Geographischer Ort
Kloster Altenhohenau

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    der ſchvltheize vn̄ der rat von der minren baſel - 1283 Februar 8.
    (CAO, 1308-02-08) der ſchvltheize vn̄ der rat von der minren baſel
    Rat und Schultheiß von Klein-Basel beurkunden, daß Peter Senfteli und seine Ehefrau Adelheid den Frauen von Klingental zu ihrem Seelenheil vermacht haben: 1) Fünf ihren Inhabern nach näher bezeichnete Jucherte bei der Schleife. 2) Eine Juchert, die Heinrich zum Bart inne hat. 3) Eine Juchert und 3 Teile von einer anderen, beide vorm Niederen Tor gelegen. 4) Drei einhalb Schillinge, durch Herrn Geisriebe zahlbar, von einer Juchert, die in dessen »Neusetze⟨ liegt. 5) Ein Haus auf der Hofstatt der Frauen, und 6) den Zins von 2 Häusern an der Zeile. Das Vermächtnis setzt voraus, daß P. Senfteli ohne Leibeserben stirbt oder die Güter sonst nicht aus rᷝehafter not selbst verwenden muß. Gewinnt Senfteli Leibeserben, so bleibt den Frauen von Klingental nur ein Anspruch von rᷝeinem pfunt geltes von all diesen Gütern, sonst nichts. Stirbt Senfteli kinderlos, so fallen die Güter Klingental zu. Überlebt ihn seine Ehefrau Adelheid, so behält sie bis zu ihrem Ableben die Güter inne. Nach ihrem Tode sollen diese dann zu einem Altar gehören als Pfründe für einen Priester; außerdem soll beider Gatten Jahreszeit davon begangen werden. Beide Ehegatten haben die Güter als Leibgeding gegen einen am 2. II. fälligen Jahreszins von einem Pfund Wachs zurück erhalten. --
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    Urkunde
    Heinrich von sæhſinhauſen - 1283 Februar 2.
    (CAO, 1308-02-02) Heinrich von sæhſinhauſen
    Heinrich von Sachsenhausen beurkundet, daß er den Frauen von Altenhohenau mit Einwilligung seines Sohnes Liebhart seinen Hof zu Gern [bei München?], der sein Eigen ist, nebst Vogtei und allem Recht und Zubehör unter folgenden Bedingungen vermacht habe: 1) Solange Heinrich lebt, soll er den Hof haben gegen einen jährlich am 11. XI. an Altenhohenau zu entrichtenden Zins von 60 Pfennigen. 2) Diese 60 Pfennige sind von konventswegen an Heinrichs Tochter Gertrud zu zahlen. 3) Nach Heinrichs Tod fällt der Hof ganz an Altenhohenau mit Ausnahme des Schweines, der Hühner, Gänse und Eier, die seiner Tochter Gertrud gehören sollen, solange sie lebt, und erst nach ihrem Tode an Altenhohenau fallen. 4) Nach Heinrichs Tod sind die Klosterfrauen verpflichtet, an seinem Jahrzeittag ein rᷝservitium zu geben. Heinrich hat den Frauen von Altenhohenau betreffs dieses Vermächtnisses eine Beurkundung durch seinen Herren Herzog Ludwig von Bayern verschafft, daß es mit des Herzogs Willen vorgenommen wurde. [Diese Urkunde ist nicht mehr erhalten.] --
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    Pilgreim von valchenſtain - 1283 Februar 18.
    (CAO, 1308-02-18) Pilgreim von valchenſtain
    Pilgrim von Falkenstein beurkundet, daß er dem Bischof Gotfrid von Passau gelobt habe, ihm mit seiner Ehefrau und gesamter Habe als seinem Herren zu dienen, seine Kinder zu Untertanen von Passau zu machen und nie aus dem Passauer Dienst- und Treuverhältnis zu scheiden und einem anderen Herren ohne Erlaubnis des Bischofs zu dienen. Weiterhin habe er sich gebunden, daß er, sobald er seinen aus seinem mit dem verstorbenen Bischof Wichart von Passau eingegangenen Vertrag hervorgehenden Verpflichtungen nachgekommen sei, die mit Bischof Gotfrid zu vereinbarenden Verpflichtungen übernehmen und vollziehen werde. --
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    Urkunde
    her · C · dur Schu
    (CAO, 1308-01-01) her · C · dur Schu
    Es wird zu wissen getan, daß Wernher Munchi der Alte, Bürger von Rheinfelden, mit seinen Söhnen Wernher und Konrad und seiner Tochter Peterche der Äbtissin Agnes von Olsberg vor dem Schultheißen und dem Rat von Rheinfelden für 16 Mark Silber den Acker »Geruͤte⟨ unterhalb der Streithalde, der von Wernher Munchi von den Frauen zu Unterlinden in Kolmar als lastenfreies Eigen erworben worden war, aufgegeben und für sich, seine und ihre Erben auf alle Erbansprüche verzichtet habe. --
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    Urkunde
    Convent deſ Gotſhvſ von Zv̓rich - ſant Benedichtſ ordenſ; die Phrvͦndeherren deſ ſelben gotſhvſ; Elſebetha · von gotſ gnanden dv̓ Ebthiſſchenne - 1283 Februar 13.
    (CAO, 1308-02-13) Convent deſ Gotſhvſ von Zv̓rich - ſant Benedichtſ ordenſ; die Phrvͦndeherren deſ ſelben gotſhvſ; Elſebetha · von gotſ gnanden dv̓ Ebthiſſchenne
    Elisabeth, die Äbtissin und der Konvent des Benediktinerinnenstiftes Zürich und die Pfründeherren dieser Kirche beurkunden deren Ministerialen Gregor von Silenen, daß dieser dem Stift seinen Grundbesitz im Lande Uri und sein Steinhaus zu Silenen als Seelgerätstiftung zu eigen vermacht und auf diese Güter in ihre Hand Verzicht geleistet hat, daß aber Äbtissin und Konvent sich verpflichtet haben, diese Güter, nachdem sie »Jahr und Tag⟨ in ihrem Besitz waren, dem noch kinderlosen Gregor von Silenen zu Leibgeding auf Lebenszeit wieder zu leihen. Gewinnt Gregor eheliche Kinder, so verpflichten sich Äbtissin und Konvent, diese Güter zu rechtem Erbe zu verleihen gegen einen der Äbtissin, bzw. ihrer Amtsnachfolgerin zu zahlenden Recognitionszins von einem Pfennig fürs Jahr und einem Ehrschatz von 26 Pfund Pfennigen, in Züricher Münze zahlbar. Wird diese Abmachung seitens der Abtei nicht eingehalten, so ist diese verpflichtet, dem Gregor oder seinen Kindern 200 Pfund Pfennige in Münze von Uri als Entschädigung zu zahlen. Hierfür sind seitens der Abtei drei namentlich genannte Bürgen mit Einlagerverpflichtung gestellt. --