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Kloster Beinwil

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    Anſelm die Rittere von; drachinvels; Rudolf an Biſchove Symone von worm̄; Capitele; rate / vn̄ mit der ſtat u.A. - 1287 April 1.
    (CAO, 1312-04-01) Anſelm die Rittere von; drachinvels; Losse, Rudolf
    Die Vettern Rudolf und Anselm, Ritter von Drachenfels, beurkunden, daß sie sich mit Bischof Symon von Worms, dem Kapitel, dem Rat der Stadt und der Gemeinde von Worms wegen der in Nr. 882 aufgezählten Dinge durch Verzicht für sich und ihre Erben verglichen haben und das Gelöbnis leisteten, die vorgenannten Güter vor Gericht zugunsten der Empfänger zu vertreten. Sie haben geschworen, diesen Vertrag einzuhalten. --
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    Anſelm die Rittere von drachinvels; Rudolf an ſtat / vnd mit der gemeinde von worm̄; biſchofe Symone von wormize; Capitele - 1287 April 1.
    (CAO, 1312-04-01) Anſelm die Rittere von drachinvels; Losse, Rudolf
    Die Vettern Rudolf und Anselm, Ritter von Drachenfels, beurkunden, daß sie sich mit Bischof Symon von Worms, dem Kapitel, dem Rat der Stadt und der Gemeinde von Worms wegen der in Nr. 882 aufgezählten Dinge durch Verzicht für sich und ihre Erben verglichen haben und das Gelöbnis leisteten, die vorgenannten Güter vor Gericht zugunsten der Empfänger zu vertreten. Sie haben geschworen, diesen Vertrag einzuhalten. --
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    Rvdolf ein Romeſchir kunig vnd ein merer des Riches - 1287 März 24.
    (CAO, 1312-03-24) Rvdolf ein Romeſchir kunig vnd ein merer des Riches
    König Rudolf erneuert mit Gunst und Willen des Kardinallegaten [Johannes, Bischofs von Tusculum], der geistlichen und weltlichen Fürsten und Herren den Landfrieden Friedrichs II. vom Jahre 1235 in der Fassung von 1281 XII. 14 [Nr. 494] unter Vornahme von Änderungen und Zusätzen. Er bestimmt, daß der Landfriede bis zum 24. VI. 1290 in Kraft bleiben soll, und beurkundet, daß er von Fürsten, Freien, Grafen, Dienstmannen und Getreuen und Holden des Reiches beschworen worden sei, doch so, daß niemand, es seien Fürsten, Freie, Grafen, Ministerialen, Burgen, Städte, Festen, Kleriker oder Laien, in seinem Recht geschmälert wird. Was Fürsten mit den Territorialherren in ihrem Lande an Besserungen und Sicherungen für den Landfrieden vornehmen, verstößt nicht gegen den Landfrieden. [Die Änderungen gegenüber der Fassung von 1281 XII. 24 sind folgende, wobei ich nach dem Würzburger Exemplar zitiere: W 221, 6--20 betreffend Zölle; W 222, 11--17 betreffend Beraubung von unter Geleitsschutz Stehenden in einem Territorialgebiet a) durch Leute des Territorialherren und b) durch nicht dem Territorialherren unterstehende Leute. W 222, 29--36 betreffend die Pflicht der Nachbarn zur Hilfe für den Verletzten bei Bruch des Landfriedens. W 222, 42/43 Gebot, weltliches Gericht an seinem Recht zu belassen. W 223, 9--15 Gebot für die Dauer des Landfriedens für Klöster und Kirchen nur je einen einzigen Vogt aufzustellen. W 224, 27--32 Gebot, daß wegen gerichtlicher Verurteilung nicht erneut Feindschaft entstehen darf; und W 224, 44--226, 32, also der ganze Schluß des Landfriedens, mit folgenden Betreffen: Beschwörung des Landfriedens, Bruch des beschworenen Landfriedens und seine Folgen, Straffälligkeit durch Beherbergung als gemeingefährlich erklärter Leute, Durchführung des Landfriedens gegen Widerspenstige, Bedeutung des Landfriedens für den gerichtlichen Prozeß, Zeitdauer des gegenwärtigen Landfriedens, Recht der Fürsten, mit den Territorialherren ihrer Länder Besserungen und Sicherungsbestimmungen für den Landfrieden vorzunehmen. Außerdem ist W 221, 25 und 222, 5 der Name Friedrichs des II. statt des Namens seines Vaters Heinrichs VI. eingesetzt, der noch in der Fassung von 1281 XII. 24 aus der Fassung von 1235 bürokratisch herübergenommen war.] -- Dieser Landfrieden ist am besten von allen Landfrieden überliefert; er ist in sechs Originalen erhalten. 1) W.
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    Urkunde
    Mehtilt/ dv̓ vrowe von Baldingen / deſ Ruhin ſæligen muͦtir an priorinun; vnde der ſaminunge vor Adilnhuſen; vrowin von Adelnhuſen - 1287 März 31.
    (CAO, 1312-03-31) Mehtilt/ dv̓ vrowe von Baldingen / deſ Ruhin ſæligen muͦtir
    Es wird beurkundet, daß Frau Mechtilt von Bahlingen, die Mutter der verstorbenen Ruhe, der Priorin und dem Konvent von Adelhausen ihr seiner Lage nach näher beschriebenes Eckhaus [in Freiburg i. Br.] aufgegeben und von diesen auf Lebenszeit gegen einen jährlich am 11. XI. zu entrichtenden Recognitionszins von vier Pfennigen zurückempfangen hat. Nach ihrem Tode fällt das Haus an Adelhausen lastenfrei zurück. --
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    Hainrich der Guſſe ein Riter an Otten an dem· Stege · dem Ammann ze vlme - 1287 März.
    (CAO, 1312-03-01) Hainrich der Guſſe ein Riter
    Der Ritter Heinrich der Gusse beurkundet, daß er Otto an dem Stege, dem Ammann von Ulm, und seinen Erben für 225 Pfund Haller sein Gut in Söflingen mit den dazugehörigen Leuten mit Ausnahme des Gutes, das dem Spital von Ulm gehört, gegeben hat. Er verzichtet für sich und seine Erben auf alle Ansprüche an das verkaufte Gut und übernimmt die Werschaft nach Landesrecht.
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    An- gineſa / der chvchimeiſtiron ſweſtir. Hern Reinbolz ſeͣligin frowe von eptingin; angineſa an petir ſenfilin; petir ſenftilin - 1287 März 29.
    (CAO, 1312-03-29) An- gineſa / der chvchimeiſtiron ſweſtir. Hern Reinbolz ſeͣligin frowe von eptingin; angineſa
    Es wird kundgetan, daß Frau Agnes, die Schwester der Kuchimeisterin, Ehefrau des verstorbenen Reinbolts von Eptingen, dem Herren Peter Senftili verliehen hat 1) das Gut, das der verstorbene Schultheiß Sivrit von dem verstorbenen Reinbolt von Eptingen hatte, für jährlich am 8. IX. zu liefernde zwei Viertel Roggen und drei am 11. XI. zu liefernde Ringe (Gebäck) und einen Ehrschatz von einem halben Viertel Roggen bei Änderung der Hand; und 2) das Gut, das der verstorbene Turi vom verstorbenen Reinbolt von Eptingen hatte, gegen einen am 30. XI. zu zahlenden Zins von sieben Schillingen und drei zu Fastnacht fällige Hühner und einen Ehrschatz bei Änderung der Hand, dessen Höhe die Gnade der Lehnsherrin festsetzt. --
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    Biſchof Symon von worm̄; Capitel von worm̄; der Rat u.A. an Anſelme den Ritterin von drachinvels; Ruͦdolfe - 1287 April 1.
    (CAO, 1312-04-01) Biſchof Symon von worm̄; Capitel von worm̄; der Rat; die ſtat / vnd die gemeinde von worm̄
    Bischof Symon von Worms und sein Kapitel sowie der Rat, die Stadt und die Gemeinde von Worms geben bekannt, daß sie sich mit den Vettern Rudolf und Anselm, Rittern von Drachenfels, allen deren »Freunden⟨, Blutsverwandten und Nachkommen betreffs ihrer Ansprüche, die sie wegen der Waage, den rᷝfuͦndere [wohl = mnl. rᷝponder vgl. Reg. 244; über rᷝf statt rᷝph im Fränkischen s.
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    Rudolf ein Romeſchir kunig vnde ein merer des Riches - 1287 März 24.
    (CAO, 1312-03-24) Rudolf ein Romeſchir kunig vnde ein merer des Riches
    König Rudolf erneuert mit Gunst und Willen des Kardinallegaten [Johannes, Bischofs von Tusculum], der geistlichen und weltlichen Fürsten und Herren den Landfrieden Friedrichs II. vom Jahre 1235 in der Fassung von 1281 XII. 14 [Nr. 494] unter Vornahme von Änderungen und Zusätzen. Er bestimmt, daß der Landfriede bis zum 24. VI. 1290 in Kraft bleiben soll, und beurkundet, daß er von Fürsten, Freien, Grafen, Dienstmannen und Getreuen und Holden des Reiches beschworen worden sei, doch so, daß niemand, es seien Fürsten, Freie, Grafen, Ministerialen, Burgen, Städte, Festen, Kleriker oder Laien, in seinem Recht geschmälert wird. Was Fürsten mit den Territorialherren in ihrem Lande an Besserungen und Sicherungen für den Landfrieden vornehmen, verstößt nicht gegen den Landfrieden. [Die Änderungen gegenüber der Fassung von 1281 XII. 24 sind folgende, wobei ich nach dem Würzburger Exemplar zitiere: W 221, 6--20 betreffend Zölle; W 222, 11--17 betreffend Beraubung von unter Geleitsschutz Stehenden in einem Territorialgebiet a) durch Leute des Territorialherren und b) durch nicht dem Territorialherren unterstehende Leute. W 222, 29--36 betreffend die Pflicht der Nachbarn zur Hilfe für den Verletzten bei Bruch des Landfriedens. W 222, 42/43 Gebot, weltliches Gericht an seinem Recht zu belassen. W 223, 9--15 Gebot für die Dauer des Landfriedens für Klöster und Kirchen nur je einen einzigen Vogt aufzustellen. W 224, 27--32 Gebot, daß wegen gerichtlicher Verurteilung nicht erneut Feindschaft entstehen darf; und W 224, 44--226, 32, also der ganze Schluß des Landfriedens, mit folgenden Betreffen: Beschwörung des Landfriedens, Bruch des beschworenen Landfriedens und seine Folgen, Straffälligkeit durch Beherbergung als gemeingefährlich erklärter Leute, Durchführung des Landfriedens gegen Widerspenstige, Bedeutung des Landfriedens für den gerichtlichen Prozeß, Zeitdauer des gegenwärtigen Landfriedens, Recht der Fürsten, mit den Territorialherren ihrer Länder Besserungen und Sicherungsbestimmungen für den Landfrieden vorzunehmen. Außerdem ist W 221, 25 und 222, 5 der Name Friedrichs des II. statt des Namens seines Vaters Heinrichs VI. eingesetzt, der noch in der Fassung von 1281 XII. 24 aus der Fassung von 1235 bürokratisch herübergenommen war.] -- Dieser Landfrieden ist am besten von allen Landfrieden überliefert; er ist in sechs Originalen erhalten. 1) W.
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    Ruͦdolf Romeſcher Kvͤnig / vn̄ ein merer dez Richez; Rudolfo rege romanorum - 1287 März 24.
    (CAO, 1312-03-24) Ruͦdolf Romeſcher Kvͤnig / vn̄ ein merer dez Richez; Rudolfo rege romanorum
    König Rudolf erneuert mit Gunst und Willen des Kardinallegaten [Johannes, Bischofs von Tusculum], der geistlichen und weltlichen Fürsten und Herren den Landfrieden Friedrichs II. vom Jahre 1235 in der Fassung von 1281 XII. 14 [Nr. 494] unter Vornahme von Änderungen und Zusätzen. Er bestimmt, daß der Landfriede bis zum 24. VI. 1290 in Kraft bleiben soll, und beurkundet, daß er von Fürsten, Freien, Grafen, Dienstmannen und Getreuen und Holden des Reiches beschworen worden sei, doch so, daß niemand, es seien Fürsten, Freie, Grafen, Ministerialen, Burgen, Städte, Festen, Kleriker oder Laien, in seinem Recht geschmälert wird. Was Fürsten mit den Territorialherren in ihrem Lande an Besserungen und Sicherungen für den Landfrieden vornehmen, verstößt nicht gegen den Landfrieden. [Die Änderungen gegenüber der Fassung von 1281 XII. 24 sind folgende, wobei ich nach dem Würzburger Exemplar zitiere: W 221, 6--20 betreffend Zölle; W 222, 11--17 betreffend Beraubung von unter Geleitsschutz Stehenden in einem Territorialgebiet a) durch Leute des Territorialherren und b) durch nicht dem Territorialherren unterstehende Leute. W 222, 29--36 betreffend die Pflicht der Nachbarn zur Hilfe für den Verletzten bei Bruch des Landfriedens. W 222, 42/43 Gebot, weltliches Gericht an seinem Recht zu belassen. W 223, 9--15 Gebot für die Dauer des Landfriedens für Klöster und Kirchen nur je einen einzigen Vogt aufzustellen. W 224, 27--32 Gebot, daß wegen gerichtlicher Verurteilung nicht erneut Feindschaft entstehen darf; und W 224, 44--226, 32, also der ganze Schluß des Landfriedens, mit folgenden Betreffen: Beschwörung des Landfriedens, Bruch des beschworenen Landfriedens und seine Folgen, Straffälligkeit durch Beherbergung als gemeingefährlich erklärter Leute, Durchführung des Landfriedens gegen Widerspenstige, Bedeutung des Landfriedens für den gerichtlichen Prozeß, Zeitdauer des gegenwärtigen Landfriedens, Recht der Fürsten, mit den Territorialherren ihrer Länder Besserungen und Sicherungsbestimmungen für den Landfrieden vorzunehmen. Außerdem ist W 221, 25 und 222, 5 der Name Friedrichs des II. statt des Namens seines Vaters Heinrichs VI. eingesetzt, der noch in der Fassung von 1281 XII. 24 aus der Fassung von 1235 bürokratisch herübergenommen war.] -- Dieser Landfrieden ist am besten von allen Landfrieden überliefert; er ist in sechs Originalen erhalten. 1) W.
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    merer des Righes; Ruͦdolf Roͤmeſcher kuͦninch / vnd ein - 1287 März 24.
    (CAO, 1312-03-24) merer des Righes; Ruͦdolf Roͤmeſcher kuͦninch / vnd ein
    König Rudolf erneuert mit Gunst und Willen des Kardinallegaten [Johannes, Bischofs von Tusculum], der geistlichen und weltlichen Fürsten und Herren den Landfrieden Friedrichs II. vom Jahre 1235 in der Fassung von 1281 XII. 14 [Nr. 494] unter Vornahme von Änderungen und Zusätzen. Er bestimmt, daß der Landfriede bis zum 24. VI. 1290 in Kraft bleiben soll, und beurkundet, daß er von Fürsten, Freien, Grafen, Dienstmannen und Getreuen und Holden des Reiches beschworen worden sei, doch so, daß niemand, es seien Fürsten, Freie, Grafen, Ministerialen, Burgen, Städte, Festen, Kleriker oder Laien, in seinem Recht geschmälert wird. Was Fürsten mit den Territorialherren in ihrem Lande an Besserungen und Sicherungen für den Landfrieden vornehmen, verstößt nicht gegen den Landfrieden. [Die Änderungen gegenüber der Fassung von 1281 XII. 24 sind folgende, wobei ich nach dem Würzburger Exemplar zitiere: W 221, 6--20 betreffend Zölle; W 222, 11--17 betreffend Beraubung von unter Geleitsschutz Stehenden in einem Territorialgebiet a) durch Leute des Territorialherren und b) durch nicht dem Territorialherren unterstehende Leute. W 222, 29--36 betreffend die Pflicht der Nachbarn zur Hilfe für den Verletzten bei Bruch des Landfriedens. W 222, 42/43 Gebot, weltliches Gericht an seinem Recht zu belassen. W 223, 9--15 Gebot für die Dauer des Landfriedens für Klöster und Kirchen nur je einen einzigen Vogt aufzustellen. W 224, 27--32 Gebot, daß wegen gerichtlicher Verurteilung nicht erneut Feindschaft entstehen darf; und W 224, 44--226, 32, also der ganze Schluß des Landfriedens, mit folgenden Betreffen: Beschwörung des Landfriedens, Bruch des beschworenen Landfriedens und seine Folgen, Straffälligkeit durch Beherbergung als gemeingefährlich erklärter Leute, Durchführung des Landfriedens gegen Widerspenstige, Bedeutung des Landfriedens für den gerichtlichen Prozeß, Zeitdauer des gegenwärtigen Landfriedens, Recht der Fürsten, mit den Territorialherren ihrer Länder Besserungen und Sicherungsbestimmungen für den Landfrieden vorzunehmen. Außerdem ist W 221, 25 und 222, 5 der Name Friedrichs des II. statt des Namens seines Vaters Heinrichs VI. eingesetzt, der noch in der Fassung von 1281 XII. 24 aus der Fassung von 1235 bürokratisch herübergenommen war.] -- Dieser Landfrieden ist am besten von allen Landfrieden überliefert; er ist in sechs Originalen erhalten. 1) W.