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Urkunde Anne; Heinrich der Margraue von Hahberc an Johanneſe von Bondorf - 1275 Juni 4.(CAO, 1300-06-04) Anne; Heinrich der Margraue von HahbercHeinrich, Markgraf von Hachberg, und seine Ehefrau Anna beurkunden, daß sie gemeinsam mit Willen ihrer Kinder und anderer rechtmäßiger Erben, deren Wille, Rat und Zustimmung nach dem Rechte nachzusuchen war, verkauften 8 Lehen, gelegen im Kirchspiel Welschensteinach, in Birlinsbach, in Langenbrunnen, und der Sexauer Lehen für 30 Mark Silbers, deren Empfang quittiert wird. Die Verkäufer verzichten für sich und ihre Erben auf alle Ansprüche und Einsprachen vor weltlichem oder geistlichem Gericht sowie auf alle Folgerungen aus Verbriefungen vom Papst oder einem anderen geistlichen Richter. Sie erklären, die 8 Lehen als lediges und freies Eigen verkauft zu haben mit allen Rechten, die sie daran besaßen. Die Markgräfin erklärt ihrerseits, daß ihr Verzicht ohne Zwang, freiwillig erfolgt sei, und sich auch auf ihr Widem, sofern es auf dem verkauften Gut lag, und auf ihr besonders zustehende Rechte bezieht. --Urkunde æbtiſſin Elſebeth von zivrich an Jacobe dem Mv̓ller - 1275 Juni 3.(CAO, 1300-06-03) æbtiſſin Elſebeth von zivrichÄbtissin Elisabeth von Zürich beurkundet, daß sie Herrn Jakob Müller und seinen Kindern, zur Hälfte als Lehen verliehen hat, die Frau Johanns von Wiedikon, des Schulmeisters von Luzern, und ihre an den Sohn des Stanners verheiratete Tochter nebst Kindern. Jakob Müller und seine Kinder werden beim Tod des Johanns von Wiedikon dessen Nachkommen und Frau nach dem Recht erben lassen. Wollen die Verliehenen aus den Diensten des Müllers zur Abtei zurück, so muß der Müller die Hälfte der Loskaufungssumme an die Äbtissin geben. Wollten aber der Müller und seine Kinder bei derartigen Loskaufungsverhandlungen zu rigoros verfahren, so sollen die Äbtissin und Herman von Bonstetten diese Verhandlungen in anständiger und schicklicher Weise zu Ende führen. Für die Einhaltung dieses Vertrags hat der Müller eine Bürgschaft im Werte von 40 Mark geleistet und drei namentlich genannte Bürgen mit Einlagerverpflichtung gestellt. --Urkunde Rvͦdolf an Abbettez vnde der Samenunge dez Cloſters von Gengenbach - 1275 Mai (um 21.)(CAO, 1300-05-01) RvͦdolfKönig Rudolf beurkundet, daß Abt und Konvent von Gengenbach ihn gebeten hatten, dem Mangel (einer Aufzeichnung) der Rechte des Klosters abzuhelfen, und daß er deshalb Grafen Heinrich von Fürstenberg als königlichen Abgesandten und freien Vogt delegierte, der öffentlich eine Gerichtsversammlung abhielt, auf der die Klosterrechte öffentlich verhört wurden, wie sie im Folgenden aufgezeichnet und vom König bestätigt sind. A und BUrkunde brvͦder Cvͦnrad der Komendivr; brvͦder von dem Hvſe ze Maienoͮwe · deſ Tivtſchen Hvſes Ordins von Jeruſalem an Hainrich der Zainler Von Koſtinze - 1275 März 26.(CAO, 1300-03-26) brvͦder Cvͦnrad der Komendivr; brvͦder von dem Hvſe ze Maienoͮwe · deſ Tivtſchen Hvſes Ordins von JeruſalemKonrad, der Deutschordenskomtur, und die Deutschordensbrüder von der Mainau beurkunden, daß Herr Heinrich der Zainler von Konstanz von ihnen zwei Eigen für 26 Mark Silber, deren Empfang quittiert wird, gekauft hat: das eine, rᷝder Smidinvngvt, bei Lützelstetten für 17 Mark, das andere, den Hof rᷝan Engelinssteige, bei Wolmatingen für 6 Mark. Die Deutschordensherren versprechen für den Käufer und seine Nachkommen rᷝwer nach dem Rechte zu sein. Sie haben ihm die Güter mit allen Rechten und Zubehören, so wie sie diese besaßen, zum Besitz übergeben. Damit der Zainler vor jedem Zwist mit dem Orden gesichert sei, verzichtet der Orden auf alle Folgerungen, die sich aus päpstlichen, kaiserlichen, königlichen und anderen herrschaftlichen Verbriefungen betreffs der verkauften Güter ergeben sollten. Der Verkauf geschah mit Wissen und Willen Bruder Rudolfs, des Landkomturs von Burgund, Elsaß und Breisgau. Dieser übernahm auch, rᷝwer für den Orden zu sein.Urkunde 1275 März 29.(CAO, 1300-03-29)Es wird bekannt gegeben, daß Frau Hedwig die Billenhauserin ein als rechtes Eigen vom Stocher von Ulm für 12 Pfund Augsburger gekauftes Gut, das 2½ Pfund Haller Erträgnis bringt, dem Konvent von Söflingen geschenkt und von Äbtissin Guta und dem Konvent zu einem Zinseigen auf Lebenszeit gegen jährlich ein Pfund Wachs erhalten hat. Das Kloster ist verpflichtet, der Schenkerin jährlich die 2½ Pfund zu den Zeiten, in denen das Gut seine Erträgnisse liefert, nach Burgau oder ihrem sonstigen Wohnsitz zu senden. Nimmt sie diesen zu Söflingen, so werden die 2½ Pfund zu ⅔ in Getreide und zu ¹⁄₃ in Pfennigen geliefert. --Urkunde Heinrich kuͤchelin; Senger von Baſil - 1275 März 16.(CAO, 1300-03-16) Heinrich kuͤchelin; Senger von BaſilDer Sänger von Basel und Heinrich von Küchelin erklären, daß sie wegen gewisser fischereirechtlicher Auseinandersetzungen zwischen dem Frauenkloster Säckingen und den Bürgern von Laufenburg zu Schiedsrichtern mit Einwilligung beider Parteien bestellt sind, und zwar sind die Betreffe folgende: 1) Nachtfische, d. h. solche Fische, die bei Nacht (mit Fackeln) gefangen werden. 2) Versessene Fische, d. h. solche Fische, die der belehnte Fischer als Zinsfische an den Lehnsherren abzuliefern gehabt hätte, aber nicht abgeliefert hat. 3) Baufische, d. h. nach J. Mone (s. u.) solche Fische, »die in besondern Bauen und Vorrichtungen gefangen werden⟨ oder, was wahrscheinlicher dünkt, solche Fische, die in besonderen Bauen gehalten werden, um später eingesetzt zu werden, also Fischbrut, Setzlinge. 4) Zugehende Fische, nach Mone »vielleicht Zugfische⟨, d. h. wohl solche Fische, die ihre Standplätze wechseln, wie das Wild 'herüber und hinüber' wechselt, kaum Fische, die einzeln an die Angel gehen. 5) Garnfische, d. h. solche Fische, die mit Netzen oder ähnlichen Vorrichtungen gefangen werden (vgl. J. Vetter S. 16). 6) Überbau, d. h. hüttenartige Überbauungen des Frohnwogs zum ergiebigeren Fischfang. Die Schiedsrichter entscheiden: Zu 1) und 2): Vom Fischfang bei Nacht und bei Tag sind ⅔ an Kloster Säckingen abzuliefern, ¹⁄₃ gehört den Fischern. Wer von den Fischern diese Bestimmungen außer Acht gelassen, sich aber dann mit dem Kloster wegen dieses Versäumnisses geeinigt hat, soll von dieser Einigung Nutzen haben. Diejenigen aber, die das nicht taten, sollen Ersatz leisten nach Gnade oder Recht. Zu 3: An den Baufischen haben die Fischer kein Recht, denn sie sollen ihr Erbe (lehen) bauen (= rᷝcolere), ohne das Kloster zu schädigen, oder sie sollen darauf verzichten. Zu 4: Keiner soll den ersten Fisch nehmen, außer dem, der an der Reihe ist. Zu 5: Wenn der Fischer ein neues Netz macht (und auswirft), so darf er nur einen Fisch nehmen, so lange das [d. h. wohl der Fang durch Netze, der nur zu bestimmten Zeiten stattfindet] dauert, denn die Nonnen haben dies zu einer 40 jährigen Übung werden lassen. Zu 6: Ist der Überbau abgebrochen, wie der von Urberg und die Abgesandten des Klosters befahlen, so soll dieser Zustand bleiben; ist er noch nicht abgebrochen, so soll man ihn abbrechen. Ist aber ein neuer Überbau erfolgt, der dem Frohnwog schädlich ist, so ist dieser wieder abzubrechen. --Urkunde Ruͦdolof an abbetez vnde der samenunge dez Cloſters von Gengenbach - 1275 Mai (um 21.)(CAO, 1300-05-01) RuͦdolofKönig Rudolf beurkundet, daß Abt und Konvent von Gengenbach ihn gebeten hatten, dem Mangel (einer Aufzeichnung) der Rechte des Klosters abzuhelfen, und daß er deshalb Grafen Heinrich von Fürstenberg als königlichen Abgesandten und freien Vogt delegierte, der öffentlich eine Gerichtsversammlung abhielt, auf der die Klosterrechte öffentlich verhört wurden, wie sie im Folgenden aufgezeichnet und vom König bestätigt sind. A und B