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Stühlingen

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    Eliſabet von gottes gnade Ebtiſchin von Zv̓rich ſant Benedichts ordins in Choſtin- zer biſtom - 1294 November 30.
    (CAO, 1319-11-30) Eliſabet von gottes gnade Ebtiſchin von Zv̓rich ſant Benedichts ordins in Choſtin- zer biſtom
    Äbtissin Elisabeth [von Wetzikon] von Zürich beurkundet, daß Heinrich, Sohn des verstorbenen Zürcher Bürgers Wernher Marquart, vor ihr erschien und ihr und ihrem Kloster öffentlich die von seinem Vater und seiner Mutter ererbten Besitzrechte an dem Hof Thalwil, an dem Weingarten auf dem Bühl (3 Juchart mit Zubehör), den Hof Wollishofen und den Weingarten ob dem Ried (2 Juchart) mit allen dazugehörigen Rechten aufgab. Er verzichtete in ihre Hand auf alle jetzigen und noch zu erlangenden Rechte und Ansprüche an den genannten Gütern mit Zubehör. Dies alles hat er mit Einwilligung seiner Mutter, Frau Elisabeth, getan, deren Leibgeding die Güter sind (außer dem Weingarten zu Wollishofen ob dem Ried, der Heinrich gehörte). Ferner hat Frau Elisabeth mit der Hand des Ritters Heinrich von Kloten, der ihr vor ihrem Bruder, Herrn Jakob dem Schultheißen von Zürich, für diese Sache als Rechtsvertreter gestellt wurde, auf alle Eigentumsrechte an den Gütern, die sie zu erwarten hatte oder sonst gewinnen könnte, in ihre [der Äbtissin] Hand verzichtet. Allein das Recht des Leibgedinges hat sie sich selbst vorbehalten. All dies geschah unter der Bedingung, daß die Güter dem Johanniterhaus Bubikon verliehen würden. Die Äbtissin verlehnt daher auf Bitten Heinrichs und seiner Mutter, Frau Elisabeths, alle genannten Güter mit den dazugehörigen Rechten an den Komtur Heinrich [von Lichtensteig] von Bubikon als Vertreter des Hauses und Konventes für einen jährlich zu Lichtmeß [2. Februar] dem Kloster Zürich abzuführenden Zins von ½ Pfund Wachs. Nach dem Tode der Frau Elisabeth fällt das Leibgedinge aus den Gütern dem Haus Bubikon zu. --
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    hainrich von Loͤningen an her Hainrich dem Kappellan der frowan zem paradyſ bi Schafhuſen - 1294 November 30.
    (CAO, 1319-11-30) hainrich von Loͤningen
    Heinrich von Löningen beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Söhne Johannes und Jakob und seiner Tochter Mechthild sowie mit Hand und Einwilligung seines Herrn Jakob rᷝdeſ iungen húneſ von Schaffhausen sein [Bd. 3 S. 285 Z. 6-10] näher beschriebenes Gut zu Trasendingen, das jährlich 2 Mutt Kerne, 2 Mutt Roggen, 1 Malter Hafer, 8 Schillinge Pfennige, 30 Eier und 3 Hühner einbringt, an Herrn Heinrich, den Kaplan der [Kloster-]Frauen vom Paradies bei Schaffhausen, für 8½ Mark Silbers, die er auch erhalten, als Eigentum verkauft hat. Er und seine genannten Kinder und sein Herr werden im Bedarfsfall dem Kaplan und dessen Erben rᷝwer sein. --
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    dietrich hern Chvnrates ſvn von pilichtorf an Apt vnt der ſammnvng zelilinveld; apt vnt der ſammnung zelilinveld - 1294 Dezember 2.
    (CAO, 1319-12-02) dietrich hern Chvnrates ſvn von pilichtorf
    Dietrich, Sohn Herrn Konrads von Pillichsdorf, beurkundet, daß er neben anderen achtbaren Männern Zeuge war, als sein Schwager Dietrich von Hohenberg aus rᷝhalpach vor seinem Tode, dennoch aber geistig voll zurechnungsfähig, aus seinem Eigentum 1 Hof rᷝauf dem tour, 1 Mühle und 7 Hofstätten in Traisen und 1 Mühle in rᷝhorlant an Abt und Konvent von Lilienfeld im bisherigen Rechtszustand schenkte. Dieser genannte Besitz wurde nach des Landes Gewohnheit von allen Erben, zu denen auch des Ausstellers Ehefrau (Dietrichs von Hohenberg Schwester) gehörte, unter [gleichzeitiger] Verzichterklärung übergeben. --
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    Priorin / vn̄ der Koͮnvent von wiler virichen an hern wernher dem kirhcherren von Lewenberk - 1294 November 30.
    (CAO, 1319-11-30) Priorin / vn̄ der Koͮnvent von wiler virichen
    Priorin und Konvent von Weiler beurkunden, daß sie Herrn Wernher, dem Kirchherrn von Leonberg, Weingärten [bei Stuttgart] -- 3 Morgen in rᷝſtainhvsſen, 3½ Morgen in Koppental -- für 65 Pfund verkauft, die sie auch erhalten haben. Er soll die Weingärten zu seinen Lebzeiten nutzen und besitzen, in rᷝſwelheim lebin er iſt er ſi weltlihc oder gaiſtlihc. Den Weingarten rᷝſtainhvſen hat er als Eigen und Lehen erhalten und soll ihn versteuern. Den Weingarten in Koppental hat er als freies Eigen erhalten. Sollte der Graf von Württemberg oder dessen Bevollmächtigter von ihnen [den Ausstellern] vor Gericht verlangen, daß sie den Weingarten dem Kirchherrn als freies Eigen ausfertigen, und weist ihnen dieser nach, daß er [der Weingarten] steuerpflichtig ist, so werden sie die Steuer für ihn bezahlen. Wernher soll [aus den Weingärten] Schwester Jüdel von Stückgarten 1 Eimer Wein geben, den das Kloster ihm aus ihrem Weingarten rᷝhartdunſrutin ersetzen wird. Schäden, die ihm durch unrechtmäßige oder gewaltsame Steuereintreibung entstehen, kann er auf das Kloster abwälzen. Das Kloster soll ihm die genannten Weingärten dem Stadtrecht entsprechend ausfertigen. Geschieht das nicht, so darf er sich andere Weingärten aussuchen. Nach seinem Tode soll niemand ein Recht an den Weingärten besitzen. --
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    Hainrich der Markgraue von Burgowͤ - 1294 Dezember 3.
    (CAO, 1319-12-03) Hainrich der Markgraue von Burgowͤ
    Markgraf Heinrich von Burgau beurkundet, daß er mit Rat und Einverständnis seines Oheims, des Grafen Ludwigs des Alten von Öttingen, seinem Dienstmann Konrad dem Halder und dessen Erben -- Töchtern oder Söhnen -- die [Bd. 3 S. 287 Z. 18-20] genannten Besitzungen mit allem Zubehör und die [Bd. 3 S. 287 Z. 22 - 30] genannten Leute als rechtes Lehen geliehen hat. Was Konrad oder dessen Erben mit den Leuten und Besitzungen vornehmen wollen, dazu wird der Markgraf [als Lehensherr] behilflich sein und seine Einwilligung geben. Sollten sich irgendwelche von den genannten Leuten dem Markgrafen unterstellen wollen, so wird er in ihre Dienstverpflichtung nicht eingreifen, daß sie nämlich Konrad und dessen Erben dienen sollen. Sollten sie sich anderer Herren Dienst unterstellen, so wird der Markgraf Konrads Ansprüche auf ihren Dienst mit Rat und Hilfe unterstützen. Darüber hinaus werden Markgraf Heinrich und seine Erben Konrad und dessen Erben für Leute und Gut nach dem Landesrecht rᷝgewern sein. --