Geographischer Ort Burgstall Heubelsburg
Burgstall Heubelsburg
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Urkunde 1299 Oktober 19.(CAO, 1324-10-19)Heinrich von Lene beurkundet, daß er alle die Leute des [Klosters] St. Gallen, die in den Hof zu Egringen [bei Lörrach] gehören, die er von Herrn Bertold von Ramstein [B. Triberg] zu Lehen hatte, diesem mit allem Recht, so wie er sie von ihm hatte, aufgegeben hat. Die Vogtei, die Heinrich ebenfalls zu Egringen über all das Gut besitzt, das er vom [Kloster] St. Gallen hat, soll, soweit es in den Hof zu Egringen gehört, bis an Heinrichs Tod sein Lehen von Bertold sein. Wenn Heinrich rechtmäßige Leibeserben hat, so sollen diese die Vogtei nach seinem Tode von Bertold oder dessen Erben als Lehen empfangen. Stirbt Heinrich ohne Leibeserben, so ist Bertold und dessen Erben die Vogtei mit allem Recht frei. Heinrich darf Bertold die Vogtei auf keinen Fall entziehen. Täte er es dennoch, so ist diese [Entfremdung] ungültig, und die Vogtei fällt ohne Einspruchsmöglichkeit an Bertold, oder nach seinem Tode, an dessen Erben. Heinrich erklärt, daß er aus der Allmende zu Egringen, über die er zu einem Viertel ohne genaue Abgrenzung [seines Anteils] Vogt ist, ohne Bertolds Zustimmung niemanden beschenken rᷝ(eren) darf und nichts daraus verkaufen und an niemanden etwas geben soll, ausgenommen das, was er für seinen Besitz als Brenn- oder Bauholz benötigt. Dafür hat er von Bertold 36 Mark Silbers als Kaufpreis erhalten. Er verzichtet mit dieser Urkunde auf geistliches, weltliches, schriftlich fixiertes und mündliches Recht, auf alle Rechte und Gewohnheiten des Landes, mit denen er oder seine Erben ihre Verpflichtung in irgendeiner Weise ungültig machen oder einschränken könnten. --Urkunde 1299 Oktober 16.(CAO, 1324-10-16)Eberhart von Sponheim, Graf Simons [I.] Sohn, und seine Ehefrau Lisa [Elisabeth] beurkunden, daß sie freiwillig ihre Ansprache auf Eberharts väterliches Erbe, das ihnen von väterlicher oder mütterlicher Seite zukommen könnte, Eigen, Lehen oder Erbbesitz rᷝ(Erbe), Mannen, Burgmannen oder Dienstmannen, an ihre Neffen Simon [II.] und Johann, Grafen von Sponheim, überlassen haben. Die Aussteller oder ihre Erben sollen die beiden Grafen, sowie Chorbischof Emich von Lüttich, ihre Geschwister und ihre Erben weder mit weltlichem noch mit geistlichem Gericht, weder im Spaß noch im Ernst ansprechen. Simon und Johann geben, da [die Ansprüche] auf sie übertragen wurden, ihrem Onkel mit Zustimmung ihrer Geschwister die Burg rᷝNeiuͦen mit allem Recht, wie sie sie besitzen. Dazu sollen sie ihm 200 Mark Gülten geben, die sie an der Burg rᷝneuͦen anweisen sollen. Was dort an den 200 Mark fehlt, sollen sie im Amt Sohren [westl. Kirchberg] an Gerichten und anderen Gülten anweisen. Ferner sollen sie ihm den 5. Teil ihres Anteils an der Burg Dill [bei Kreuznach] und des Tales geben, so weit das Gebiet reicht, ferner den 5. Teil ihres Anteils an den Burgmannen, die sein Vater [Simon I.] auf der genannten Burg besaß. Dazu geben sie ihm den rᷝrorſtruͦth genannten Wald. Sie oder ihre Erben werden ihm oder seinen Erben keine Leute, die sie mit seinem Anteil übergeben sollen, in ihren Festen oder in ihrem Land zurückhalten. Dasselbe gilt sinngemäß auch umgekehrt. Wenn Eberhart oder seine Erben die genannten Gülten verkaufen wollen, so soll er den Grafen und ihren Brüdern und Erben die Mark Gülten für 10 Mark der in Kirchberg geltenden baren Pfennige überlassen. Will er die Burgen verkaufen, die sie ihm gegeben haben, so soll er sie ihnen [für einen Preis] verkaufen, der 2 oder 3 ihrer gemeinsamen Verwandten angemessen erscheint. Wenn er die Burgen oder die Gülten verkaufen will, so soll er sie den Grafen anbieten, und sie sollen ihn innerhalb Jahresfrist ausgezahlt haben. Wollen oder können sie oder ihre Erben nicht kaufen, so darf Eberhart an seine nächsten Erben verkaufen. Lehnen auch diese ab, so dürfen er oder seine Erben die Burgen und die Gülten verkaufen, an wen sie wollen. Eberhart darf keine Burg und keinen Besitz, die in der Urkunde genannt sind und die sie ihm freiwillig rᷝ(zuͦ einer rethir muͦt ſuͦnen) überlassen haben, aus Haß, Mißgunst oder Arglist jemandem schenken oder geben, um sie damit ihnen und ihren Erben, anders als die Urkunde bestimmt, zu entziehen. Eberhart wird für sich, seine Ehefrau Lisa und ihre Erben diese Abmachung einhalten. Brechen sie sie, so erklären sie sich für treulos, meineidig und ehrlos, und das Gut würde dann wieder mit allem Recht, so wie sie und ihre Erben es besitzen, an ihre Neffen und deren Erben fallen. Sie verpflichten sich, weder die Burgen noch die Gülten an jemand anderen, als in der Urkunde festgelegt ist, wegzugeben. --Urkunde 1299 Oktober 20.(CAO, 1324-10-20)Propst Hadmar von Klosterneuburg beurkundet, daß ein Streit zwischen Abt Engelbrecht von Admont einerseits und den Erben Dietrichs des Schwagers, [nämlich] Frau Margarete und deren Erben, anderseits wegen eines Weingartens bestand, der am Burgstall am Kahlenberg liegt, rᷝder Jvde heißt und 1 Joch groß ist. Mit Zustimmung beider Parteien wurde der Streit an Herrn Konrad von Breitenfeld und Herrn Konrad den Hubmeister einerseits und an Herrn Heinrich von Breitenfeld und an Propst Hadmars Ritter Wernhart den Schiver anderseits [zur Schlichtung] übertragen. Sie haben wie folgt entschieden: Abt Engelbrecht hat Frau Margarete und ihren Erben 12 Pfund Wiener Pfennige für alles Recht und für die Ansprache gegeben, die sie an dem Weingarten besessen haben oder noch erwerben können. Sie haben den Weingarten vor Hadmar und mit Hadmars Hand an Abt Engelbrecht aufgegeben und darauf verzichtet. Abt Engelbrecht darf über den Weingarten frei verfügen, ihn ohne Behinderung verkaufen, versetzen oder weggeben, an wen er will. Zur größeren Sicherheit haben 4 [Bd. 4 S. 585 Z. 8-10] namentlich genannte Herren gegenüber Abt Engelbrecht und gegenüber dem, an den dieser den Weingarten gibt, den Schutz des Weingartens vor jeder Ansprache entsprechend dem [Wein-]Bergrecht und der Landesgewohnheit übernommen. --Urkunde 1299 Oktober 13 / Schaffhausen 1299 Oktober 15.(CAO, 1324-10-13)Jakob der Vogt von Frauenfeld, Ritter, beurkundet, daß ihm von Abt Johannes und dem Konvent von Einsiedeln die Pflegschaft über das Meieramt zu Eschenz [Thurgau] mit allem Recht und allen Bestimmungen übertragen worden ist, die in der ihm vom Kloster ausgestellten Urkunde festgelegt worden sind. Er erklärt öffentlich, daß er dem Kloster geschworen hat, einzuhalten und auszuführen, was in der nachstehenden Urkunde »Pfäffikon 1299 Oktober 1⟨ vereinbart ist: Abt Johannes und der Konvent des Benediktinerklosters Einsiedeln beurkunden, daß sie Herrn Jakob dem Vogt von Frauenfeld, Ritter, das Meieramt zu Eschenz, das dem Kloster gehört und dessen Pflegschaft dem Kloster von dem verstorbenen Ritter Bertold dem Meier von Eschenz, einem Mann des Klosters, der das Amt innehatte, frei geworden ist, im gleichen Recht, wie es Bertold besaß, übertragen haben. Er soll das Recht dieses Hofes des Klosters mit aller Sorgfalt bewahren, sprechen und fördern. Der Vogt darf das Meieramt niemals durch Tausch, Kauf, Verpfändung oder andere Handlungen beeinträchtigen, durch die es seiner Hand entfremdet würde. Hierzu hat er sich dem Kloster gegenüber eidlich verpflichtet. Wenn er das Amt irgendwie vernachlässigt, so soll es dem Abt und dem Kloster ohne Einspruchrecht frei sein. Bewirbt sich nach Jakobs Tod einer seiner Söhne, der für das Amt tauglich ist rᷝ(muͦt hat), so soll der Abt, oder nach seinem Tode dessen Nachfolger, diesem das Meieramt mit allem Recht und unter den Bedingungen übertragen, wie es dem Vater übertragen worden war. --Urkunde 1299 Oktober 20.(CAO, 1324-10-20)Rudolf der Wirsing beurkundet, daß zwischen ihm und dem Abt und Konvent von Seitenstetten ein Streit um die Vogtei auf dem Eigen zu Lanzendorf [wohl: B. Böheimkirchen] und deren Zubehör bestand. Beide Parteien übertrugen den Streitfall zur Schlichtung an die ältesten und angesehensten in der Gegend Ansässigen rᷝ(vmb ſœzzen), und zwar an Herrn Meinhart von Reute, Herrn Bertold von Altlengbach, Herrn Heinrich von Baumgarten und Herrn Seifrid von Hagenau [bei Kasten], die wie folgt entschieden und den Streit beigelegt haben: 1) Rudolf soll 3 Gerichtstage rᷝ(taidinch) auf dem Eigen zu Lanzendorf halten, zu Michaelis, zu Fastnacht und am Georgentag. Zu jedem Gerichtstag sollen die Leute ihm und 8 Begleitern rᷝ(ſelb nevnten) eine Mahlzeit ausrichten. Beansprucht er die Mahlzeit nicht, so sollen sie jede Mahlzeit mit 60 Pfennigen ablösen. Auch soll er auf 2 Höfen 2 Übernachtungen für sich und 2 Begleiter erhalten. Beansprucht er sie nicht, so sollen sie jede Übernachtung mit 30 Pfennigen ablösen. 2) Die Klosterleute aus dem Walde sollen den Gerichtstag in Lanzendorf aufsuchen und nirgendwo anders. 3) Strafgelder, die bei Rudolfs Gerichtstagen aus Klagen wegen fließender Wunden, Maulschlägen und Knüttelschlägen anfallen, gehören zu ⅔ dem Abt, zu ¹⁄₃ dem Vogt. 4) Andere [Klagen] unterstehen dem Amtmann des Abtes. 5) In Fällen von Totschlag, Diebstahl, Notzucht oder Brandstiftung soll der Amtmann des Abtes den Besitz des Schuldigen einziehen; ⅔ davon fallen an den Abt, ¹⁄₃ an Rudolf. 6) Unternimmt der Landesherr einen Kriegszug außerhalb der Landesgrenzen, oder greift ihn ein Nachbar an, und er geht gegen dessen Gebiet vor, so sollen die Vogtleute ihm [Rudolf] 2 Pfund für einen Wagen zahlen. Doch soll das nur einmal im Jahre geschehen. Für weitere Kriegszüge desselben Jahres sind ihm die Vogtleute zu nichts verpflichtet. 7) Von jedem Lehen stehen ihm 3 Metzen Vogthafer zu, von einem rᷝponlant genannten Lehen 6 Metzen Hafer, von 2 Höfen 12 Metzen Hafer, sowie von jeder Hofstatt, jedem Lehen, jedem Meierhof 1 Fastnachtshuhn. Die Waldleute geben ihm als Vogtrecht zum Georgentag 36 Metzen Hafer, an den 3 Gerichtstagen 64 Pfennige und zu Fastnacht 6 Hühner. 8) Dafür soll er den obengenannten Besitz, Leute wie Gut, in Verehrung für Maria schützen und sich dessen annehmen, so gut er es vermag. --Urkunde 1299 Oktober 24.(CAO, 1324-10-24)Leutold von Diernstein beurkundet, daß er wohlüberlegt und mit Zustimmung seines Herrn, Herzog Rudolfs [III.] von Österreich und Steiermark, seine Burg Dürnstein [nördl. Friesach], die er vom Herzog als Lehen hat, mit allem Zubehör zum Verkauf angeboten hat. Er hat sich gegenüber dem Herzog verpflichtet, mit ihm über den Verkauf zu verhandeln. Ererklärt, die Abschätzung des Kaufpreises durch die Herren Ulrich von Wallsee, Hauptmann in der Steiermark, und Alber Stuchs von Trauttmansdorff, Landrichter, ohne Widerspruch als verbindlich anzunehmen. Der Herzog hat Ulrich von Wallsee beauftragt, nach Dürnstein zu reiten und sich dort über die Gülten, das Gut, die Mannlehen und alles sonst zur Burg Gehörige zu unterrichten. Das Ergebnis soll er dem Herzog mitteilen. Wenn der Herzog dann die Burg mit Zubehör kaufen will, so soll Leutold entsprechend der Einschätzung durch Ulrich und Alber dazu bereit sein. Da Leutold aus Not in Schulden geraten ist, hat ihm der Herzog gnädigst 40 Mark lötigen Silbers Wiener Gewichtes geliehen. Schließt der Herzog den Kauf mit Leutold ab, so wird er ihm das Silber bei der ersten Zahlung abziehen. Sagt dem Herzog der Kauf nicht zu und verzichtet er darauf, so soll Leutold das Silber zu Lichtmeß 1300 zurückzahlen. Das sollen gemeinsam mit Leutold seine Burggrafen zu Dürnstein versprechen und beschwören, und der Herzog darf sich dafür an die Burg und an Leutolds gesamten Besitz halten. -- Vgl. Corpus Nr. 3083, 3347. --Urkunde 1299 Oktober 16.(CAO, 1324-10-16)Abt Wilhelm von St. Gallen beurkundet, daß er mit Herrn Walter dem Meier von Altstätten wegen ihres Streites in der Stadt Altstätten [Kt. St. Gallen] wie folgt übereingekommen ist: 1) Walter hat dem Abt die Mühle in der Stadt Altstätten überlassen, ferner das Futter, die Hühner und den Mist in der Stadt, weiter das rᷝSennelehin [Lehen an der Weide?] und was er daran an Recht besaß, mit Ausnahme seines rechtmäßigen Zinses. Walter überläßt ihm auch das Pfand, das seinem Vater bei dessen Heirat als rechtmäßiges Wittum rᷝ(hœnſtúr) für seine Mutter von dem verstorbenen Abt Walter [1242-1244] gestellt worden war, bis auf 2 Pfund Pfennige und 18 Viertel Kerne, 3 Malter Hafer und 7 Scheffel Bohnen. Dies soll er in dem Recht behalten, wie sein Vater und seine Mutter. 2) Dafür gibt ihm der Abt in der Stadt alle Gerichte, die der Meier besitzen soll. Doch hat er weder das Recht der Heimsuchung noch der Pfändung, vielmehr soll er jeden Mann vor Gericht zwigen, indem er ihm die Allmende rᷝ(wunne vn̄ wœde) verbietet. Wer diesen danach an der Allmende oder an irgendwelchem rᷝkophſchazze [Handel] teilhaben läßt, der soll in der gleichen Schuld stehen wie jener. Wer rᷝhoue gut [dem Hofrecht unterliegendes Gut] besitzt, den soll man [unter Androhung der Entziehung], und zwar in dessen gesamtem Umfang, vor Gericht zwingen. Walter verspricht, dort keinen Richter einzusetzen außer sich selbst, seinen Sohn oder einen [Mann] des Klosters. Diese Abmachung soll zu Lebzeiten des Abtes Wilhelm gültig sein. Wollen nach Abt Wilhelms Tod dessen Nachfolger und Walter bzw. seine Kinder sie aufrechterhalten, so soll sie in Geltung bleiben. Wenn es aber einer von ihnen ändern will, so ist er dazu berechtigt. Und von da an weiter soll zwischen den Vertragspartnern der Rechtszustand gelten, wie er vor Ausstellung dieser Urkunde bestand. --