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Kloster Altötting

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1299 August 10.
    (CAO, 1324-08-10)
    Abschrift der Urkunde Corpus Nr. 3449, nach dem WU. »wenig später⟨ angefertigt, wörtlich fast gleichlautend, allein im Schlußformular einige Änderungen. Die Siegelankündigungen (S. 537 Z. 3-9 bzw. S. 538 Z. 15-21) sind zwar gleich, aber die Erklärung der 7 Siegler (S. 537 Z. 9-14) fehlt in Corpus Nr. 3450. Dafür folgt in dieser Urkunde nach der Datumszeile eine Siegelerklärung von Propst Burkard und dem Konvent von Marchtal, die die Abschrift, die als solche nicht kenntlich gemacht wird, besiegeln. Nach dem Register des WU., Bd. 11, ist Propst Heinrich letztmalig 1299 August 19 belegt, Propst Burkard erstmals 1300 Juli 20. --
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    Urkunde
    1299 August 18.
    (CAO, 1324-08-18)
    Der [Bürger-]Meister Nikolaus Friedrich, sowie Hug Wirich und Götz von Grostein, Ritter und Schöffen von Straßburg, beurkunden, daß vor ihnen Frau Susanne, Ehefrau des Johannes Wisbrötelin, erklärt hat, ihr Mann habe mit ihrer Zustimmung die Hofstatt rᷝzvͦ dem fuhſe, gelegen rᷝzwiſchen brucken nebent dem geteilten kelre, an Dekan und Kapitel [des Stiftes] von [Jung-]St. Peter für 18½ Mark Silbers Straßburger Gewichtes verkauft. Sie hat auch vor den Ausstellern versichert, daß sie weder ein Recht in Form eines Wittums noch ein anderes an der Hofstatt besitzt. Was sie an Recht besessen hatte, hat sie vor den Ausstellern an Dekan und Kapitel aufgegeben und darauf verzichtet. --
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    1299 August 17.
    (CAO, 1324-08-17)
    Die Geschwister Konrad, Elisabeth, Heilwig und Irmgard, Kinder des verstorbenen Wolfram von Pfäffingen [B. Herrenberg], beurkunden, daß sie mit Zustimmung und Hand ihrer Vettern Heinrich, Konrad und Ludwig, die ihre Vormünder sind, ihre beiden zwischen Pfäffingen und Poltringen [OA. Herrenberg] an der Ammer gelegenen Äcker, ihr rechtmäßiges Eigen, an Abt und Konvent des Stiftes Kreuzlingen für 5 Pfund und 5 Schillinge Haller verkauft und das Geld erhalten haben. Die Brüder Heinrich und Konrad von Pfäffingen werden für Verkauf und Äcker rᷝwern des Stiftes sein, Jahr und Tag bei jeder Ansprache entsprechend der Landesgewohnheit [für das Gut] als freies Eigen eintreten, wo es das Kloster benötigt. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3382, 3434, 3456, 3457; ähnlich wie Corpus Nr. 2373. --
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    1299 August 21.
    (CAO, 1324-08-21)
    König Albrecht [I.] beurkundet, daß Frau Kunigunde, Witwe Ottos von Ochsenstein, am Ausstellungstag vor Gericht erschien und den Hof zu Sigolsheim mit Zubehör forderte rᷝ(verſprach), sowie die Güter zu Jebsheim, Hausen, Munzenheim [alle bei Colmar], rᷝMoͮchenhein [wohl Mackenheim bei Markolsheim] und was dazu gehört, ferner ihre anderen Güter, auf die Rüdiger von Munzenheim eingewiesen rᷝ(geanleitet) worden ist. Beiden Parteien wurde in dieser Angelegenheit ein Verhandlungstag am Hof für den 17. September [1299] angesetzt. --
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    1299 August 10.
    (CAO, 1324-08-10)
    Ritter Walther von Emerkingen und sein Bruder Rudolf beurkunden, daß sie gemeinsam mit Zustimmung ihrer Kinder und mit dem Rat und der Einwilligung ihrer Ehefrauen Anna und Petrissa die Vogtei über Wachingen, Oberwachingen, Hausen, rᷝvndrahvn [abg.], rᷝbuͦhel [abg.], rᷝbillenbrunnen [abg.], über die Mühle zu Sauggart, über rᷝwiler [abg.] und Hundersingen [alle OA. Riedlingen], die sie bisher von ihren Vorfahren her unangefochten besessen haben, mit allen bisherigen Rechten an Propst Heinrich von Marchtal und an dessen Konvent für 87 Pfund Haller versetzt haben. Sie verzichten auf alles Recht, das sie an den Gütern besessen haben. Weder sie noch einer ihrer Knechte oder Boten soll künftig irgendein Recht oder eine Dienstleistung, groß oder klein, welcher Art sie auch sei, auf den 9 Gütern fordern oder in Anspruch nehmen. Sie bestätigen den Empfang der 87 Haller teils in Hallern, teils in entsprechendem Gegenwert. Auf Wunsch von Propst und Konvent haben sie für sich und ihre Erben von ihren alten Rechten nichts weiter vorbehalten als die rechtliche Anwartschaft rᷝ(ehafti) auf die Güter (mit Ausnahme von Unterwachingen, wo sie nichts mehr zu schaffen haben), und das solange, bis sie oder ihre Erben die vollständige Vogtei auslösen können oder wollen. Die Auslösung eines Gutes allein ist nicht möglich. Entweder soll alles zu Pfand stehen oder alles ausgelöst werden. Wenn sie oder ihre Erben dazu in der Lage sind, können sie das Pfand für 87 Pfund Haller auslösen. Daran darf sie niemand hindern. Während der Pfandschaftszeit sollen sie oder ihre Erben Ertrag und Vogtrecht, die das Kloster von den Gütern hat, von der Gesamtsumme rᷝ(ab dem hobt guote) nicht abziehen, denn dies ist mit 15 Pfund und 80 Scheffel Korn Ehinger Maßes berechnet, was sie beides erhalten haben. Das Korn und die 15 Pfund brauchen sie oder ihre Erben [bei der Auslösung] nicht zurückzugeben, nur die 87 Pfund Haller. -- Vgl. Corpus Nr. 2491, 3450. --
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    1299 August 15.
    (CAO, 1324-08-15)
    Sogenannter »Bernhardinischer Stadtbrief⟨ für Passau, der folgende Bestimmungen enthält: 1) Rechtsverfahren bei Totschlag in der Stadt Passau, bei Totschlagsverdacht und bei Verwundung, die zum Tode führt. 2) Verpflichtung zur Beilegung von hartnäckigen Feindschaften in der Stadt, gegebenenfalls durch Druckmittel von Richter und Rat. 3) Straffestsetzung für rᷝfvrchovf [Vorwegkauf, um mit Wucherpreisen weiterzuverkaufen]. 4) Straffestsetzung bei berechtigter Einklagung eines mit körperlicher Arbeit verdienten Lohnes: Doppelte Lohnzahlung und 72 Pfennige an den Richter. 5) Recht zu vorläufiger Festnahme eines auswärtigen Schuldners auch ohne Richter und Gerichtsboten. 6) Straffestsetzung für Hausfriedensbruch bei Verfolgung eines Mannes. 7) Straffestsetzung bei berechtigter Verklagung wegen verbotener Äußerungen rᷝ(verbotniv wart). 8) Strafe für Gotteslästerung und Beschimpfung der Eltern; 9) für Zücken von Schwert oder Messer; 10) für Raufen, Ohrfeigen, Beulenschläge, Stockschläge; 11) für Raub von Getränken. 12) Verfahren, wenn ein Räuber oder ein Mann, der gegen die Stadt verstoßen hat, das Begehren stellt, in die Stadt zurückkehren zu dürfen. 13) Verfahren bei einem Schuldner, der die Stadt betreten will. 14) Strafe für Asylgewährung an einen wegen Schulden aus der Stadt Gewiesenen. 15) Verfahren und Strafe für einen Schuldner, der seinen pfändbaren Besitz wegschafft. 16) Strafe bei Verletzungen ohne und mit Lähmung. 17) Strafe für Asylgewährung an einen, der wegen Verwundung aus der Stadt gewiesen worden ist. 18) Straflosigkeit bei Totschlag eines Geächteten. Bezeichnung der Verbrechen, die zur Acht führen. 19) Strafe bei Weigerung eines Verklagten, sich vor Gericht zu stellen. 20) Bei Freispruch von einer Anklage entfallen Gebühren an den Richter. 21) Gebühren des verurteilten Schuldners. 22) Strafe für erneute Erhebung von Klage in einer Sache, die bereits früher durch Freispruch entschieden worden ist. 23) Strafe für denjenigen, der das Ausbrechen eines Feuers in seinem Haus nicht öffentlich ausschreit. 24) Eintreibung der Bußen für den Richter setzt Erledigung der Klage voraus. 25) Pfändung durch den Richter für seinen Anspruch darf erst nach Erledigung der Klage geschehen. 26) Wer einen Gelddieb auf frischer Tat ergreift und dabei verletzt, hat keine Buße zu zahlen. 27) Auseinandersetzungen zwischen Eheleuten gehören vor kein weltliches Gericht. 28) Strafgewalt des Dienstherrn gegen Knechte und Mägde. 29) Kirchen- oder Kirchhoffrevel. 30) Hausrecht des Gastwirtes gegen unwillkommene Personen. 31) Nichtbefolgung einer gerichtlichen Vorladung bleibt ohne Strafe, wenn sie den Betreffenden nachweislich nicht erreicht hat. 32) Spielleute rᷝ(varrnd volkch) zu schelten und unblutig zu schlagen, hat keine rechtlichen Folgen. 33) Niemand darf Gut eines anderen, das er in seiner Gewalt hat, vertun, nur sein eigenes Leben und Gut. 34) Bußen für die Beschlagnahme rᷝ(fvͤrvanch) von Kleidungsstücken und Vieh. 35) Wird eine in Passau abgewiesene Klage auswärts erneut anhängig gemacht, so ist der Kläger für einen eventuellen Schaden des Angeklagten haftbar und dem Passauer Richter bußfällig. Hat der Bürger aber in Passau sein Recht bekommen, so ist der Spruch eines auswärtigen Gerichtes unwirksam. 36) Verhaftung eines Bürgers durch den Richter wegen einer Beschuldigung ist nur bei handhafter oder als wahr bezeugter Tat zulässig. 37) Kautionsstellung bei Festnahme des Knechtes eines Bürgers. 38) Verfahren bei Festnahme eines Knechtes oder eines Fremden, die nachts ohne Licht auf der Straße angetroffen worden sind. 39) Recht des Totschlags aus Notwehr. 40) Rechtsgang, wenn einer einen anderen der Verwundung oder Bedrohung mit dem Schwert bezichtigt, dieser aber Notwehr nachweisen kann. 41) Aufhebung von Acht oder Stadtverweis darf nur mit Einwilligung des Klägers erfolgen. 42) Schutz der Fremden. 43) Strafe bei Falschaussage vor Gericht. 44) Bestimmung über das Borgen an Schüler und Bürgersöhne in Wirtshäusern. 45) Schutz des Eigentums nach Jahresfrist des Besitzes innerhalb des Burgfriedens; Ansprüche daran ohne ordentlichen Rechtsgang sind unwirksam. 46) Möglichkeit des Verkaufs von Eigen bei rᷝehaft not. 47) Begrenzung der Haftzeit für Vergehen, die nicht die Todesstrafe zur Folge haben, auf 3 Tage. 48) Erwerb des Bürgerrechts: Schwurleistung vor dem Bischof und dem Rat der Stadt. Erwerb des Bürgerrechts durch Einheirat. Diese Bestimmungen hat Bischof Wernhart wohlberaten festgesetzt. Er behält sich vor, einzelne strittige Punkte zu klären und auszulegen, zu streichen und Zusätze zu machen, wo er erfährt, daß es ihm, der Stadt und den Bürgern gut ist und den Frieden fördert. Nach der Zeugenliste und der Datumszeile folgen noch zwei Zusätze: 49) Verbot bei Festnahme wegen Schulden oder anderer Vergehen, die nicht die Todesstrafe zur Folge haben, Geld und Kleider des Verhafteten zu konfiszieren. 50) Bürger sollen wegen einer Bezichtigung nicht gefesselt an der Schranne antworten. Sie müssen zuvor entfesselt werden. --
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    Urkunde
    1299 August 10.
    (CAO, 1324-08-10)
    Otto [III.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er mit Zustimmung seines Bruders Stephan [I.] an Propst und Konvent des [Kollegiat-]Stiftes Altötting, dem er besonders zugetan ist, den Hof »unterm Baum⟨ zu Altötting mit allen seinen bisherigen Rechten, sie mögen Eigen- oder Lehenschaft betreffen, aufgegeben hat. Das Stift, bzw. derjenige, an den es ihn weitergibt, soll den Hof in allen Rechten besitzen und nutzen, wie ihn früher Ottos Ritter Wernher unterm Baum besessen hat. Otto wird an allen Stellen, wo es notwendig ist, rᷝſchermer und rᷝgewer des Hofes sein. Zu dieser Stiftung ist er besonders durch die Bitte seines Vitztums Reicher von der Rott bewogen worden, von dem Ottos Kaplan, Propst Wernher von Altötting, den Hof mit Reichers bisherigen Rechten für einen vereinbarten Preis gekauft hat. Jans von Rohr und dessen Sohn Heinrich [IV.], deren Vettern Otto und Heinrich sowie deren Erben haben auf die ihnen durch Otto verliehene Lehenschaft des Hofes vor diesem und seinem Rat verzichtet und ihm auf Bitte des Vitztums Reicher vor seinem Rat alle ihre Rechte an dem Hof aufgegeben. --
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    1299 August 14.
    (CAO, 1324-08-14)
    Die Grafen Heinrich und Reinhart von Weilnau [B. Wiesbaden] beurkunden, daß sie gutwillig und vollständig auf ihre Forderungen gegen ihren Oheim Ulrich von Hanau wegen des Erbes, das ihnen von ihrer Mutter, seiner Schwester, zufallen sollte, verzichtet haben. Sie waren wegen ihres Rechtsanspruchs an ihn herangetreten, damit er, sowie Philipp von Münzenberg und ihr Oheim Bruder Rudolf, Ulrichs Bruder, die Rechtslage untersuchten. Diese stellten fest und entschieden, daß sie kein Recht zu ihrer Forderung hätten, weil ihre Mutter früher gestorben ist als deren [der Mutter] Eltern und Eigen und Erben billigerweise dem nächsten Erben zufällt. Daher verzichten die Weilnauer auf alle Forderungen, die sie gegen Ulrich aus Erbansprüchen oder aus anderen Gründen besitzen könnten, es sei denn, daß er ohne Erben stirbt. Denn dann sind sie die nächsten Erben, wenn er nicht zu Lebzeiten eine andere Verfügung trifft. Ulrich erklärt, weil er seinen Schwesterkindern gern helfen und raten will, wie es sich gebührt, daß er auf 1400 Mark verzichtet, womit er ihre und ihres Vaters Schuld streicht, die er gut beweisen kann und deren Erstattung sie versprochen haben. Ebenso [verzichtet er] auf alle anderen Forderungen. Er wird ihnen innerhalb Jahresfrist das Wittum ihrer Mutter ersetzen und ihnen dafür 80 Mark Gülten nachweisen, die er jederzeit insgesamt oder in Teilbeträgen auslösen kann; gegen Zahlung von 100 Mark werden ihm 10 Mark Gülten frei. --
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    Urkunde
    1299 August 10.
    (CAO, 1324-08-10)
    Otto [III.], Herzog zu Bayern, Pfalzgraf des Rheins, beurkundet, daß der Streit und die Ansprache, die Dompropst Friedrich und das Kapitel zu Salzburg gegen Ulrich von Wipping wegen des Hofes zu Wipping [B. Mühldorf] erhoben hatten, weswegen Dompropst und Kapitel einen Richter aus Rom zugezogen hatten, der Ulrich auf die Klage von Dompropst und Kapitel in rechtsmäßiger Gerichtsverhandlung in den Bann getan hatte, [jetzt] wie folgt rechtlich beigelegt worden ist: Ulrich von Wipping und sein Sohn Konrad haben auf alles Recht verzichtet, das sie an dem Hof beanspruchten oder besitzen könnten. Sie haben ihr Recht in die Hand des Dompropstes aufgegeben. Ulrich, Konrad und ihre Erben sollen künftig kein Recht und keinen Anspruch auf den Hof mehr erringen. Dafür sind der Dompropst und das Kapitel Ulrich und dessen Sohn Konrad darin freiwillig entgegenkommen, daß sie ihnen beiden den Hof zu Wipping mit allem Zubehör als rechtmäßiges Lehen geliehen haben. Sie müssen alljährlich an Dompropst und Kapitel bzw. an deren Kastner in der Stadt Mühldorf am Ruprechtstag [24. September] 1 Pfund Pfennige als Zins zahlen. Haben sie das Geld nicht verfügbar, so sollen sie unaufgefordert dafür ein entsprechendes Pfand stellen, aus dem man das Geld erlösen kann. Lösen sie dann nicht innerhalb von 8 Tagen das Pfand aus, so soll man es verkaufen und das Geld daraus beschaffen. Wenn einer von den beiden [Wippingern], der den Hof dann besitzt, den Termin versäumt und das Geld oder das Pfand nicht gibt, so geht ihm alles Recht an dem Leibgedinge und das Zugeständnis verloren, die ihm Dompropst und Kapitel gewährt haben. Das gilt sinngemäß auch für den anderen Wippinger. Dompropst und Kapitel können dann den Hof ohne weiteren Streit an sich ziehen und nach ihrem Gutdünken besetzen. Ulrich und Konrad sollen alljährlich rᷝmit ettlichem vrchunde [mit Anerkennungsgaben] zum rᷝſtiftaiding [jährliches Aufgebot zur Ordnung der Güterbesetzung] des Kellners von Dompropst und Kapitel erscheinen. --
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    Urkunde
    1299 August 23.
    (CAO, 1324-08-23)
    Graf Albrecht von Hohenberg beurkundet, daß er aus freien Stücken durch Gott und um seines und seiner Vorfahren Seelenheils willen seinen Eigenmann Heinrich, den Sohn des Konrad Ackergang von Wurmlingen, dem Stift Kreuzlingen geschenkt hat. Er übergab Heinrich mit allen Rechten, die er an ihm besaß oder besitzen könnte, an den Priester Konrad Mördelin als Beauftragten von Stift, Abt und Konvent. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3382, 3434, 3453, 3457; ähnlich wie Corpus Nr. 2373. --