Geographischer Ort
Stift Ossiach

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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  • Urkunde
    1296 März 15
    (CAO, 1321-03-15)
    Ulrich von Velturns [b. Klausen a. Eisack, Südtirol] beurkundet, daß er den Brüdern Jacob und Eckehard von Villanders [Südtirol], den Söhnen Eckehards von Villanders, und ihren Erben in Anerkennung der ihm erwiesenen Dienste seine Eigentumsrechte an zwei Teilen eines Hofes in [vermutlich] Schrambach [sw. Brixen, Südtirol] übertragen hat. Diesen Hof, dessen Lage im letzten Teil der Urkunde genau beschrieben wird, hatten Jacob und Eckehard mit der Zustimmung Ulrichs und mit Einwilligung Willehalms, des Sohnes seines Vetters, von Gebhart von Uollnes [wohl Vilnös, Dorf u. Tal b. Klausen a. Eisack, Südtirol] für 28 Mark gekauft. --
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    Urkunde
    [1296] März 12
    (CAO, 1321-03-12)
    Niclaus von Ossiach [Kloster Ossiach, Kärnten] beurkundet seine Zustimmung dazu, daß sein Schwager Dietzel seinen Eigenmann Rudolf samt dessen Kinder an den Abt Dietmar [II.] von Ossiach verkauft. Ferner versi\chert Niclaus, daß er keinerlei Rechtsansprüche auf Rudolf oder seine Kinder hat. --
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    Urkunde
    Nach 1296 März 15
    (CAO, 1321-03-16)
    Heilwig, Äbtissin der Klarissinnen vom Angerkloster in München, beurkundet, daß sie und ihr Konvent Heinrich dem Kärphen und seiner Ehefrau Agnes die Nutznießung der vom Kloster für 28 Pfund Ingolstädter Pfennige erworbenen Hofstatt in Ingolstadt zu zwei Dritteln auf Lebenszeit überlassen habe und daß das verbleibende Drit\tel vom Kloster selbst genutzt werden solle. Sterben Heinrich und seine Ehefrau, ist das Gut des Klosters frei von allen Rechtsansprüchen. Bei mangelnder Treue und Dienstleistung gegenüber dem Kloster soll dem Ehepaar das Gut wieder ent\zogen werden. Für den Fall, daß sich ihre beiden Söhne Konrad und Jordan dem Kloster ebenfalls als treu und dienstbereit erweisen, kann die Nutznießung der Hofstatt auf deren Lebenszeit ausgedehnt werden. Wenn sie gegen die Interessen des Klosters handeln, aus welchen Gründen auch immer, soll ihnen der Nießbrauch jedoch entzogen werden. --