. 2, 971] zu Hirsingen gehört, hatte sie von ihren Eltern geerbt. Damit diese Schenkung rᷝ(wideme) unangefochten bleibt, verzichtete sie in die Hand des Ausstellers mit der Hand des genannten Lehnsherrn auf alle Rechte an dem genannten Acker. -- Zu Hirsingen vgl. Corpus Nr. 233. --