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Lieserhofen

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    fridrich von veliwen - 1292 Juli 4.
    (CAO, 1317-07-04) fridrich von veliwen
    Friedrich von Velben beurkundet, daß er die Huld seines Herren, des Erzbischofs Konrad [IV.], wieder erlangt habe und zwar unter folgenden Bedingungen: 1) Der von den beiden einander zugefügte Schaden wird abgeschrieben. Friedrich erhält seinen Anteil an Kaprun, der Erzbischof den seinen an Sulzau zurück. 2) Die zwischen Konrads Vorvorgänger Friedrich und Friedrich von Velben begonnenen Einigungsverhandlungen werden damit abgeschlossen, daß Friedrich und seine Erben von dem Erzbischof mit dem Burgstall in Maierhofen und mit 10 Pfund Gülten aus [S. 733 Z. 35 f.] angeführten Gütern belehnt werden, die [der erwählte] Bischof Philipp ihm früher in Sulzau verliehen hatte. 3) Friedrich hat dem Erzbischof und dem Gotteshaus 10 Pfund Gülten von seinem Besitz Schweighof, Hohenöde und Pachsrain aufgegeben und sie wieder als rechtes Lehen empfangen. Dafür soll ihm der Erzbischof das halbe Burgstall in Maierhofen freimachen, und zwar das eine Viertel von Walter von Neunkirchen, das andere von denen, die es innehaben. Friedrich soll das Nutzungsrecht an Weide und Holz [zu rᷝgeſuͦche vgl. Schmeller 2, 215 f.] gegen Sulzau hinauf haben, soweit wie es ihm der Erzbischof erlaubt, jedoch ohne neue Rodungen. 4) Friedrich hat dem Erzbischof Sulzau und alle Ansprüche, die er darauf hatte, aufgegeben. Er wird auch die Handfeste, die er darüber besitzt, herausgeben. Darauf hat ihm der Erzbischof die Burg anvertraut und er sich gegenüber Erzbischof und Gotteshaus eidlich verpflichtet, sie nach Salzburger Recht zu verwalten. Sollte jemand gegen Erzbischof und Gotteshaus für die Zeit, da Friedrich die Burg nicht innehat, Ansprüche auf Erstattung der Unterhaltungskosten erheben, so wird Friedrich für Erzbischof und Gotteshaus einstehen und erklären, als er die Burg dem Herzog Ludwig [II.] überantwortete, habe er ausdrücklich ausgemacht, daß die Burg mit Unterhaltungskosten nicht belastet werden dürfte. Er wird dies, wenn nötig, auch vor Gericht aussagen. Fördert Friedrich den Aufbau an der Burg in Maierhofen vom Martinstag [11. November] an in 5 Jahren so weit, daß 2 Stockwerke eines Turmes aufgemauert sind, und darüber ein Holzaufbau errichtet ist, und daß die Ringmauer so hoch geführt ist, daß ein Mann mit der Hand hinaufreichen kann, so wird er seinen Wohnsitz von Sulzau nach der neuen Burg in Maierhofen verlegen und Sulzau mitsamt der Handfeste dem Erzbischof und dem Gotteshaus übergeben. Wird der Bau böswillig oder gewaltsam gestört, und der Erzbischof schützt Friedrich nicht dagegen, so verlängert sich der Räumungstermin um die entsprechende Zeit. Um die Zeit, in der der Bau durch die angeführten Verhinderungsgründe stockte, wird der Räumungstermin über den 11. November 1297 hinaus verlegt. Für die Zeit bis zur Übergabe von Sulzau überläßt Friedrich dem Erzbischof seinen Turm in Kaprun; dieser wird den Turm im Einvernehmen mit Friedrich mit 2 Türmern besetzen, die ihm verantwortlich sind. Übergibt Friedrich Sulzau früher, so soll ihm auch Kaprun zurückgegeben werden. --
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    Berhdolt Von mulhuſen an brvͦderen; Cōmentv̂r Von heinbach; Ordine - 1292 Juli 8.
    (CAO, 1317-07-08) Berhdolt Von mulhuſen
    Berchtold von Mühlhausen beurkundet, daß er die ihm zustehenden 6 rᷝnutze von dem Hofe in Bruchsal, der seiner Tochter gehört, und das Dorf Gundelsheim mit allem Ertrag und Recht, wie er sie hatte, dem Komtur und den Brüdern von Heimbach und ihrem Orden gegeben hat ausgenommen den Kirchsatz und freiwerdende Lehen. Bruder Johannes von Malberg soll diesen Besitz so lange verwalten und darüber Rechnung legen, bis sie 160 Mark gutes Silber eingenommen haben, die wie folgt verwendet werden sollen: 60 Mark erhält Johann von Helmotsheim zur Bestreitung seines Unterhaltes im Orden, 60 Mark sollen dessen Mutter als Leibgeding ausgesetzt werden, 18 Mark zur Errichtung einer Gott und dem hl. Johannes geweihten Kapelle, 2 Mark für ein ewiges Licht in dieser Kapelle, 20 Mark an eine dem Bruder Johannes von Malberg bekannte Stelle zu Kost und anderer Verwendung, 17 Pfund Heller an das Haus in Bruchsal, um davon einen Zins für die Mühle in Helmotsheim zu kaufen, wodurch die Mühle dem Aussteller frei sein soll. Von dem Gut soll man der Frau von Helmotsheim alljährlich geben 20 Achtel Korn, Dinkel und Roggen, bis die 60 Mark, von denen das Leibgeding errichtet wird, bezahlt sind. Die Brüder sollen die angeführten Güter unbeschadet in Besitz haben, bis die oben genannten Summen [160 Mark, 17 Pfund Heller, 20 Malter Korn] eingebracht sind; danach soll das Gut dem Berchtold und seinen Erben wieder frei sein. Werden die Summen innerhalb von 6 Jahren nicht voll ausbezahlt, so wird Berchtolds Tochter von Liebenberg und deren Kindern der Hof zu Bruchsal frei, und die Brüder behalten dafür das Gut zu Gundelsheim, bis sie voll ausbezahlt sind. Haben die Brüder irgendwelchen Schaden an dem genannten Gut durch Krieg, Hagel, Mißwachs, Brand und Brandstiftung, so wird ihnen Berchtold diesen innerhalb Monatsfrist nach erfolgter Anmeldung bei ihm oder seinem Vogt vergüten. Tut er es nicht, so sollen seine Bürgen gemahnt werden, in Bruchsal nach Geiselschaftsrecht bis zur erfolgten Leistung zu haften. Berchtold und Kuone von Helmotsheim, sein Vogt, haben sich eidlich verpflichtet, die Brüder in keiner Weise zu behindern, sie getreu zu schützen und mit den anderen Bürgen Bürgschaft zu leisten. Wird ein anderer zum Vogt eingesetzt, so soll er zur Bürgschaft verpflichtet werden, ehe man ihm die Burg überantwortet. Neben Berchtold und dem Vogt werden 3 [S. 736 Z. 3--4] namentlich genannte Bürgen gestellt mit der eidlichen Verpflichtung, 7 Nächte nach der Mahnung in Bruchsal Einlager zu leisten oder, wenn es einer dort nicht kann, in der nächsten Stadt. Dazu tritt als geistlicher Bürge der Pfaffe Heinrich; 2 weitere den Brüdern genehme Bürgen sollen bis zum 29. September genannt werden. Hat ein Bürge andere Verpflichtungen oder stirbt ein Bürge, so soll ein gleichwertiger Ersatz innerhalb Monatsfrist ge. stellt werden oder die anderen Bürgen sind zum Einlager verpflichtet, bis der Ersatz geschaffen ist. --
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    Friderich von velwen an Lud- wigen dem Phaltzgraven von Rein vnd Herzogen von Baiern - 1292 Juli 4.
    (CAO, 1317-07-04) Friderich von velwen
    Friedrich von Velben stellt das in der vorigen Urkunde geforderte Zeugnis über die in Nr. 1595 [S. 734 Z. 4 ff.] angegebenen Bedingungen aus, unter denen er die Burg Sulzau dem Herzog Ludwig [II.] von Bayern überlassen hat. Die Übergabe hatte vor 6 [S. 734 Z. 42--44] genannten Zeugen stattgefunden, die es notfalls dem Gotteshaus zu Salzburg bezeugen können. Vor diesen Zeugen hat sich Herzog Ludwig auch zur widerspruchlosen Freigabe der Burg verpflichtet, sobald Friedrich die Huld des Erzbischofs wieder erlangt hat. --