Geographischer Ort
Burghausen

Lade...
Bild des Ortes
GND-ID

Lokale Archive:

An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

Gerade angezeigt 1 - 3 von 3
  • Vorschaubild
    Urkunde
    ſamenvnge gemeinlich ſant Claren ordenſ ze Nurenberch; ſweſter Chvnigunt div Aptiſſin an Erkelin der da ſitzet hinter dem Nutzen - 1291 Oktober 22 Oktober 15 .
    (CAO, 1316-01-01) ſamenvnge gemeinlich ſant Claren ordenſ ze Nurenberch; ſweſter Chvnigunt div Aptiſſin
    Äbtissin Schwester Kunigunde und der Konvent des St. Claraordens in Nürnberg beurkunden, daß die alte Besoltin, ihre Tochter Liukart und ihr Schwiegersohn Konrad der Sauerzapf Klostereigentum, und zwar ein Haus und eine Hofstatt in der Ledergasse und einen Garten bei dem Türlin mit allen Rechten, wie sie sie von dem Kloster hatten, und mit der Hand des Klosters an Herrn Erkel, rᷝder da ſitzet hinter dem Nuzen um 26 Pfund Heller verkauft haben. Dieser hat den Ausstellern das Rückkaufsrecht bis 29. September 1295 unter der Bedingung eingeräumt, daß sie ihm die 26 Pfund zuzüglich des Zinses, den er inzwischen [etwa] bezahlt hat, zurückerstatten; denn wenn sie den Zins nicht aufbringen, soll er ihn zahlen und auf den Besitz schlagen. Der jährlich am 1. Mai fällige Zins beträgt ein halbes Pfund Nürnberger Pfennige, wird er bis 15. Mai dem Kloster nicht entrichtet, so kann dieses frei über den Besitz verfügen. Wird der Besitz bis zum angegebenen Termin unter den oben genannten Bedingungen nicht zurückgekauft, so soll ihn Erkel als Lehen vom Kloster gegen den angegebenen Zins übernehmen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    arnolt der Meier von Silennun; burger gemeinlich von Zúrich; Chvͦnrat ab Jberg u.A. - 1291 Oktober 16.
    (CAO, 1316-10-16) arnolt der Meier von Silennun; burger gemeinlich von Zúrich; Chvͦnrat ab Jberg; Lantlúte gemeinlich von Vre; Lantlute gemein- lich von Swiz; Rat
    Der Rat und die Bürgergemeinde von Zürich, Arnold der Meier von Silenen, als der Landammann, und die Landsgemeinde von Uri, Konrad ab Iberg, als der Landammann, und die Landsgemeinde von Schwyz beurkunden, daß sie untereinander bis Weihnachten 1294 ein Schutzbündnis gegen jedermann unter folgenden Bedingungen beschworen haben. Ausgenommen von der gegenseitigen Schutzverpflichtung sind Angelegenheiten, die den Vertragspartnern bis zum Tage des Bündnisvertrages zugestoßen sind. Hat ein Herr einen Eigenmann im Gebiet eines der andern Partner sitzen, so soll ihm dieser wie zu König Rudolfs Zeiten dienstbar sein. Will ihn aber jemand über diese Verpflichtung hinaus beanspruchen, so wird ihn der Vertragspartner schützen. Belagert ein Vertragspartner ohne der andern Rat und Willen eine Festung, so sind diese nicht zur Hilfeleistung verpflichtet. Wird aber diese Festung [später nach ihrer Einnahme] mit Brand, Raub oder Gefangennahme ihrer Besatzung bedroht, so sind die Vertragspartner zur Hilfeleistung verpflichtet, sofern nicht Wiedergutmachung geleistet wird. Angriffen gegen Uri und Schwyz werden sich die Zürcher nach Vermögen entgegenstellen. Können sie sie nicht verhindern, so werden sie den Feind nach Kräften mit Raub und Brand anfallen. Gleiche Verpflichtung gilt für die Urner und Schwyzer, wenn das Zürcher Stadtgebiet, Rebland und Bäume von einem Angreifer verwüstet werden. Wenn jemand bei der einen Partei gegen die Gerichte verstößt und flüchtet, soll er bei den andern Partnern keinen Schutz finden, bis er wieder zum Gehorsam zürückkehrt. Schließt ein Vertragspartner mit einer neuen Partei ein Bündnis, so sind die beiden andern Vertragspartner dadurch in nichts gebunden. Die Urner und Schwyzer haben sechs namentlich genannte Zürcher und diese je drei namentlich genannte Urner und Schwyzer in eine Zwölferkommission gewählt, welche die Aufgabe hat, unter Berücksichtigung der hier gegebenen Sonderbestimmungen nach Bedarf die nötigen Hilfsmaßnahmen zu veranlassen. Scheiden während der Vertragsdauer ein oder mehrere Mitglieder dieser Kommission aus, so sind die übrigen verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen Ersatzleute zu stellen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Biſcholf Heinrich von Regenspurch - 1291 1271 Oktober 14.
    (CAO, 1281-10-14) Biſcholf Heinrich von Regenspurch
    Bischof Heinrich von Regensburg entscheidet, als von beiden Parteien urkundlich bestellter Schiedsrichter, zwischen Erzbischof Konrad [IV.] und dem Kapitel von Salzburg einerseits und Herzog Otto [III.] und dessen Brüdern [Ludwig III. und Stefan I.] von Bayern andrerseits: 1. Die beiden Parteien sollen sich über alle Rechtsfälle, welche seit dem Tode Erzbischof Rudolfs bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt entstanden sind, in Freundschaft einigen gemäß den Urkunden, welche die beiden Parteien dem Bischof übergeben haben, und den folgenden Bestimmungen. Herzog Otto soll dafür sorgen, daß sich seine Brüder, die Herzöge Ludwig und Stefan, vor dem Bischof zur Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen und Entscheidungen verpflichten. Zur Festigung dieser Sühne sind alle Bischöfe, Dompröpste, Kapitel, Prälaten, Dienstmannen, Viztume, Amtleute, Ritter, Bürger, Städte, Burgen, hoch und niedrig, arm und reich, welche sich urkundlich oder eidlich mit Herzog Otto und dessen Brüdern verbündet haben, ihrer Gelübde und Eide entbunden. Die darüber ausgestellten Urkunden, welche durch die vorvorliegende außer Kraft gesetzt werden, sollen ausgeliefert werden. Der Erzbischof soll bis 2. März 1292 in alle die Verbindlichkeiten eintreten, die sie gegenüber den Herzögen gehabt haben [vgl. Nr. 1372]. 2. Der Herzog soll dem Erzbischof und seinem Gotteshaus bis zum 23. Oktober 1291 den Paß Lueg und Radstatt und was der Schrankbaumer an Gütern und Leuten des Gotteshauses innegehabt hat, zurückerstatten und deshalb sofort seinen Schreiber Winther und seinen Hofmeister Göbelsbach dahin senden, damit sie diese Bestimmungen in seinem Namen ausführen. 3. Die beiden Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle diejenigen -- es sei ein Geistlicher, Laie, Ritter, Knecht oder Bürger -- die in Ungnade einer Partei gefallen sind, wieder in Huld aufzunehmen. Die beiderseitigen Viztume und mit ihnen zwei andere ihrer Untertanen sollen, sofern es die Herren verlangen, beschwören, daß sie die betreffenden Untertanen nichts entgelten lassen. Erfahren die Viztume, daß ein Zwist zwischen den Untertanen besteht, so sollen sie eine Versöhnung herbeiführen. Besteht zwischen den Leuten in den Städten Zwiespalt, so sollen die Richter und sechs der Besten rᷝ(wœgiſten) schwören, daß sie die Streitigkeiten melden und versuchen werden, nach Möglichkeit eine Versöhnung zu erzielen, so daß es niemand entgelte, und die Leute sollen einander auf Minne und Freundschaft schwören, wo es nötig ist. 4. Leute und Diener des Herzogs, welche an Erzbischof Konrad eine Schuldforderung aus der Hinterlassenschaft Erzbischof Rudolfs haben, sollen am erzbischöflichen Hof ihre Ansprüche mit ihren Urkunden vorbringen, wobei Unzweifelhaftes ausgezahlt, Zweifelhaftes vor Gericht entschieden wird und was sie sich schon angeeignet haben, das soll man auf ihre Forderung abrechnen. Andrerseits soll auch der Erzbischof rᷝin Giwer seines Gutes geschützt sein, das jene sich angeeignet haben. Der 1. November wird als Termin der Rückgabe gesetzt. Angelegenheiten, die nicht am erzbischöflichen Hof erledigt werden können, sollen von einem Gerichtshof aus sieben namentlich genannten Schiedleuten am 31. Oktober zwischen Tittmoning und Burghausen durch Mehrheitsbeschluß entschieden werden, dabei sollen aus den Sieben die Fürsprechen und ein Vorsitzender bestellt werden. Bei Verhinderung eines Schiedmannes soll sein Herr einen andern abordnen. Von den Mitgliedern des Gerichtshofes ist es nur den beiden Fürsprechen erlaubt, das Wort zu führen. 5. Die Entscheidungen über Forderungen auf Kostenersatz für geleistete Dienste, wie sie der Herzog gegen das Gotteshaus stellt, werden bei der nächsten Schiedverhandlung getroffen. Die Parteien sind an diese Entscheidungen gebunden. 6. Der Erzbischof soll seinen Viztum und einen rᷝbeſcheiden man, Herzog Otto seinen Schreiber Winther und seinen Hofmeister Berchtold von Göbelsbach nach Radstatt zur Erkundung darüber abordnen, was der Schrankbaumer im Kleinen und Großen aus seinen Pflegschaften eingenommen hat. Sie sollen sich von ihm eine Abrechnung vorlegen lassen, davon soll man seine ausgewiesenen Kosten abziehen. Verbleibt ein Überschuß, so fällt er dem Erzbischof zu, sind seine Auslagen höher, so soll sie ihm der Erzbischof erstatten. Der Bischof behält sich vor, dem Schrankbaumer für seine Arbeit aus dem, was er eingenommen hat, eine angemessene Vergütung auszurichten. 7. Die Gotteshausleute von Salzburg, arme und reiche Kaufleute, sollen ungehindert und in des Herzogs Schutz durch sein Land reisen und ebenso die herzoglichen Leute im Land des Erzbischofs. 8 a. Der Graf von Ortenberg soll den Besitz des Erzbischofs, den er sich angeeignet hat, unangetastet lassen, andrerseits soll der Erzbischof dem Grafen das Gericht von St. Wolfgang, auf das er Anspruch erhebt, überlassen. Ferner sollen beide ihre Rechtsansprüche in allen zwischen ihnen schwebenden Angelegenheiten beim nächsten Tag, den der Erzbischof und der Herzog miteinander haben, bereinigen. 8 b. Heinrich von Staufeneck soll bis zur nächsten Tagung die Huld des Erzbischofs genießen. Er soll dem Erzbischof und dessen Leuten alle Besitztitel, die er sich angeeignet hat, zurückerstatten. Er soll persönlich und durch Vermittlung seiner Freunde versuchen, eine Versöhnung mit dem Erzbischof zu erwirken. Gelingt dies nicht, so soll er auf der nächsten Tagung diese Versöhnung durch Vermittlung von Herzog Otto zu erlangen suchen. Schlägt auch dies fehl, so sollen die Rechtsansprüche geklärt werden; der Staufenecker soll bei derselben Tagung dem Erzbischof seine anerkannten Ansprüche erfüllen und ebenso der Erzbischof durch einen seiner Amtleute dem Staufenecker. Verbürgtes Gut soll enthoben, beschlagnahmtes frei sein. Will sich aber der Staufenecker den Vermittlungsvorschlägen des Herzogs nicht fügen, so soll der Herzog den Staufenecker fallen lassen und dem Erzbischof gegen ihn Hilfe leisten. 9. Zur Entscheidung über das Gericht in Plain, von dem der Erzbischof erklärt, daß es seine Vorgänger von alters besessen hätten, während der derzeitige Jnhaber Ortlieb von Wald erklärt, daß es die Amtleute der Herzöge gehabt hätten, sollen Ortlieb von Wald und der Viztum von Salzburg für eine noch zu bestimmende Zusammenkunft verständige Männer rᷝ(beſcheiden man) wählen. Diese sollen aus den sachkundigen Männern 21 unvoreingenommene auswählen. Wenn für einen der Herren 7 gleichlautende eidliche Aussagen vorliegen, daß ihm das Gericht von alters her zugehöre, so soll das für ihn ins Gewicht fallen. Die Aussagen jener Sieben soll man unter dem Siegel Ortliebs und des Viztums protokollieren und dem Bischof zusenden; danach wird dieser die verbindliche Entscheidung fällen. 10. Alle vor diesem Schiedspruch erwachsenen Zwistigkeiten zwischen dem Gotteshaus und den Herzögen, soweit sie noch nicht urkundlich bereinigt sind, sollen bis zum 2. Februar 1295 ohne Schaden für beide Parteien ruhen. Bis dahin soll keine Partei ein Rechtsverfahren gegen die andere führen oder Feindseligkeiten eröffnen. Eine Streitfrage soll nicht berührt werden, außer wenn beide Parteien einverstanden sind, sie in einer andern Schiedsverhandlung beizulegen. Dann soll jeder Herr zwei Männer bestimmen, die versuchen sollen, diese Angelegenheiten beizulegen. 11. Die beiden Parteien sollen am 9. Januar 1292 zwischen Tittmoning und Burghausen zur Bereinigung der noch nicht beigelegten Angelegenheiten zusammenkommen. Der Bischof hat das Recht, diesen Termin nach eigenem Ermessen beliebig oft zu verschieben. 12. Dieser Schiedspruch hebt die Rechtsgültigkeit älterer zwischen dem Gotteshaus von Salzburg und den Herzögen von Bayern gegebenen Urkunden nicht auf. -- Der Bischof behält sich vor, jeden dieser Artikel zu interpretieren und Lücken zu ergänzen, so daß er auch in Zukunft rechtsgültige Entscheide zur Förderung der Versöhnung zwischen den Herren fällen kann, soweit es in den Rahmen dieses Schiedspruches fällt. Er gebietet den Parteien, sich gemäß ihrer Verpflichtung an die hier getroffenen Entscheidungen zu halten. Ferner behält sich der Bischof das Recht vor, klagende Parteien über den Bruch dieses Schiedspruches zu prüfen und festzustellen, wen eine Schuld trifft, in welchen Punkten er sich vergangen hat und welche Summe er dafür zu zahlen hat. --