Geographischer Ort Kloster Kreuzlingen
Kloster Kreuzlingen
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Urkunde Perchtolt von Altenlengenpach an Herm Hainrichen dem apt von admvnde vnd dem ſelbem gotſhus - 1295 Dezember 10.(CAO, 1320-12-10) Perchtolt von AltenlengenpachBerchtold von Altlengbach bekundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Margarete das [Bd. 3 S. 416 Z. 17-21] mit Abgaben genau beschriebene Gut an der Dobraleiten, das rᷝjnnewertz aigen des Klosters Admont ist, wie es Domvogt Otto dem Kloster neben anderem Besitz in St. Peter gegeben hat, an Abt Heinrich und das Kloster Admont für 40 Pfund Pfennige weniger 45 Pfennige Wiener Münze mit allen Einkünften als dauerndes Eigentum verkauft hat, da er sich überzeugt hat, daß der Besitz dem Kloster zu Recht angehört. Er hat versprochen, Abt Heinrich und dem Kloster entsprechend dem Landesrecht das Gut an allen Stellen vor Ansprache zu rᷝſchermen. Schädigungen, die dem Abt und dem Kloster im Bereich des rᷝſcherm entstehen, wird Berchtold gänzlich ersetzen, widrigenfalls sich Abt und Kloster für den Schaden an Berchtolds gesamten Besitz im Land Oesterreich halten können. Berchtold quittiert die Kaufsumme. -- Zu Inwärtseigen: Inwärtseigen ist Eigen, das nur innerhalb des Wirkungsbereichs des eigenen Herrn verschenkt, vererbt oder verkauft werden kann, an andere nur mit Zustimmung und Hand des Herrn. Vgl. dazu Paul Puntschart, ZRG., germ. Abt. 43 (1922) S. 66 ff. und Ernst Klebel, Archival. Zs. 44 (1936) S. 205 f. --Urkunde Niclawes der alte zorn / der meiſter; Rât von Strazpurg - 1295 Dezember 10.(CAO, 1320-12-10) Niclawes der alte zorn / der meiſter; Rât von StrazpurgDer [Bürger-]Meister Nikolaus Zorn der Alte und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Frau Junte von Achenheim, Witwe des Herrn Nikolaus, und ihre vier genannten Söhne gemeinsam an Ludwig von Neugartheim rᷝ(Nv̓gerte), dessen Ehefrau Else und ihre Erben die rᷝzem alten ſant peter genannte Hofstatt in der Biecker-Gasse zunächst dem Turm [in Straßburg] für einen jährlichen Zins von 12 Schillingen üblicher Straßburger und 4 Kapaunen verliehen haben, der nicht gesteigert werden darf. Erschatz ist nur bei Wechsel des Lehnsempfängers, nicht des Lehnsherrn zu entrichten. Wollen die Hofsassen den Besitz [rᷝden bû duffe = das auf der Hofstatt gebaute] verkaufen, so ist er zuerst dem Hof-[Lehns-]Herrn anzubieten. Bietet er weniger als andere Leute, so können sie ihn diesen verkaufen. Der Käufer hat den Erschatz zu entrichten und sich den Bestimmungen [dieser Urkunde] zu unterwerfen. Ungeachtet einer sachlichen oder personellen Veränderung der Hofstatt müssen die Bestimmungen den oben genannten Personen gehalten werden. --Urkunde Albrecht von gotes genaden Graf von Goͤrtz vnd Tyrol - 1295 Dezember 11. Krainberg 1295 Dezember 13.(CAO, 1320-12-11) Albrecht von gotes genaden Graf von Goͤrtz vnd TyrolGraf Albrecht von Görz und Tirol, Vogt der Gotteshäuser von Aquileja, Trient und Brixen, beurkundet, daß er am 11. Dezember 1295 in Lieserhofen mit Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg vereinbart hat, daß alle Streitigkeiten zwischen beider Leuten bis zum Georgstag [24. April] 1296 ruhen sollen. 1) Innerhalb dieser Frist sollen von beiden Parteien je zwei Schiedsleute, und zwar von Albrechts Seite Burggraf Heugel zu Lienz und Hurting von Hohenburg, am 2. Februar 1296 mit beiderseitiger Vollmacht zusammentreffen und die Streitsachen nach besten Kräften verschlichten. Albrecht und Konrad werden deren Entscheidungen anerkennen. Unerledigte Streitpunkte sollen weiter bis zum oben erwähnten Termin, 24. April 1296, ruhen, weil dann Konrad und Albrecht persönlich zusammentreffen werden. 2) Albrecht hat dem Erzbischof versprochen, allen Leuten, die Geleit erteilen, die Straßen in seinem Gebiet vor jedermann zu sichern, besonders aber Konrads Bürgern von Gmünd ebenso Sicherheit zu geben wie denen, die ihm Geleit geben. Dieselbe Sicherheit wird der Erzbischof in seinem Gebiet Albrechts Leuten gewährleisten. 3) Konrad hat versprochen, daß von Albrechts Leuten auf dem erzbischöflichen Markt Gmünd außer den rechtlich feststehenden Abgaben keine Maut, kein Zoll oder anderes erhoben werden soll. Albrecht wird dagegen Geleit nicht von Unberechtigten fordern oder nehmen. Die Urkunde ist am 13. Dezember 1295 ausgefertigt bei der Geile in dem Dorf Wegscheid unter dem Krainberg. --Urkunde Vͦlrich von Rvͦlaſingen an abbet Cvͦnrat / von Gottes gnadan / abbet des Gotzhuſes ze Stain - 1295 Dezember 11.(CAO, 1320-12-11) Vͦlrich von RvͦlaſingenUlrich von Rulasingen beurkundet, daß er an Abt und Konvent des [Benediktiner-]Klosters Stein [am Rhein] seinen Weingarten in Rulasingen, sein Gereut am Berge, sowie den Wald rᷝſv̓nnunbol und Offenacker [die er sich bei seinem Corpus Nr. 1670 getätigten Verkaufsgeschäft vorbehalten und als Zinslehen vom Kloster erhalten hat] für 41 Mark lötigen Silbers Konstanzer Gewichtes verkauft hat. Er hat das Silber richtig erhalten und die Güter an Abt und Konvent aufgegeben. Er und seine Ehefrau Katarina haben für sich und alle ihre Erben auf alle Rechte, die sie daran hatten oder noch gewinnen könnten, verzichtet und dem Kloster die rᷝgewer [an den Gütern] mit allen Rechten, wie es üblich ist und wie er sie vom Kloster [als Zinslehen] hatte, übergeben. Zu dem Verkauf gaben die Schwestern Ulrichs, Ade[l]heid, Ehefrau Konrads von Hohenburg, und Lucia, Ehefrau Peters des Burst, ihr und ihrer Kinder Einverständnis. Konrad und Peter erklären, daß sie [ebenfalls] mit dem Verkauf einverstanden sind und daß ihre Ehefrauen mit ihrer [der Ehemänner] Hand für sich und ihre Erben auf alle Rechte an den von ihrem Bruder Ulrich verkauften Gütern in die Hand des Abtes Konrad, an Stelle des Klosters und Konventes von Stein (dessen Eigentum die Güter früher waren), verzichtet haben. Die Verhandlung fand in Stahringen im Baumgarten Konrads von Hohenburg statt. Auf Bitten Ulrichs, Konrads und Peters hängen ihre Herren, Herr Ulrich von Klingen ob Stein [ihr Vogt] und Junker Ulrich der Ältere (auf Bitte und im Namen seiner Brüder) ihre Siegel an die Urkunde, worüber beide eine Erklärung abgeben. Die Besiegelung erfolgte in Stein in der Stube des Abtes am 11. Dezember 1295. -- Vgl. Corpus Nr. 1670. --