Geographischer Ort
Kloster Pielenhofen

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Cuͦne von Berch der alte - 1292 April 3.
    (CAO, 1317-04-03) Cuͦne von Berch der alte
    Kuno von Bergheim der Alte beurkundet, daß er für sich und die Seinen seinem Herrn Bischof Konrad [III.] von Straßburg, dessen Helfern und den Bürgern von Straßburg rᷝeine ſteͣtte Suͦne geschworen habe über den Schaden, der ihm und den Seinen während der Fehde sowohl oberhalb wie unterhalb von Germersheim zugefügt worden ist. --
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    Hadmar von Laber an Elſpeten der Abbteſſen ze Pvͤlnhofen; Sammvng - 1292 März 16.
    (CAO, 1317-03-16) Hadmar von Laber
    Hadmar von Laber beurkundet, daß er der Äbtissin Elspet und dem Konvent von Pielenhofen seinen gesamten Zehent [rᷝnewe Ræyt zehent = Abgabe aus der Neurodung] zu Pettenhofen, der ihm gehört, gegenwärtigen und künftigen, in der Höhe von 14 rᷝNvͤtzen zu ununterbrochener Nutzung verkauft hat, wobei das Kloster etwaige Ausfälle zu tragen hat. Hierfür hat er 20 Pfund Regensburger Pfennige erhalten. Gegen Rechtsansprüche anderer wird Hadmar das Kloster schützen und es davon befreien. Kann er das nicht, so setzt er ihnen als Rückversicherung seinen Hof zu Endlfeld, den Hermann der Ammann bewirtschaftet, so daß sie daraus jährlich 5 Schafe und 14 rᷝNvͤtzen Roggen und Hafer erhalten sollen. Erhalten sie ihren Zehnten [aus Pettenhofen], so schuldet er ihnen nichts aus diesem Hof; wird ihnen der Zehent vorenthalten, sollen sie entsprechend viel aus dem Hof einziehen. Will er den Zehnten [von dem Hof zu Endlfeld] selber einziehen, soll er mit Wissen und Willen des Klosters einen Zehenteinnehmer bestellen und ihnen ihren [Anteil an dem] Zehent durch ihn abführen. --
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    graue Cvͦnrat von fvͥrſtenberg; graue Fridrich an Johanſe von Baldingen - 1292 April 8.
    (CAO, 1317-04-08) graue Cvͦnrat von fvͥrſtenberg; graue Fridrich
    Die beiden Grafen Friedrich und Konrad von Fürstenberg beurkunden, daß sie dem Johann von Baldingen einen Hof in Neidingen, den Burkart der Schroter von Neidingen bewirtschaftet und der 16 Scheffel Dinkel abwirft sowie die Vogtei in Teggingen, welche 14 Scheffel Dinkel abwirft, für 20 Mark Silber verpfändet haben. Sie erklären, daß sie Johann die beiden Pfänder mit allen Rechten ausgesetzt haben, und werden ihn nicht daran hindern, damit nach seinem eigenen Ermessen zu verfahren, ob er sie einem Freunde oder als fromme Stiftung vergeben will. Auch seinen Nachbesitzern steht das Verfügungsrecht darüber zu. Aber sowohl er wie seine Nachbesitzer sind verpflichtet, die verpfändeten Güter den Grafen wieder zurückzuerstatten, wenn diese die 20 Mark Silber bezahlen. --
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    Grave / Cvͦnrad Von Frib ~g / Tvͦnbropſt Von koſtenz; Grave Egene herre ze Frib ~g an ſamenvnge Von Gv̓nterſtal / dez Ordenſ Von Cittelz; Ebtiſchinnvn - 1292 April 1.
    (CAO, 1317-04-01) Grave / Cvͦnrad Von Frib ~g / Tvͦnbropſt Von koſtenz; Grave Egene herre ze Frib ~g
    Graf Konrad von Freiburg [i. Br.], Dompropst von Konstanz, und Graf Egen, Herr von Freiburg, beurkunden, daß Frau Junte Snewelin, die Witwe Konrad Snewelins des Jungen, in ihrer Gegenwart bei voller Gesundheit und ohne Arglist [S. 715. Z. 31--38] angeführte Besitzungen der Äbtissin und dem Konvent des Zisterzienserklosters in Günterstal gegeben hat. Sie verzichtete auf die angeführten Besitzungen, setzte die Frauen von Günterstal in deren rᷝlipliche gewer / Vn̄ ingewalt und erhielt den ganzen Besitz wieder als ihr Leibgeding gegen einen jährlich am 11. November fälligen Rekognitionszins von 1 Schilling. Nach ihrem Tode ist der gesamte Besitz dem Kloster Günterstal frei, und keiner ihrer Erben darf darauf Ansprüche geltend machen. --
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    agnes von Chvnringen an ſamnunge von zwetel; herren - 1292 April 2.
    (CAO, 1317-04-02) agnes von Chvnringen
    Agnes von Kuenring beurkundet, daß sie mit dem Einverständnis ihres Gatten Leutold von Kuenring die Kirche in Thaya mit allem Recht, das sie darauf hatte und haben konnte, ohne Beeinträchtigung der Rechte des Grafen von Hirzberg den Herren und dem Konvent Zwettl gegeben hat. Sollte der Abt von Aldersbach behaupten, daß ihm Leutold die Kirche in Thaya danach gegeben habe, so erklärt Agnes, daß er dies nicht getan hat und auch ohne ihr Wissen nicht tun konnte, da sie auf die Grafschaft in Litschau gleiches Anrecht hat wie ihr Gatte. Solange sie lebt, hat sie auf ihr Anrecht auf die Kirche in Thaya nie Verzicht geleistet oder sie entäußert; sie wünscht sie auch in die Hand von niemand anderem zu geben als in die Hand der Herren von Zwettl. --
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    Conuent sant Benedicts ordens inkoſtencer Biſtom;; Eptiſſchin Elyzabecht von wezzinkon - 1292 März 20.
    (CAO, 1317-03-20) Conuent sant Benedicts ordens inkoſtencer Biſtom;; Eptiſſchin Elyzabecht von wezzinkon
    Äbtissin Elisabeth von Wetzikon und der Konvent [der Zürcher Abtei] im Bistum Konstanz beurkunden, daß Herr Wilhelm Gorcheit mit ihrer Einwilligung seinen Hof in Regensdorf, den Heinrich von Offikon bewirtschaftet, der 13 Stück einträgt und Erblehen der Zürcher Abtei ist, gegen einen jährlich am 14. September fälligen Rekognitionszins von 1 Zürcher Pfennig als Leibgeding für seine Ehefrau Berchta und Erblehen für ihre gegenwärtigen und künftigen Kinder bestimmt hat. Die Urkunde wird ausgestellt, um Frau Berchta und die Kinder in bezug auf diese Verfügung sicher zu stellen. --
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    Dieth von woloſhouen; H · von Lvnkoft; Jo · von Glarus u.A. - 1292 März 31.
    (CAO, 1317-03-31) Dieth von woloſhouen; H · von Lvnkoft; Jo · von Glarus; Jo · wolfleibſcho; Marchwart; Rvͤdge Maneſſe der Junge; Rvͦ · der Mv̓lner; Rat von Zúrich; walt · von Sant petre; wern Bibirli; wil · Bokli
    Der namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß Rudolf der Müllner vor ihm durch die eidliche Aussage ehrbarer Leute bewiesen hat, daß die Hofstatt hinter seinem Haus in Zürich an der unteren Brücke, wo er das Wehr gegen das Haus Kunzens an der Schupfe gelegt hat, sein Eigentum ist und zu seinem Hause gehört von der Kelter bis an den See. --