Geographischer Ort Kloster Pettendorf
Kloster Pettendorf
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Urkunde otte von cyſteſtorf / bruder von dem deuͦtſhen huͦs an ſamnunge von zwetel; apte - 1291 Mai 6.(CAO, 1316-05-06) otte von cyſteſtorf / bruder von dem deuͦtſhen huͦsOtto von Zistersdorf, Bruder vom deutschen Haus, beurkundet, daß er die Kapelle in der Stadt Zistersdorf, die er auf eigene Kosten gebaut, ausgestattet und dem hl. Nikolaus geweiht hat, mit allen Stiftungen, Ansprüchen und Rechten dem Abt Eber und dem Konvent von Zwettl übergeben hat. Die Schenkung geschah mit Einwilligung seines Komturs und Ordens, seiner Ehefrau Gisel und seines Herrn Leutold von Kuenring zur Ehre des hl. Nikolaus und aller Heiligen für sein, seiner Ehefrau, Kinder, Erben und Ahnen Seelenheil, so zwar daß Abt und Konvent von Zwettl nach Ottos, seiner Ehefrau und des Pfarrers Heidenrich von Zistersdorf Tode, sobald sie in den Besitz der Pfarre von Zistersdorf kommen, wie sie ihnen Leutold von Kuenring gegeben und Bischof Wernhart und der Chor von Passau bestätigt haben, in dieser Kapelle einen Weltpriester oder Angehörigen ihres Ordens halten sollen, rᷝder die capelle beſinge erberlichen und den Gottesdienst dort halte. Damit die nötigen Instandhaltungsarbeiten an der Kapelle ausgeführt werden können, und niemand als die Herren von Zwettl damit zu schaffen habe, hat Otto zu der Kapelle eine im einzelnen [A. S. 621 Z. 16--21, B. Z. 15--20] bezeichnete Stiftung gemacht, von der die Kapelle erhalten werden soll, im besonderen hat der Empfänger eines Otto gehörenden Lehens, sein Oheim, Heinrich der Richter von Zistersdorf, sowie dessen nachfolgende Lehensempfänger, für die Beleuchtung der Kapelle mit einem rᷝglaſliecht zu sorgen. -- A und BUrkunde otte von cyſteſtorf / bruder von dem deuͦtſchem hvͦs an ſamnunge von zwetel; apte - 1291 Mai 6.(CAO, 1316-05-06) otte von cyſteſtorf / bruder von dem deuͦtſchem hvͦsOtto von Zistersdorf, Bruder vom deutschen Haus, beurkundet, daß er die Kapelle in der Stadt Zistersdorf, die er auf eigene Kosten gebaut, ausgestattet und dem hl. Nikolaus geweiht hat, mit allen Stiftungen, Ansprüchen und Rechten dem Abt Eber und dem Konvent von Zwettl übergeben hat. Die Schenkung geschah mit Einwilligung seines Komturs und Ordens, seiner Ehefrau Gisel und seines Herrn Leutold von Kuenring zur Ehre des hl. Nikolaus und aller Heiligen für sein, seiner Ehefrau, Kinder, Erben und Ahnen Seelenheil, so zwar daß Abt und Konvent von Zwettl nach Ottos, seiner Ehefrau und des Pfarrers Heidenrich von Zistersdorf Tode, sobald sie in den Besitz der Pfarre von Zistersdorf kommen, wie sie ihnen Leutold von Kuenring gegeben und Bischof Wernhart und der Chor von Passau bestätigt haben, in dieser Kapelle einen Weltpriester oder Angehörigen ihres Ordens halten sollen, rᷝder die capelle beſinge erberlichen und den Gottesdienst dort halte. Damit die nötigen Instandhaltungsarbeiten an der Kapelle ausgeführt werden können, und niemand als die Herren von Zwettl damit zu schaffen habe, hat Otto zu der Kapelle eine im einzelnen [A. S. 621 Z. 16--21, B. Z. 15--20] bezeichnete Stiftung gemacht, von der die Kapelle erhalten werden soll, im besonderen hat der Empfänger eines Otto gehörenden Lehens, sein Oheim, Heinrich der Richter von Zistersdorf, sowie dessen nachfolgende Lehensempfänger, für die Beleuchtung der Kapelle mit einem rᷝglaſliecht zu sorgen. -- A und BUrkunde Hartlibe von puchperge - 1291 April 24.(CAO, 1316-04-24) Hartlibe von puchpergeHartlieb von Buchberg beurkundet, daß er um Gottes und St. Mauritius Willen in Gegenwart des Abtes Wernher und namentlich angeführter Zeugen auf sein Recht und die Ansprüche verzichtet, die er auf Leute, Frauen oder Männer, hatte oder haben konnte, welche das Gotteshaus von Niederaltaich seit alters in Besitz gehabt hatte. --Urkunde Covent von Oͤtenbach; Priorin an Jta Von TvnA - 1291 Mai 12.(CAO, 1316-05-12) Covent von Oͤtenbach; PriorinDie Priorin und der Konvent von Oetenbach beurkunden, daß ihnen ihre Ordensschwester Ita von Thun um Gottes und ihrer Seele willen 10 Pfund Pfennige gab, und daß sie sich verpflichten, ihr dafür jährlich auf Lebenszeit eine Mutte Dinkel zu geben. Nach Itas Tode soll dieser Zins für die Angehörigen des Klosters zur Aufbesserung der Mahlzeit an ihrem Jahrtag verwendet werden. --Urkunde Dietheln; heinrich von kloten; Johans von Glarus u.A. an Ebtiſſchin - Elyzabethvn; Gozhus - 1291 April 24 oder Mai 9.(CAO, 1316-04-24) Dietheln; heinrich von kloten; Johans von Glarus; Johans wolfleibcho; Rvͤ · Maneſſo der iungo; Rvͦ · pfvng; Rvͦ · von Beggenhoven; Rvͦdolf der Mv̓lner; Rat von Zv̓rich; walt· von sant Peiter; wern · Biberli; wilheln Bokli; Biberli, MarquardDer namentlich angeführte Rat von Zürich beurkundet, daß die verstorbene Schwester Lieb, die Tochter des ebenfalls verstorbenen Heinrichs des Bruners ihren halben Anteil an dem Haus in dem Münsterhof, das ihr gemeinsamer Besitz mit Frau Adelheit, der Ehefrau Johanns des Bruners, war, mit der Hand ihres Vogtes des Schultheißen von Zürich Johanns des Bibers und mit Einwilligung ihrer Schwester sowie deren Ehemanns Johanns des Bruners der Äbtissin Elisabeth [von Wetzikon] und dem Gotteshaus in Zürich rᷝgegen Rechtem teile um Gotteswillen und für ihr Seelenheil gegeben hat. --Urkunde Heinrich Von· Rvmlanch der Ritter in Choſtencer Biſchtvͦm an Huge Biberlin - 1291 Anfang Mai.(CAO, 1316-05-01) Heinrich Von· Rvmlanch der Ritter in Choſtencer BiſchtvͦmRitter Konrad von Rümlang im Konstanzer Bistum beurkundet, daß er seinen Hof in Rümlang, auf dem Konrad der Winmann sitzt, und der jährlich 18¼ Stück Zürcher Maßes einträgt, mit allem, was dazu gehört, an den Zürcher Bürger Hugo Biberlin für 37 Mark Silber verkauft hat. Er hat ihm den Hof mit dem Einverständnis seiner namentlich angeführten Kinder als Eigentum aufgegeben und verpflichtet sich mit seinen Nachkommen, Hugos und dessen Nachkommen rᷝwer zu sein. Anstatt der zu dem Hof gehörenden rᷝdaſ lange wenge genannten Wiese bei der Burg Rümlang hat Heinrich eine andere jenseits der Glatt liegende und rᷝdeſ grauen wiſe genannte Wiese zu dem Hof gegeben, die er von dem Gotteshaus in Einsiedeln zu Lehen hatte und die jährlich ein Huhn als Zins abwirft Er hat diese Wiese dem Kloster aufgegeben und auf seine Bitte dort die Belehnung Hugos mit dieser Wiese unter den gleichen Bedingungen erzielt. --Urkunde albreht; vlrich; vvernhart / di ſtrevnen an apt von lirenveld; gotſhovs - 1291 Mai 3.(CAO, 1316-05-03) albreht; vlrich; vvernhart / di ſtrevnenAlbrecht, Ulrich und Wernhart, die Streunen [von Schwarzenau] beurkunden, daß sie in der [fälschlichen] Meinung, die [S. 618 Z. 40--41] angeführten Besitzungen in Lebrarn unterhalb Tulln seien ihr Eigentum, diese Besitzungen dem Abt und Gotteshaus von Lilienfeld verkauft hatten. Nun hat ihnen Bischof Wernhart von Passau bewiesen, daß die Besitzungen sein Eigentum seien und er sie ihnen als Lehen gegeben habe; darauf traten Abt und Konvent von Lilienfeld von dem Kauf zurück, und die Aussteller gaben den Besitz dem Bischof Wernhart auf. Sie verpflichten sich, ihn gegen fremde Ansprüche zu schützen, weil ihnen und denen, die Besitzungen von ihnen zu Lehen hatten, die Pfennige, welche Abt und Konvent von Lilienfeld ihnen dafür gegeben haben, belassen wurden. --Urkunde Alber van Polnhaim an Hertzogen Albrechten van Oſtereich - 1291 April 23.(CAO, 1316-04-23) Alber van PolnhaimAlber von Polheim bringt zu dem aus Nr. 1404 wörtlich wiederholten Kauf das Einverständnis seiner Ehefrau Christa bei und bekundet, daß sie ihm das halbe Haus und den erwähnten Besitz vor dem Landrichter ob der Enns bei einem offenen Gerichtstag in Gegenwart vieler Leute übergeben hat. Diese urteilten, daß sie dazu berechtigt sei, weil ihr der Besitz durch Erbschaft zugefallen sei. Eberhart von Wallsee bestätigt als Landrichter ob der Enns die ordnungsmäßige Durchführung des Verfahrens. --Urkunde Biſchof Heinrich von Regenſburch - 1291 Mai 6.(CAO, 1316-05-06) Biſchof Heinrich von RegenſburchBischof Heinrich von Regensburg beurkundet, daß er nach dem Rat des bei den Verhandlungen anwesenden Burggrafen Friedrich von Nürnberg, der von König Rudolf [Nr. 921] mit Bischof Heinrich von Regensburg als Oberinstanz über das Schiedsgericht bestellt worden ist, am 6. Mai in dem Streit zwischen den beiden Herzögen Ludwig [II.] und Otto [III.] von Bayern wie folgt entschieden hat: 1. Die Bestimmungen der seit Herzog Heinrichs [I.] Tod [1290] ausgegebenen Handfesten [Freising 1290 Juni 16 Nr. 1274; Rohr 1290 Oktober 5. Nr. 1312; Regensburg 1291 März 24 Nr. 1390] bleiben gemäß Regensburger Handfeste [Nr. 1390. Pkt. 6] bis 11. November 1291 in Kraft. 2. Die älteste und erste Handfeste [vermutlich die von Wilhelm Reg. Nr. 921 S. 184 als verloren bezeichnete] bleibt unberührt von allen Terminen in Geltung. 3. Alle Gefangenen sollen ohne Schaden innerhalb von 14 Tagen [d. h. bis 20. Mai] frei sein. 4. Die Herzöge haben nicht das Recht für die [Freilassung der] Gefangenen oder Schadenersatzleistungen neue Fristen zu setzen. 5. Die Viztume vom niedern Viztumamt sollen am 13. Juni zu Regensburg über Fälle von Raub und Brandschatzung verhandeln und danach die in der Freisinger Handfeste [Pkt. 14] festgelegten Erhebungen anstellen. 6. Entsprechend sollen die Viztume vom oberen Viztumamt ihre Verhandlungen am 25. Juni zwischen Seligenstadt und Wildenberg führen und dann mit ihren Erhebungen beginnen. 7. Der Richter von Dachau, der Richter von Kranichsberg sowie Gerichtsfunktionäre, die sich im Streit befinden, dürfen bis zu der in der Regensburger Handfeste [Nr. 1390 Pkt. 5] in Aussicht genommenen Tagung der Herzöge keine gerichtlichen Entscheidungen treffen. 8. Die Herzöge sollen am 25. Juni zwischen Neustadt und Wildenberg, und zwar zu Kirchdorf, einen Gerichtstag halten. 9. Die Herzöge werden an die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen betreffend Friede und Freundschaft [Nr. 1274 Pkt. 12 und 16; Nr. 1312 Pkt. 8 und 9; Nr. 1390 Pkt. 7] erinnert 10. Neu entstehende Schäden jeglicher Art sollen gemäß Freisinger Handfeste [Nr. 1274 Pkt. 11 und 16] binnen 14 Tagen verglichen werden; die Herzöge haben nicht das Recht, diese Frist zu verlängern. 11. Bischof Heinrich und Burggraf Friedrich (bzw. in Abwesenheit des Burggrafen Bischof Heinrich für sich) behalten sich das Recht vor, die Verhandlungstermine der Herzöge, falls einer von ihnen außer Landes ist, oder der Viztume, falls einer von ihnen durch ehafte Not verhindert sein sollte, daran teilzunehmen, zu verschieben. 12. Über die vor dem Richter Herzog Ludwigs vorgebrachte Klage des Neuenburgers von Aibling betreffend das Gut des Braubergers können nur die Räte beider Herzöge entscheiden. --Urkunde Covent Von Oͤtenbach; Priorin an Jta; Tvna - 1291 Mai 12.(CAO, 1316-05-12) Covent Von Oͤtenbach; PriorinDie Priorin und der Konvent von Oetenbach beurkunden, daß ihnen Frau von Thun und deren Tochter Schwester Ita 26 Pfund Pfennige um Gottes und ihrer Seele willen gegeben haben. Für diesen Betrag hat das Kloster 4 Stück Korngülten gekauft, welche Schwester Ita auf Lebenszeit erhalten soll. Nicht vorauszusehenden Schaden an dem Zinsgut durch Hagelschlag oder Mißwachs soll Schwester Ita in angemessener Weise tragen helfen. Da der Besitz ganz an das Kloster übergegangen ist, hat dieses das freie Verfügungsrecht darüber. Überlebt Schwester Ita ihre Mutter, die Frau von Thun, so soll sie den Zins auf Lebenszeit erhalten. Sind beide tot, so soll man davon so viel Messen, als möglich ist, für Frau von Thun und alle, denen sie etwas schuldete und denen das Kloster etwas schuldet, lesen. --