Geographischer Ort Burgstall Hohenburg (Soyen)
Burgstall Hohenburg (Soyen)
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Urkunde herre Wernher von Stoͮphen an gotzhuſe von ſant Trud- pert - 1296 März 19.(CAO, 1321-03-19) herre Wernher von StoͮphenWernher von Staufen beurkundet, daß er dem Kloster St. Trudpert 1 Pfund Gülten aus seinem Gut zu Münster in dem rᷝBrugholz für die Jahrzeit seiner verstorbenen Ehefrau Adelheid gestiftet hat. Für seine eigene Jahrzeit setzt Wernher den Rest des Zinses aus [dem Gut in] Brugholz aus. Nach seinem Tode gehört das Gut in Brugholz mit den anfallenden Zinsen dem Kloster. Neben dem Aussteller siegeln dessen Vettern, Otto und Bertold von Staufen, die darüber eine Erklärung abgeben. --Urkunde Rudolf von gots genaden Pfalenczgraf bi dem Rein vnd Herczog ze Bayern an Rat der Stat ze Nuͤrenberg - 1296 März 13.(CAO, 1321-03-13) Rudolf von gots genaden Pfalenczgraf bi dem Rein vnd Herczog ze BayernRudolf [I.], Pfalzgraf bei Rhein, Herzog zu Bayern, teilt dem Rat und der Stadt Nürnberg mit, daß er den Bürgern seiner Stadt Nabburg die gleichen Rechte wie der Stadt Amberg verliehen hat. Daher sollen ihnen die Nürnberger in ihrem Gebiet rᷝ(bi ev) Zollfreiheit zugestehen. Dieselbe soll dann für die Nürnberger in Nabburg gelten. -- Vgl. Corpus Nr. 1914, 2383. --Urkunde Pfaſlenz Graf ze Ryn herzog zebaieren - 1296 März 23.(CAO, 1321-03-23) Pfaſlenz Graf ze Ryn herzog zebaierenPfalzgraf Otto [III.] zu Rhein, Herzog zu Bayern, gibt sein und seiner Brüder Zustimmung zum Verkauf des Hofes Tettling durch Graf Rapot von Ortenberg. -- Die Urkunde Corpus Nr. 2305 (1296 o. O., o. D.) handelt vom Kauf des Hofes Tettling durch das Kloster Fürstenzell, wobei die Zustimmung der bayrischen Herzöge erwähnt wird. Urkunde Nr. 2305 ist also in unmittelbare Nachbarschaft zu Corpus Nr. 2379 zu stellen. --Urkunde Graue Egen von friburg - 1296 März 21.(CAO, 1321-03-21) Graue Egen von friburgGraf Egen von Freiburg beurkundet, daß sein Schwager Burkart von Horburg und dessen Ehefrau Agnes (Egens Schwester) ihr Gut zu Herdern bei Freiburg und ihre Gülten im Zartental für die nächsten 5 Nutzjahre (rᷝfúnf núzze) mit allem bisherigen Recht an Wernher den jungen Hafner von Freiburg und an Kunzi, Herrn Hübschmanns Sohn von Elzach, verkauft haben. Der Verkauf ist mit seiner [Egens] Zustimmung geschehen; er selbst und alle seine Erben werden dafür rᷝwer sein und die Käufer schützen, so gut sie es vermögen. --Urkunde Fridreich von ſchondorf - 1296 März 7.(CAO, 1321-03-07) Fridreich von ſchondorfFriedrich von Schöndorf beurkundet, daß er durch den Vitztum Konrad von Kuchel in Salzburg wegen der für seinen Herrn Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg gegenüber Heinrich dem Bergheimer eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen auf 54 Pfund Salzburger Pfennige gänzlich zufriedengestellt worden ist. Da er zum Bürgschaftstermin, dem 2. Februar [1296], ohne seinen Schaden und ohne Verzug aus der Bürgschaft gelöst worden ist, so erklärt er seinen Herrn, den Erzbischof,aller Verpflichtungen aus dieser Sache ledig. Alle in dieser Bürgschaftsangelegenheit vom Erzbischof ausgestellten Urkunden verlieren ihre Gültigkeit und können nicht mehr zum Schaden des Erzbischofs oder zum Nutzen Friedrichs vorgebracht werden. --Urkunde Conrat von Gotz gnaden Biſchof ze Straſburg - 1296 März 12.(CAO, 1321-03-12) Conrat von Gotz gnaden Biſchof ze StraſburgBischof Konrad [III.] von Straßburg urteilt in dem Streitfall zwischen Bischof Peter und der Stadt Basel einerseits und Graf Egen und der Stadt Freiburg i. Br. anderseits, für den beide Parteien je 3 [Bd. 3 S. 472 Z. 16- 18] namentlich genannte Schiedsleute genommen haben, als Übermann wie folgt: Da Türing der Kläger und Simon sein Gegner vor dem Gericht in Freiburg in Gegenwart ehrbarer Leute übereinkamen, gemeinsam zum rᷝpoteſtat [Lexer 2, 288: höchste obrigkeitliche Person einer Stadt, Stadthauptmann] und zu dem Gericht in Como zu fahren, um ihren Streitfall dort vorzutragen, soll derjenige von beiden, der vom Gericht in Como Recht erhält und darüber Urkunden vorlegen kann, gewonnen haben. Die genannten Abmachungen wurden durch [Hug] von Lörrach [einen der Basler Schiedsleute], der anwesend war, für Freiburg und Basel bestätigt. Da vom Richter, der im Auftrage rᷝdeſ poteſtates in Como zu Gericht saß, ein Urteil ergangen ist und darüber dessen und des Gerichtes Urkunden nach Freiburg gelangt sind, so entscheidet der Bischof als Obmann: Das in Como gefällte Urteil soll Gültigkeit haben. Dem Gewinner soll der Spruch von Como in Freiburg rechtskräftig gemacht werden und ihm, entsprechend dem Antrag von Como, rᷝder gezog [die Hinzögerung des Prozesses] nicht schaden, der durch [Anrufung] des Gerichtes von Como entstanden ist. --Urkunde wolfram der marſchalch von hohenburch - 1296 März 5.(CAO, 1321-03-05) wolfram der marſchalch von hohenburchWolfram, Marschall von Hohenburg [am Inn], beurkundet, daß er sich mit Bischof Heinrich von Regensburg wie folgt versöhnt hat: 1) Dienstleistungen, die er für den Bischof nach seiner letzten Abrechnung mit diesem eingenommen hat, soll er herausgeben und bei künftigen Einnahmen keine Verzögerung in der Ablieferung eintreten lassen. Türmern, Wächtern und Torwarten soll er ihre Löhnung termingemäß auszahlen. 2) Im bischöflichen Gericht, bei Bauten (rᷝzimber) und in allen Dingen, die zu seinem Amt gehören, wird Wolfram im Dienst des Bischofs nicht saumselig sein. 3) Er wird rᷝChnoflauch, Ernst und dem Schmied seine Schulden bezahlen, die ihm auferlegt worden sind. 4) Er wird [künftig] weder spielen noch in ein Wirtshaus gehen. 5) Er verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Versprechungen und stellt dafür [Bd. 3 S. 469 Z. 8-9] namentlich genannte Bürgen (darunter seinen Sohn Friedrich). Gibt er dem Bischof Anlaß zur Klage, so müssen die Bürgen ohne Unterschied 14 Tage nach erfolgter Mahnung in Regensburg in einem vom Bischof bezeichneten Haus auf Wolframs Kosten Einlager halten, bis der Schaden abgestellt ist. 6) Das ihm vom Bischof übertragene Gericht und Kastenamt [vgl. Lexer 1, 1528: Verwaltung eines landesfürstlichen Speichers und der darein gehörenden Gefälle] kann ihm dieser jederzeit ohne Einspruchsmöglichkeit entziehen. --Urkunde Berhte ſin hovſfrowe; Chvnrat von Biͤvron an Spitale deſ Heiligen gaiſteſ vor der ſtat ze Auſpurch - 1296 März 12.(CAO, 1321-03-12) Berhte ſin hovſfrowe; Chvnrat von BiͤvronKonrad von Beuren und seine Ehefrau Berchte beurkunden, daß sie gemeinsam ihr Lehen und ihr Gut, das sie jetzt besitzen oder später gewinnen, für ihr Seelenheil dem Heiliggeistspital vor der Stadt Augsburg unter folgenden Bedingungen gegeben haben: 1) Ihr Haus, in dem sie wohnen und das ihr Eigentum ist, schenken sie dem Spital, doch dürfen sie es zu ihren Lebzeiten bewohnen und nützen, bis beide gestorben sind. Danach geht es mit allen Rechten in den Besitz des Spitals über. Beide haben sich jedoch vorbehalten, das Haus zu 2 Leibgedingen zu verleihen; dann ist von den Inhabern der Leibgedinge dem Spital alljährlich zu einem bestimmten Termin ½ Pfund Pfennige als Zins zu entrichten. 2) Sie geben dem Spital bis Michaelis [29. September 1296] 30 Pfund neuer Augsburger Pfennige; sie behalten aber das Recht, über die 30 Pfund hinaus von anderem Besitz 12 Pfund an Verwandte oder rᷝlantliͤuten um Gottes Lohn zu verteilen. 3) Was sie sonst noch besitzen oder gewinnen, fällt, soweit es über ihre Notdurft hinausgeht, dem Spital zu. Dafür verpflichten sich Hermann von Bannacker, Meister des Heiliggeistspitals, und die Konventsbrüder, Konrad und seiner Ehefrau als Leibgedinge jährlich 3 Scheffel guten Roggen, 4 Metzen Kerne, 1 Scheffel Hafer, ½ Scheffel Gerste, 1 Metze Salz und 1 Metze von allen sonstigen Dingen des täglichen Bedarfs aus dem Speicher des Spitals zu geben. Nach dem Tode des einen erhält der Überlebende das Leibgedinge ungekürzt. Sollte das Spital auf deer jüngst bezogenen Hofstatt bauen, so soll für Konrad und seine Ehefrau ein gesonderter Wohnraum eingerichtet werden, damit sie bei den Brüdern wohnen können, wenn sie es wünschen. Sollten sie aber in den Orden eintreten, dann sollen sie wie andere [Mitglieder der] Bruderschaft in den Gemeinschaftsräumen leben. -- Druckfehler Bd. 3 S. 470 Z. 38: ſrᷝin ſrᷝvͤlen; S. 471 Z. 13: rᷝdaz ſrᷝi den orden. --Urkunde fro Mehthilt an Gotſhuſe der apteie von zúrich - 1296 März 19.(CAO, 1321-03-19) fro MehthiltFrau Mechthild, Ehefrau des Burkart Rietmann von Zürich, beurkundet, daß sie auf ihr [Bd. 3 S. 475 Z. 19-21] der Lage nach beschriebenes Haus, ein Erblehen der Abtei Zürich für 1 Pfennig [Zinsen], mit Zustimmung ihres Ehemannes und mit der Hand ihrer Kinder Johannes, Bertold und Elsbet 7½ Pfund Zürcher Pfennige von der Abtei aufgenommen hat, wofür der Abtei alljährlich am 16. Oktober 6 Viertel Kerne abzuführen sind. Sie verspricht für sich und ihre Kinder, niemals etwas gegen dieses Rechtsgeschäft zu unternehmen, wodurch das Gotteshaus geschädigt werden könnte. Die Ausstellerin bittet die Äbtissin [Elisabeth von Wetzikon] des Klosters und den Schultheißen von Zürich, die beiden Urkunden -- für jede Partei eine -- zu siegeln. Die Äbtissin und der Schultheiß geben die Erklärung ab, daß sie der Bitte entsprechen, da das Geschäft vor ihnen abgeschlossen worden ist. --Urkunde Marquart Brobſt Marquarteſ Svn von dem Weſtern Chvtzichoven an Sweſter Margreten der Priorin deſ frowen Chloſterſ ze ſande Katerinen in der ſtat ze Auſpurch / vnd dem Convent deſ ſelben Chloſterſ - 1296 März 12.(CAO, 1321-03-12) Marquart Brobſt Marquarteſ Svn von dem Weſtern ChvtzichovenMarquart Brobst, Sohn Marquarts von Western - Kitzighofen beurkundet, daß er seinen Hof in Dillishausen, der oben an der Kirche liegt, auf dem der Snelle saß und der Lehen von seinen Herren Winhart, Hermann und Engelschalk von Rohrbach war, mit allem Zubehör und mit Zustimmung seiner Herren an die Priorin Margarete und den Konvent des [Dominikanerinnen-]Klosters St. Katharina in Augsburg für 30 Pfund neuer Augsburger Pfennige verkauft hat. Den Hof hat er entsprechend dem Lehnsrecht seinen Lehnsherren aufgegeben. Die genannten 3 Herren von Rohrbach haben den Hof als ihr Eigentum von Marquart aufgenommen und die Eigentumsrechte gemeinsam dem Konvent des Klosters St. Katharina als Seelgerät für sich selbst, ihre Vorfahren und Nachkommen geschenkt. Dem Landesrecht entsprechend werden sie und ihre Erben dem Kloster für den Hof rᷝgewern sein und für die Eigentumsrechte des Klosters im Bedarfsfalle eintreten. --