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Urkunde 1297 Dezember 19.(CAO, 1322-12-19)Konrad von Lichtenberg beurkundet, daß er mit Zustimmung des Schultheißen Friedrich, des rᷝheimbúrgen [Gemeindevorstehers] Konrad, mit der von 5 [Bd. 4 S. 187 Z. 7] namentlich genannter Männer und mit der der Gemeinde Auenheim allen gegenwärtigen und künftigen Ertrag einer der Lage nach [Bd. 4 S. 187 Z. 10-12] genau beschriebenen Matte im Bann von Auenheim, genannt rᷝdes vogetes matte, für 10 Mark Silber Straßburger Gewichtes an Johannes Gosbrecht von Straßburg mit allem Recht verkauft hat. Der Verkauf geschah für einen ununterbrochenen Zeitraum von 32 Jahren, der am Matthiastag 1311 beginnen soll. Konrad bestätigt, das Silber für sich, die genannten Leute und die Gemeinde richtig erhalten zu haben und verspricht mit den Leuten und der Gemeinde, für die 32 Jahre dem Johannes und seinen Erben den Ertrag der Wiese rechtlich gegen jedermann zu schützen. Der Aussteller und seine Partner verzichten auf eine Vertragsanfechtung durch den Einwand, sie wären betrogen worden, und auf alle nur erdenklichen Rechtsmittel. --Urkunde 1297 Dezember 16.(CAO, 1322-12-16)Abt Ulrich und der Konvent von Ebersberg erklären sich bereit, die ihnen von 12 [Bd. 4 S. 185 Z. 22-24] genannten Ratsmitgliedern der Stadt München urkundlich bescheinigten Rechte und Pflichten einzuhalten: 1) Das Haus des Klosters in München soll für 12 Pfund Pfennige versteuert werden, gleichgültig ob viel oder wenig daran gebaut wird. 2) Das Kloster soll, solange es Steuern zahlt, das Bürgerrecht und alle Rechte genießen, die die anderen Bürger von München besitzen. --Urkunde 1297 Dezember 16.(CAO, 1322-12-16)Hug von Sargans, Komtur des Johanniterhauses Bubikon, beurkundet, daß der Streit, der zwischen ihm und seinem Konvent einerseits und dem Ritter Gottfried von Hünenberg anderseits bestand, an 4 [Bd. 4 S. 185 Z. 39-40] namentlich genannte Schiedsleute übertragen wurde, die wie folgt entschieden: 1) Für die zu Bubikon gehörenden Leute, die zwischen den Bächen [Milibach und Mülibach, die die Herrschaft Wädenswil begrenzen; vgl. ZU. 7, 31 Anm. 2] auf die Güter Gottfrieds und seiner Leute gehen, soll der Komtur die Gerichtsbarkeit bei rᷝDúbi vn̄ freueli ausüben, solange sie sich auf den Gütern befinden. Das andere soll Gottfried richten. 2) Dasselbe gilt umgekehrt für Gottfrieds Leute, die auf Güter des Konventes oder seiner Leute, gleichgültig ob Eigen, Zinsbesitz oder Lehen, kommen. 3) Wenn Gottfrieds Leute, die auf den Gütern des Konventes oder seiner Leute sitzen, sich in irgendeiner Weise widerspenstig zeigen, so soll Gottfried den jeweiligen Komtur auffordern, die Sache innerhalb von 8 Tagen in Ordnung zu bringen. Geschieht dies nicht, dann kann er den Betreffenden pfänden und über ihn urteilen rᷝ(richten), als ob er auf seinem eigenen Gut säße. 4) Die gleiche Bestimmung gilt sinngemäß für die Leute des Konvents, die auf Gottfrieds Gütern sitzen. 5) Fremde Leute rᷝ(dar komen lúte), die in das Gebiet zwischen den Bächen ziehen und auf die Güter des Konventes oder seiner Leute kommen, sollen Gottfrieds Befugnis rᷝ(gewalt) oder Gerichtsbarkeit nicht unterstehen. Ausgenommen davon sind die Leute der Klöster Zürich und Einsiedeln. 6) Die gleiche Bestimmung ohne eine Ausnahme gilt sinngemäß für fremde Leute, die auf Gottfrieds Güter kommen. 7) Fremde Leute in Gottfrieds Bereich soll dieser im bisherigen Rechtszustand halten. 8) Von der Urkunde wurden 2 Exemplare hergestellt, die von beiden Partnern besiegelt wurden. -- Vgl. Corpus Nr. 1204. --Urkunde Um 1298.(CAO, 1298-01-01)Dietrich der Schenk von Dobra beurkundet, daß ihm Konrad der Ladendorfer ein [Bd. 4 S. 190 Z. 13] genauer bezeichnetes Lehen in der Trefling aufgegeben und er es weiter an Abt Konrad und das Kloster Seitenstetten aufgegeben hat. Bis zum kommenden Pfingstfest soll er dazu das Einverständnis seiner Brüder gewinnen; andernfalls ist all sein Besitz, den er von Abt und Kloster hat, ohne Einspruchsmöglichkeit frei, sofern er nicht rᷝehaftiu not glaubhaft machen kann. --Urkunde 1297 Dezember 30.(CAO, 1322-12-30)Priorin und Konvent des Klosters von St. Agnes außerhalb der Stadtmauer von Straßburg beurkunden, daß sie auf gemeinsamen Beschluß zur Verbesserung der Lage des Klosters ein [Bd. 4 S. 189 Z. 40-43] der Lage nach beschriebenes Haus mit dazugehöriger Hofstätte und dem Garten an Beatrix, Ehefrau des Nikolaus von Griesheim, und an ihrer beider Töchter Katerina und Mechthild, sowie an künftige Kinder aus dieser Ehe und deren Nachkommen als Zinsbesitz geliehen haben. Als Zins sind jährlich je 9 Unzen Pfennige, und zwar der in Straßburg üblichen, zur Sonnenwende und zu Weihnachten zu entrichten. Der Zins darf nicht erhöht werden. --Urkunde 1297 Dezember 24.(CAO, 1322-12-24)Otto Putz beurkundet, daß er mit Hand und Zustimmung seiner Kinder den Hof zu Tanneberch mit allem Zubehör an Propst Hertnid und das Kapitel von Gurk verkauft und aufgegeben hat, weil sein Vater, er selbst und seine Erben den Hof von dem Chor zu Gurk als Lehen besessen haben. Durch Verzicht des Vaters war er Otto als Erbteil zugefallen. Er hat sich vor allem deshalb zu dem Verkauf entschlossen, damit seinem Vater und ihm ihre bisherigen Verstöße gegen das Gotteshaus vergeben werden. --Urkunde 1297 Dezember 15.(CAO, 1322-12-15)Konrad der Winman von Denzlingen beurkundet, daß er von seiner Ackerbreite 9 Jucharten Ackers, die hinter seinem Hof zu Denzlingen liegen und sein Eigentum sind, an Bürgin den Schützen und dessen Sohn Klaus für Johannes, Klaus und Margarete, die Kinder des verstorbenen Bertschin des Bires, aufgegeben hat. Die Ausfertigung geschah [gemeinsam] mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, die auf die Eigentumsrechte an dem Gut verzichteten. Darauf hat er das Land von ihnen als rechtmäßigen Zinsbesitz für einen jährlich zu Martini zu entrichtenden Zins von 10 Scheffeln Roggengülte zurückempfangen. Sie haben ihm für die nächsten 4 Jahre ein Rückkaufsrecht an Eigen und Gülte für 10 Mark lötigen Silbers Freiburger Gewichtes eingeräumt. Innerhalb dieser 4 Jahre dürfen sie das Land nur mit der Rückkaufsklausel für Konrad weiter verkaufen. Nach dieser Zeit soll das Vorkaufsrecht erlöschen, und sie dürfen die Gülte auf ihrem Eigen, nämlich seinem obengenannten Zinsbesitz, so günstig wie möglich verkaufen. Wenn sich zeigt, daß sie aus dem Ertrag des Landes die 10 Scheffel Gülte weder vergaben noch verkaufen können, so wird ihnen Konrad [das Fehlende] nach dem Gutachten angesehener Leute aus seinem anderen Landbesitz ausreichend ersetzen. Bürgin und Klaus die Schützen, für die Kinder Johannes, Nikolaus und Margarete, bestätigen gemeinsam mit den Kindern obige Abmachung und versichern, daß sie mit Konrad vollkommen verglichen sind. -- Zu berichtigen Bd. 4 S. 184 Z. 25: rᷝſehent. --Urkunde 1297 Dezember 24.(CAO, 1322-12-24)Hug, der Vogt von Altensteig, bekennt, daß er Priorin und Konvent von Reuthin 9 Pfund Haller schuldig ist, die sie ihm geliehen haben. Dafür hat er ihnen seinen Wald am Monhardter Steig zum Pfand gesetzt, den sie innehaben und nutzen können wie rechtmäßiges Eigen. Es ist vereinbart, daß er ihnen nach dem Gutachten zweier achtbarer Männer für das Geld ein entsprechendes Stück Wald abtreten soll. Einer der beiden soll der Vogt von Bulach sein. Falls dieser verhindert ist, sollen sie statt seiner einen anderen wählen. Er wird den Forderungen der beiden gehorchen. --Urkunde 1297 Dezember 25.(CAO, 1322-12-25)Walther von Woffenheim und Sifrit Rebemann, Bürger zu Colmar und Verwalter des Armenspitals der Stadt, der Spitalsmeister Heinrich und der Konvent der Brüder und Schwestern [des Spitals] beurkunden, daß sie mit dem Kloster Unterlinden einigen [Bd. 4 S. 189 Z. 19-20 bzw. 22-27] nach Lage und Umfang genau bezeichneten Grundbesitz ausgetauscht haben. -- Zu berichtigen Bd. 4 S. 189 Z. 15: rᷝRebemam, bruͦd[sup]z[/sup]r. --Urkunde 1297 Dezember 17.(CAO, 1322-12-17)Konrad der Beitscher, Bürger von Freiburg i. Br., beurkundet, daß er 11 Mutt jährlicher Roggengülte als freies Eigen für 31 Pfund Breisgauer Pfennige, die er auch erhalten hat, an Hug den Sigristen, Bürger von Freiburg, verkauft hat. Diese 11 Pfund sind jährlich zwischen Mariä Verkündigung [25. März] und Mariä Geburt [8. September] von den 16 Mutt Roggengülte seines Gutes zu Hugstetten zu entrichten, das Johannes der Schwarze von Hugstetten von ihm als Zinslehen hat. Auf Konrads Aufforderung hin hat Johannes für sich und alle seine im Bcsitz des Gutes befindlichen Erben versprochen, die 11 Mutt immer an Hug und dessen Erben, oder an einen von diesen benannten Empfänger, zu geben. Hug hingegen sichert Konrad in einer gesonderten Erklärung ein Rückkaufsrecht der Gülte für den gleichen Preis bis zum Margaretentag [15. Juli] 1299 zu. --