Geographischer Ort Kloster Ilmmünster
Kloster Ilmmünster
Lade...
GND-ID
6 Ergebnisse
An diesem Ort ausgestellte Urkunden:
Gerade angezeigt 1 - 6 von 6
Urkunde Goͤzwin an dem markt an Berhtold dem Leuͤbler - 1290 Juli 15.(CAO, 1315-07-15) Goͤzwin an dem marktDer Regensburger Bürger Gozwin an dem Markt beurkundet, daß er von seinem der Lage nach [S. 526 Z. 38--40) beschriebenen Haus und seiner Hofstatt Berthold dem Leubler eine Jahresrente von 10 Schillingen ausgesetzt und diese durch den Salmann des Besitztums Friedrich den Fesler bestätigt habe. Mit Einwilligung des Salmanns hat Berthold diese 10 Schillinge als Seelgerät auf den Frauenalter zu Niedermünster gestiftet und die näheren Bestimmungen in einer Urkunde an das Kloster niedergelegt. Dem Gotteshaus werden auch bei Minderung des Ertrags des Besitztums die 10 Schillinge sichergestellt, selbst wenn der Gesamtertrag eines Jahres nur 10 Schillinge ausmacht; der Ertrag über 10 Schillinge fällt Gozwin oder dessen Nachkommen zu. Fällt der Jahresertrag aber unter 10 Schillinge, so sind Gozwin oder seine Erben nicht zu einer aufrundenden Zahlung an das Kloster verpflichtet. Bei allen Geschäften, welche Gozwin oder seine Erben mit dem Besitztum vornehmen, muß dieser Zins in erster Linie sichergestellt werden. Vgl. Nr. 1010. --Urkunde Herman von Bonſteten - 1290 Juni 26.(CAO, 1315-06-26) Herman von BonſtetenHerman von Bonstetten, der Hofrichter König Rudolfs, beurkundet, daß der Domherr Basilius von Goslar vor Gericht fragte und erfahren wollte, ob für ihn und die Domherren von Goslar in Angelegenheit der Güter ihres Gotteshauses von St. Matthias in Goslar nur das geistliche Gericht maßgebend sei. Daraufhin habe sich Hermann erkundigt und erfahren, daß das geistliche Gericht für diese Angelegenheit zuständig sei, außer sie verzichten freiwillig, oder dem Kläger werde von den geistlichen Richtern die Rechtsprechung verweigert. --Urkunde Grave Egen von Fivrſtenberg an bvrgern von Vilingen - 1290 Juli 20.(CAO, 1315-07-20) Grave Egen von FivrſtenbergGraf Egen von Fürstenberg erklärt, sich den Bürgern von Villingen gegenüber an die verbrieften Rechte zu halten, die er ihnen gegeben hat. Er stellt ihnen 9 [S. 527 Z. 36--38] namentlich genannte Verwandte und Dienstmannen als Bürgen, welche im Falle eines neuen Verstoßes von den Bürgern von Villingen gemahnt werden sollen, daß er sein Vergehen in einem Monat wieder gutmache. Tut er das nicht, so haben sich die neun verpflichtet, ihn in keiner Weise in der Angelegenheit gegen die Stadt Villingen zu unterstützen. --Urkunde Albreht von gotes genaden Brobſt von Jlmuͤnſter / des hohen fuͤrſten vnſers herren; winhart von Rorbach an fridrichen von Mekkenhaim dem vorgenanten vnſern herren ze Burchmanne - 1290 Juni 22.(CAO, 1315-06-22) Albreht von gotes genaden Brobſt von Jlmuͤnſter / des hohen fuͤrſten vnſers herren; winhart von RorbachPropst Albrecht von Illmünster, oberster Schreiber Ludwigs [II. des Strengen], Pfalzgrafen zu Rhein und Herzogs zu Bayern, und Winhart von Rohrbach beurkunden, daß sie für den Herzog Friedrich von Meckenheim als Burgmann zu Wachenheim gegen ein Burglehen von jährlich einem Fuder Wein und 25 Malter Korn gewonnen haben. Will der Herzog oder einer seiner Nachfolger diesen Zins ablösen, so kann er es gegen Bezahlung von 60 Pfund Heller, die zu einer beliebigen Zeit im Jahr entrichtet werden können. Friedrich oder seine Erben sind verpflichtet, diese Ablösung, sobald sie gegeben wird, anzunehmen, den Betrag in ihren andern Besitzungen anzulegen und es ihm anzuzeigen; das durch die Geldanlage erworbene Gut sollen er oder seine Erben vom Herzog oder dessen Erben auf die Dauer als Burglehen haben. Herzog Ludwig hat Friedrich von der Pflicht entbunden, dort zu wohnen, außer wenn er oder seine Erben es für nötig halten; der Erbe des Burggrafenamtes ist dagegen angehalten, dort zu wohnen. --Urkunde Burkart vom Dietenberge an ſweſtern / von Memmingen - 1290 August 3.(CAO, 1315-08-03) Burkart vom DietenbergeBurkart von Dietenberg beurkundet, daß er den Schwestern von Memmingen ein Gut in Engishausen als Eigentum geschenkt hat; bis zur Übereignung des Gutes haben sie Anspruch auf 10 Mark aus diesem Gut als Pfand. Davon sollen die Schwestern zurückzahlen am Dienstag nach dem 7. August 2 Mark und am 29. September 3 Mark oder mehr, wenn der Ertrag höher ist. Ist das Gut bis 29. September nicht übereignet. so soll Burkart statt der inzwischen zurückgezahlten 5 Mark neue 5 Mark erlegen. Dafür werden 5 namentlich genannte Bürgen gestellt [zwei von diesen sind durch ein Versehen des Schreibers S. 528 Z. 27 nochmals genannt], von denen zwei zum Einlager in Memmingen verpflichtet sind, wenn Burkart diese Bedingungen nicht erfüllt. --Urkunde ſchulthaiſe; gemande der Burger von wintertur; Rat an ſtat zeſchafhuſen - 1290 Juli 30.(CAO, 1315-07-30) ſchulthaiſe; gemande der Burger von wintertur; RatSchultheiß, Rat und Gemeinde der Bürger von Winterthur schließen mit der Stadt Schaffhausen eine Vereinbarung, wonach Klagen eines Winterthurer Bürgers gegen einen Schaffhauser Bürger über Schulden, Bürgschaft und andere Angelegenheiten vor dem Schaffhauser Gericht verhandelt werden. Kommt der Winterthurer Kläger dabei nicht zu seinem Recht, so werden es die Aussteller mit Pfandnahme erzwingen. Wird ein Bürger von Winterthur in Schaffhausen straffällig, so wird er in Schaffhausen nach dem dortigen Stadtrecht abgeurteilt. Klagen eines Schaffhauser Bürgers gegen einen Winterthurer vor dem König werden die Winterthurer nicht verhindern. --