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Schärding

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    heinrich von ſigenowa an gemeinda von Berno - 1277 März 5.
    (CAO, 1302-03-05) heinrich von ſigenowa
    Heinrich von Signau beurkundet der Gemeinde Bern, daß er auf Ersatz für den Schaden, den Bern ihm und seinem Vater bis zum gegenwärtigen Tage zugefügt hatte, verzichtet hat, wie das Gleiche die Gemeinde Bern ihm und seinem Vater gegenüber tat, als sie Heinrich zum Bürger aufnahm. --
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    Bruͦder Heinrich von Gottes gnaden Biſchof ze Baſile an Burgern / von Enrun Baſile - 1277 März 10.
    (CAO, 1302-03-10) Bruͦder Heinrich von Gottes gnaden Biſchof ze Baſile
    Bischof Heinrich IV. von Basel erneuert den Bürgern von Kleinbasel die Handfeste seines Vorgängers von 1274 August 25. (Nr. 226) mit dem Zusatz, daß er ihnen einen Schultheißen giebt, der in Kleinbasel wohnen soll, damit er ihre Geschäfte besser wahrnehmen kann. Dekan und Domkapitel nehmen die gleichen Verpflichtungen wie in Nr. 226 auch einschließlich der Bestimmung über den Schultheißen auf sich, und die städtischen Behörden betätigen sich als Zeugen in gleicherweise wie vormals. --
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    Abbet Berchtold von Mvͦrbach an Burger von Lucerrun - 1277 Februar 23.
    (CAO, 1302-02-23) Abbet Berchtold von Mvͦrbach
    Abt Berchtold von Murbach beurkundet, daß er zu Gunsten seiner lieben Bürger von Luzern für ihm in der Not geleistete Dienste auf 3 ihm zustehende Forderungen verzichtet hat, und versichert die Bürger weiterhin seines Wohlwollens und der Aufrechterhaltung ihrer guten Gewohnheiten. --
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    Bruͦder Heinrich von Gottes gnaden Biſchof ze Baſile an Burgern / von Enrun Baſile - 1277 März 10.
    (CAO, 1302-03-10) Bruͦder Heinrich von Gottes gnaden Biſchof ze Baſile
    Bischof Heinrich IV. von Basel erneuert den Bürgern von Kleinbasel die Handfeste seines Vorgängers von 1274 August 25. (Nr. 226) mit dem Zusatz, daß er ihnen einen Schultheißen giebt, der in Kleinbasel wohnen soll, damit er ihre Geschäfte besser wahrnehmen kann. Dekan und Domkapitel nehmen die gleichen Verpflichtungen wie in Nr. 226 auch einschließlich der Bestimmung über den Schultheißen auf sich, und die städtischen Behörden betätigen sich als Zeugen in gleicherweise wie vormals. --
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    Herman von Rv̓ſegga; Jacob der Mv̓lner an Appete vnde dem samenvnge von wettingen; herren von Tengen · hern Chvͦnr - 1277 März 8.
    (CAO, 1302-03-08) Herman von Rv̓ſegga; Jacob der Mv̓lner
    Hermann von Rüssegg, Leutpriester der Abtei Zürich, und der Ritter Jacob Mülner fällen als von beiden Parteien anerkannte Schiedsrichter einen Schiedsspruch im Streit zwischen Herrn Conrad von Tengen, dem Leutpriester von Bülach und dem Abt und Konvent Wettingen betreffend Waldungen und Ackerland bei Hochfelden, wie folgt: 1. Die Leute der Herren von Wettingen zu Hochfelden sollen im Holz zu Strazberch, Hau, Wonne, Weide und Gemeinmark unbelastet haben. 2. Die 20 Juchart rᷝwolfegerda und rᷝgebreite sind Wettinger Eigen. 3. Im sogenannten Großholz hat der Leutpriester von Bülach nur das Anrecht, ein Gerüst für ein Haus auf dem Widemgut zu Hellikon auszuschlagen und als Wideminhaber Weihnachten 2 Fuder Holz zu beziehen, wofür der jeweilige Wideminhaber dem Förster ²⁄₄ Hafer zu geben hat. 4. Die versperrten Ehwege und Straßen haben die Herren von Wettingen dem Verkehr zu öffnen. 5. In der Furt sind die eingerammten Pfähle und Zäume zu beseitigen, selbst auf die Gefahr hin, daß dies der Mühle, die den Herren von Wettingen gehört, schädlich sei. Wo aber die Furt unbehindert ist, soll auch die Mühle und ihr Fachbau unangefochten bleiben. 6. Die Leute sollen beiden Parteien gemeinsam sein. 7. Wegen anderer Forderungen soll der Herr von Tengen, Leutpriester von Bülach, und seine Nachkommen keinerlei Klage mehr rᷝgewinnen, wie auch andererseits die Herren von Wettingen ihre in Schrift eingereichten Klagen zurückziehen. 8. Bei Nichteinhaltung dieses für beide Parteien verbindlichen Schiedsspruches zahlt die ihn verletzende Partei der verletzten eine Konventionalstrafe von 40 Mark Silber. --
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    grave ludwic von frob ~c - 1277 März 12.
    (CAO, 1302-03-12) grave ludwic von frob ~c
    Graf Ludwig von Froburg beurkundet, daß er Burg Waldenburg, Städtlein Waldenburg und Stadt Olten mit Leuten und Gut und Allem, was dazu gehört, von Bischof Heinrich IV. von Basel zu Lehen erhalten, den Lehnseid geschworen und gelobt habe, ihm in der Wahrung seiner und seiner Kirche Rechte unter Öffnung seiner Festen behülflich zu sein. Der Bischof hat für sich und seine Nachfolger dem Grafen Ludwig gelobt, gegen Jedermann in der Wahrung seiner Rechte behülflich zu sein, und hat ihm, damit er sich besser im bischöflichen Dienst ausrüsten könne, mit Einwilligung seines Capitels auf 12 Jahre seine Vierteile an den Zehnten zu Sissach und Honoltswile überlassen. Nach Ablauf der 12 Jahre sind die Zehenten ledig, so daß den Grafen rᷝdes neiman vragen noch bitten sol. Graf Ludwig verzichtet seinerseits auf alle Ansprüche gegen seinen Herren und die Kirche von Basel, besonders auf die rᷝzuͦverte von Frikowe. Der Bischof und die Kirche von Basel verzichten ihrerseits auf alle Ansprüche gegen Grafen Ludwig, die sie bis zum 12. III. 1277 hatten. Kommt Graf Ludwig seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist er meineidig, und die Zehnten von Sissach und Honoltswile fallen an den Bischof und die Kirche von Basel zurück. Kommt der Bischof seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat er sich und seine Nachfolger verpflichtet, dem Grafen 200 Mark Silber zu zahlen. Damit kein Streit über die Verpflichtung zur Hilfeleistung entstehe, ist ein Ausschuß von vier namentlich bezeichneten Männern eingesetzt, der nach Anrufung innerhalb 14 Nächten die vorgetragenen Zweifel zu bereinigen hat, durch ein Urteil, das auszuführen innerhalb eines Monats Bischof und Graf sich verpflichten. --