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Urkunde Reinbolt Von zellenberg der phaffe an Conuente Von Svntheī / deſ ordenſ der Bredier; Sweſter Gerine der priorin - 1289 April 1. (oder Dezember 16.)(CAO, 1314-04-01) Reinbolt Von zellenberg der phaffeReinbolt von Zellenberg, der Geistliche, beurkundet, daß er der Priorin, Schwester Gerine, und dem Konvent der Dominikanerinnen von Sundheim bei St. Stephan zwölf Viertel Getreideeinkünfte in Roggen auf näher bezeichneten Gütern in den Bännen zu Zellenberg und Bebelnheim für 12 Mark Silber, deren Empfang bestätigt wird, für lastenfreies Eigen aufgegeben und für sich und seine Erben von den Dominikanerinnen zurückempfangen habe, mit der Verpflichtung, diesen jährlich zwischen 15. VIII. und 8. IX. zwölf Viertel Roggen zu Rufach abzuliefern. Die Übergabe des Gutes geschah vor dem Stadtrat zu Rufach an Konrad den Schaffner als Vertreter der Dominikanerinnen mit dem Vorbehalt, daß das aufgegebene Gut an Reinbold von Zellenberg zurückfällt, wenn dieser der Priorin und dem Konvent von Sundheim zwölf Viertel Roggen überweist auf solchem Gut, daß sie dann rᷝgenament [ist das = rᷝgenâmen, oder rᷝgenement oder rᷝgenœmen oder rᷝgenemen?] und das den vorgenannten Zins eintragen kann. Die Distrikte, in denen diese Güter liegen können, werden näher genannt. --Urkunde Vͦl; Bertolt Penze der Bvrger iſt ze Diezenh; Bertolt an Convent Von ſant katherinvn tal; Priorinvn - 1289 März 21.(CAO, 1314-03-21) Vͦl; Bertolt Penze der Bvrger iſt ze Diezenh; BertoltBertold Penze, Bürger von Dießenhofen, sein Sohn Bertold, sein Bruder Ulrich und seine Tochter, Schwester Engele, beurkunden, daß sie der Priorin und dem Konvent von St. Katharinental bei Dießenhofen die »Balgeshube⟨ zu Urschhausen zu freiem Eigen mit aller Zubehör gegeben haben. --Urkunde conuent; kvnegunt von gotteſ genade die Ebtiſhin von Andelahe - 1289 März 29.(CAO, 1314-03-29) conuent; kvnegunt von gotteſ genade die Ebtiſhin von AndelaheKunegunt, Äbtissin von Andlau, und ihr Konvent beurkunden ein Übereinkommen mit Heinrich, dem Markgrafen von Hachberg, folgenden Inhalts: 1) Der Markgraf wird das Kloster Andlau nicht irren und bedrücken zu Sexau an den klösterlichen Bannhölzern, an der Burghalde, am Hachberg und am Moos. 2) Dafür, daß der Markgraf rechtlich beteiligt war an der Holzlöse [vgl. Reg. 679] und an den Bannmühlen des Klosters, hier allerdings ohne Zwangsbefugnis, den Eigenleuten des Klosters Andlau zu Sexau oder anderswo Freihafer und seinen, des Klosters, Amtsleuten Bete aufzulegen, und ferner dafür, daß der Markgraf beteiligt war, an allen dem Kloster zustehenden Rechten, sowie für die Dienste, die man dem Markgrafen und den Bannleuten dreimal jährlich zu jedem Ding leisten soll, hat das Kloster Andlau dem Markgrafen und seinen Erben gelobt, jährlich auf immer am 11. XI. drei Pfund Breisgauer Pfennige, die jeweils gang und gäbe sind, zu zahlen. Kloster Andlau verpflichtet sich, dem Markgrafen alle die Garantien zu geben, die der Bischof von Straßburg oder die von diesem hiezu bevollmächtigte Person, dem Kloster und seinen Rechtsnachfolgern zu geben auferlegt. --Urkunde Levtolt von Chvͤnring Schench in Oͤſterrich an Chloſter datze Minnebach; Frowen 2vnd dem Chloſter datz Minnebach - 1289 März 20.(CAO, 1314-03-20) Levtolt von Chvͤnring Schench in OͤſterrichLeutold von Kuenring, Schenk von Österreich, beurkundet, daß er den Frauen [Dominikanerinnen] und dem Kloster zu Minnebach [Imbach] mit Einwilligung seiner Ehefrau, der Tochter des verstorbenen Truchsessen Albers von Feldsberg, seinen Hof zu Sitzenhart [B. Oberhollabrunn], der sein und seiner Vorfahren rechtes Lehen vom Grafen Heinrich von Ortenberg gewesen ist, mit Holz, Weide, Zehnten und aller Zubehör Gott zu Lob und Ehre und zum Heil seiner und seiner Ehefrau Seele und ihr beider Vorfahren Seelen, sowie zur Ableistung der ihm auferlegten Buße für den dem Kloster Minnebach zugefügten Schaden gegeben und von den Frauen von Minnebach für sich und seine Ehefrau zu Leibgeding zurückempfangen habe mit der Bestimmung, daß der Hof nach Ableben beider Eheleute, einerlei ob Kinder aus ihrer Ehe vorhanden sind oder nicht, an das Kloster Minnebach ohne Widerrede zurückfällt, und zwar so, wie der Hof von Graf Rapoten von Ortenberg, dem [inzwischen] die Eigenschaft des Hofes von seinen Vorfahren zugefallen war, dem Kloster lastenfrei und ganz gegeben worden war. Überlebt des Schenken Ehefrau Agnes ihren Gatten, so bleibt ihr der Hof bis an ihr Lebensende, verheiratet sie sich aber wieder, so fällt der Hof nach erfolgter zweiter Verehelichung ohne Widerrede an Kloster Minnebach zurück. Zum Zeugnis für diese erfolgte Vergabung hat Leutold von Kuenring dem Kloster 50 Pfennige Gülten auf nähe bezeichneten Grundstücken der an das Kloster gegebenen Lehenschaft zu Besitz ausgesetzt; sie sind jährlich am 23. IV. zu zahlen. Des weiteren hat Leutold die Urkunde mit dem Siegel seines Herrn, des Herzogs Albrecht von Österreich, mit seinem, seines Schwiegervaters, seines rᷝvetern Heinrichs von Weitra und dessen Sohn Albers Sigeln versehen lassen und namentlich genannte Zeugen für den Vorgang des Rechtsgeschäftes gegeben. Heinrich von Weitra und sein Sohn Alber erklären, daß ihr lieber rᷝveter, Leutold von Kuenring, diese Vergabung an das Kloster Minnebach mit ihrer und ihrer Erben Einwilligung vorgenommen hat, und sie für sich und ihre Erben sich aller Ansprüche auf den Hof zu Sitzenhart für alle Zukunft entäußern. -- A und BUrkunde Levtoldus de Chvn- ringe / Pincerna Auſtrie - 1289 März 20.(CAO, 1314-03-20) Levtoldus de Chvn- ringe / Pincerna AuſtrieLeutold von Kuenring, Schenk von Österreich, beurkundet, daß er den Frauen [Dominikanerinnen] und dem Kloster zu Minnebach [Imbach] mit Einwilligung seiner Ehefrau, der Tochter des verstorbenen Truchsessen Albers von Feldsberg, seinen Hof zu Sitzenhart [B. Oberhollabrunn], der sein und seiner Vorfahren rechtes Lehen vom Grafen Heinrich von Ortenberg gewesen ist, mit Holz, Weide, Zehnten und aller Zubehör Gott zu Lob und Ehre und zum Heil seiner und seiner Ehefrau Seele und ihr beider Vorfahren Seelen, sowie zur Ableistung der ihm auferlegten Buße für den dem Kloster Minnebach zugefügten Schaden gegeben und von den Frauen von Minnebach für sich und seine Ehefrau zu Leibgeding zurückempfangen habe mit der Bestimmung, daß der Hof nach Ableben beider Eheleute, einerlei ob Kinder aus ihrer Ehe vorhanden sind oder nicht, an das Kloster Minnebach ohne Widerrede zurückfällt, und zwar so, wie der Hof von Graf Rapoten von Ortenberg, dem [inzwischen] die Eigenschaft des Hofes von seinen Vorfahren zugefallen war, dem Kloster lastenfrei und ganz gegeben worden war. Überlebt des Schenken Ehefrau Agnes ihren Gatten, so bleibt ihr der Hof bis an ihr Lebensende, verheiratet sie sich aber wieder, so fällt der Hof nach erfolgter zweiter Verehelichung ohne Widerrede an Kloster Minnebach zurück. Zum Zeugnis für diese erfolgte Vergabung hat Leutold von Kuenring dem Kloster 50 Pfennige Gülten auf nähe bezeichneten Grundstücken der an das Kloster gegebenen Lehenschaft zu Besitz ausgesetzt; sie sind jährlich am 23. IV. zu zahlen. Des weiteren hat Leutold die Urkunde mit dem Siegel seines Herrn, des Herzogs Albrecht von Österreich, mit seinem, seines Schwiegervaters, seines rᷝvetern Heinrichs von Weitra und dessen Sohn Albers Sigeln versehen lassen und namentlich genannte Zeugen für den Vorgang des Rechtsgeschäftes gegeben. Heinrich von Weitra und sein Sohn Alber erklären, daß ihr lieber rᷝveter, Leutold von Kuenring, diese Vergabung an das Kloster Minnebach mit ihrer und ihrer Erben Einwilligung vorgenommen hat, und sie für sich und ihre Erben sich aller Ansprüche auf den Hof zu Sitzenhart für alle Zukunft entäußern. -- A und B