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Ebingen

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    hertzog Heinrich von Baiern / vnd pfalzGraf von dem Rein - 1285 Oktober 16.
    (CAO, 1310-10-16) hertzog Heinrich von Baiern / vnd pfalzGraf von dem Rein
    Herzog Heinrich [I.] von [Nieder-]Bayern, Pfalzgraf am Rhein, beurkundet, daß er in dem Streit zwischen ihm und dem Bischof von Salzburg den Einwohnern von Mühldorf durch Belagerung so zugesetzt habe, daß sie verhandlungsbereit wurden und ihm und seinem Sohn Otto [III. von Niederbayern] die Stadt und den Turm übergeben und geschworen haben, daß er, der Herzog, und sein Sohn vom 24. IV. 1286 bis zum 24. IV. 1287, und zwar von jetzt an ununterbrochen, Stadt und Turm inne haben sollen, und zwar so, daß die Bürger keinen Schaden an Leib und Gut nehmen. Herzog Heinrich verkündet, daß während dieser Zeit die Mühldorfer einem seiner Pfleger unterstellt sein sollen, der für ihn und die Bürger geeignet ist. Vergleicht sich inzwischen der Bischof von Salzburg mit ihm, dem Herzog, insoweit, daß dieser die Mühldorfer ihres Eides entbinden kann, so wird der Herzog ohne Schädigung für sie die Stadt räumen. Zieht sich aber die Beilegung des Konfliktes zwischen Herzog und Bischof hinaus, so wird der Herzog mit Stadt und Turm nach Belieben verfahren, doch so, daß die Bürger, die in der Stadt sind, unter Sicherheit ihres Lebens und Gutes sich dahin begeben können, wohin sie wollen. Sie werden auch wegen ihres Eigens und Lehens, ihrer Häuser und Hofstätten und ihres Vermögens unbelästigt bleiben. Vertragliche, d. h. rechtsverbindliche Abmachungen, welche ihretwegen und ihres Vermögens halber abgeschlossen waren, bevor der Konflikt zwischen Herzog und Bischof ausbrach, sollen den Bürgern nicht schaden; die Bürger sollen vielmehr gleiches Recht mit den Leuten des Herzogs haben und zu Wasser und zu Lande den gleichen Schutz genießen wie diese. Ebenso soll der, der in Mühldorf irgendeinen Vermögenswert hat [aber dort nicht wohnt], unbehelligt bleiben. Die Amtsstellen des Bischofs in Mühldorf werden nicht aufgehoben, aber der, der in solcher Stellung irgend etwas verdient [abgedient?] hat, der soll das [in dieser Stellung] rᷝabniezzen vnd abnemen, und wenn das erfolgt, so sollen diese Amtsstellen dem Herzog zu Diensten stehen, sei es, daß dieser die bisherigen Amtsinhaber in diesen Amtsstellungen beläßt oder durch andere ersetzt. Während der Zeit, in der die Bürger der Gewalt des Herzogs unterstehen, sind sie ihm zu Hilfe und Dienst, wo er ihrer bedarf, verpflichtet wie andere ihm unterstehende Leute, mit Ausnahme gegen den Bischof [von Salzburg]. Wenn aber der Bischof die Stadt [militärisch] angreift, so haben die Bürger von Mühldorf sich zu wehren, soweit sie mit Hilfe des Herzogs können. --
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    VͦlR von Roggewille der Amman; der Rât von Coſtenze; Walther von hove der Vogt an her Huc in der Bvͥnde - 1285 Oktober 10 Oktober 9 .
    (CAO, 1310-01-01) VͦlR von Roggewille der Amman; der Rât von Coſtenze; Walther von hove der Vogt
    Walther von Hof, der Vogt, Ulrich von Roggewille, der Ammann, und der Rat von Konstanz beurkunden, daß ihr Bürger Hug in der Biunde ihren Bürgern dem Sohn der Frau Herburg namens Konrad und dem Konrad Stöhr und ihren Erben verliehen hat zu einem rechten Zinslehen zwei näher beschriebene Hofstätten bei der Mörderwiese außerhalb der Stadt Konstanz gelegen gegen einen Jahreszins von 5 Schillingen Konstanzer Münze für je eine Hofstatt, der am 24. VI. zu zahlen ist. Zahlen sie den Zins zur angegebenen Zeit oder innerhalb sieben Nächten nicht, so werden zu diesen 5 Schillingen pro Hofstatt 3 Schillinge Verzugszinsen hinzugeschlagen und für jeden weiteren Verzug von sieben Nächten weitere 3 Schillinge Verzugszinsen und so fort, bis die Schuld getilgt ist. Zu Fastnacht hat jede Hofstatt 2 Hühner zu liefern. Diese Hofstätte hat Hug von der Biunde den genannten Personen und allen ihren Erben zu einem rechten Zinslehen verliehen. Wollten aber Hug oder seine Erben diese Hofstätten rᷝsunderbare [das Wort ist mehrdeutig!] ohne anderes, ihnen gehöriges Gut verkaufen, so sollen sie die Hofstätten zunächst ihren derzeitigen Inhabern anbieten und, wenn man ihnen, den Verleihern, von anderer Seite eine bestimmte Summe dafür anbietet, so sollen sie den derzeitigen Inhabern die Hofstätten um [je] 5 Schillinge mehr lassen. Gehen die Inhaber auf ein solches Angebot nicht ein, so können Hug und seine Erben die Hofstätten geben, wem sie wollen, doch so, daß die Inhaber der Hofstätten an ihrem Recht nicht geschmälert werden. Das gleiche Recht sollen auch Hug und seine Erben von den derzeitigen Inhabern [und ihren Nachfolgern] haben, wenn sie [wer?] die Häuser verkaufen wollen. Wer die Hofstätten von Hug oder seinen Erben als [Zinslehen] empfangen will, der soll ein Viertel Landwein oder einen Schilling zu Ehrschatz geben, je nach dem Willen des Lehnsherren. Für den Fall, daß die Hofstätten [durch Verkauf] der Häuser entblößt werden, zahlen die Inhaber lediglich zu den genannten Terminen den fälligen Zins und sonst nichts weiter an Zins und Ehrschatz. --
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    Albrecht dem man ſpricht Phaffenhouen - 1285 September 21.
    (CAO, 1310-09-21) Albrecht dem man ſpricht Phaffenhouen
    Albrecht von Pfaffenhofen und sein Bruder Heinrich beurkunden, daß sie zu Gunsten der Äbtissin und des Konventes von Heiligkreuztal auf alle Ansprüche und Rechte, die sie an das von diesen aus dem Besitz Walthers von Ingstetten erworbene Gut zu Binswangen hatten, Verzicht geleistet haben, da die Äbtissin und der Konvent diese Ansprüche und Rechte mit einer Zahlung von 3 Pfund Haller abgegolten haben. --
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    vro elyſybeth hern ſ *****johanneſ frowe deſ Boggin von lovfinberch - 1285 September 29.
    (CAO, 1310-09-29) vro elyſybeth hern ſ *****johanneſ frowe deſ Boggin von lovfinberch
    Es wird kund getan, daß Elysybeth, Gemahlin Herrn Johannes des Boggen von Laufenburg, dem Heinrich Kozze näher bezeichnete, von Jachin Kozze erworbene Güter im Banne von Hiltalingen zu rechtem Erbe verliehen hat mit dem Vorbehalt, daß das Erbrecht nur so lange besteht, als diese verliehenen Güter unverkauft sind. Will Elysybeth diese Güter verkaufen, so ist die Erbberechtigung aufgehoben, und Heinrich Kozze soll die Verleiherin an dem Verkauf nicht hindern. Die Güter sind Heinrich Kozze verliehen gegen einen Zins von 4 Vierdenzahl Dinkels, die zwischen 15. VIII. und 8. IX. jährlich abzuliefern sind. Liefert Heinrich diesen Zins nicht ab, so soll er entweder die Güter mit »Minne⟨ behalten oder von ihnen abstehen. Auf den Gütern ruhende Lasten, die Elysybeth bei der Erwerbung der Güter aus dem Besitz Jachin Kozzes übernahm, soll Heinrich ohne Schaden an die Kirche von Hiltalingen entrichten. Will Elysybeth die Güter einer Kirche vermachen, so wird sie diese Güter dieser Kirche in gleicher Form geben, wie sie sie dem Heinrich Kozze verliehen hatte, so daß Heinrich dann die Güter in derselben Weise von dieser Kirche haben würde, wie er sie von Elysybeth hatte. Nach Heinrich Kozzes Tod hat keiner seiner Erben Anspruch auf die Güter, sie sollen Elysybeth oder der Kirche, der sie sie gegeben hat, ledig sein. --
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    ſin Mvͦter vro Berchte; henrich der Meiier an hern Peter Senflin - 1285 September 28.
    (CAO, 1310-09-28) ſin Mvͦter vro Berchte; henrich der Meiier
    Heinrich der Meier und seine Mutter Berchte beurkunden, daß sie dem Peter Senf[ti]lin ein näher beschriebenes Gut für 8 Pfund Pfennige verkauft und dem Recht entsprechend gefertigt haben. --