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Kloster Schiffenberg

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    bruͦder goͤtfrid Von Stoͮphen - 1277 August 16.
    (CAO, 1302-08-16) bruͦder goͤtfrid Von Stoͮphen
    Bruder Gotfrid von Staufen, Stellvertreter Heinrichs von Boksbergs, Meister des Spitals zu Jerusalem und der Johanniterhäuser in deutschen Landen, verkündet, daß der Streit zwischen dem Freien Ortolf von Ützingen und den Johannitern von Thunstetten durch ein von beiden Parteien anerkanntes und in seiner Zusammensetzung namentlich benanntes Schiedsgericht geschlichtet ist, wie folgt: Ortolf von Ützingen tritt an die Johanniter von Thunstetten seine Rechte am Kirchensatz und an der Vogtei über die Güter der Kirche von Lotzwyl ab, gegen eine Schuposse zu Lotzwyl, die die Ehefrau Ortolfs, Elisabeth erhält. Ortolf soll auf den von den Johannitern eingetauschten Gütern keinen Twing und Bann mehr ausüben, aber die Ämter des Bannwarts und des Hirten unter Mitwirkung der Johanniter besetzen, und das was Bannwart oder Hirt giebt, einnehmen. Beide Teile sollen die eingetauschten Güter rᷝvrilich nutznießen und ebenso die rᷝrehtunge an Holz und Feld. Die Almende sollen beide Teile gemeinsam benutzen, soweit sie rᷝwunne und weide genannt ist. Herr Ortolf soll da (? im Gebiet der Almende?) Zwing und Bann haben, die da gelegen sind, mit Ausnahme über die Güter der Herren von Thunstetten, weil Ortolf darüber keine Gewalt hat. Ortolf beurkundet durch Siegelanhängung zugleich, daß diese rᷝvfgebunge mit Einwilligung seiner Kinder, Ortolf (I.), Ortolf (II.) und Ruͦf geschehen sei. --
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    Arnolt wêrre an Cvͦnrat / dem Sideler - 1277 Oktober 20.
    (CAO, 1302-10-20) Arnolt wêrre
    Arnolt Wêrre beurkundet, daß er als öffentlicher Salmann der Kinder seiner Tochter, der Wittwe Kunos des Wibelers, dem Konrad Sideler ein halbes Haus für 27 Pfund zu Freiburg i. Br. vor Gericht und dem Richter Dietrich von Thiuselingen verkauft hat, weil dies den namentlich aufgeführten Verwandten der Kinder für diese vorteilhaft schien. --
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    Graue Gotfrit von lewenſtein an biſchof Bertolde - 1277 Oktober 21.
    (CAO, 1302-10-21) Graue Gotfrit von lewenſtein
    Graf Gotfrid von Löwenstein beurkundet, daß er in der äußeren Kemenate auf Unser Frauen Berg dem Bischof Bertold von Würzburg vor seinem Bett und vor dem Domdekan Albrecht und seinem Bruder Albrecht, beide Domherren in Würzburg, und vor dem Minoritenbruder Albrecht, der von Löwenstein heißt, einen gestabten Eid geschworen habe, seine Burgen und Herrschaften Löwenstein und Wolfsölden mit allem Zubehör dem Bischof Bertold von Würzburg oder seinem Nachfolger und dem Bistum Würzburg zum Kauf zu geben nach der Schätzung seines Bruders Albrechts, des Domherren, und des Minoritenbruders Albrecht von Löwenstein, oder nach der Schätzung eines der Beiden, falls der eine von ihnen gestorben oder sonstwie verhindert sei, die Schätzung abzugeben. Graf Gotfrid hat sich eidlich verpflichtet, sich an diese Schätzung zu halten. Will der Graf bei seinen Lebzeiten sich vom Gut und der Herrschaft trennen, so soll er ein halbes Jahr vorher dem Bischof davon Mitteilung machen und von diesem fordern, daß er Gut und Herrschaft entsprechend der Schätzung löse und bezahle. Die beiden Schätzer (oder der eine von ihnen) haben das Recht, die Termine für den Kauf festzusetzen oder zu verlängern, so wie es ihnen sachgemäß und vernünftig dünkt. Bischof Bertold von Würzburg hat für sich und seine Nachfolger gelobt, den Kauf bestimmungsgemäß auszuführen und zu leisten. Graf Gotfrid hat sich seinerseits weiterhin verbindlich einverstanden erklärt, daß der Kauf durch den Bischof auch dann stattfinden soll, gemäß der erwähnten Schätzung, wenn er, der Graf, Gut und Herrschaft, so lange er lebt, behält und ohne Leibeserben stirbt. Graf Gotfrid hat auch gelobt, daß, wenn bei seinem Tode noch keine auf ihn zurückgehende Regelung seiner Vermögensverhältnisse erfolgt sei, die beiden Albrechte, bezw. einer von ihnen, die Schätzung für den Verkauf vornehmen sollen. Der Erlös, der sich aus dem Verkauf ergiebt, soll zunächst für die materielle Sicherstellung von Sophie, der Ehefrau des Grafen, verwandt werden, der Rest für sein Seelenheil. Gewinnt der Graf noch Leibeserben, dann ist der Vertrag ungültig. Vom Vertrag sind zwei gleichlautende Exemplare angefertigt. --
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    Hiltebvrch; Mehthilt an frowen / von dem paradyſo - 1277 Juni 7.
    (CAO, 1302-06-07) Hiltebvrch; Mehthilt
    Mechtilt, des Spisers von Dieſzenhofen Ehefrau, und Hilteburch, des Wagners von Dieſzenhofen Ehefrau, beurkunden, daß sie den Frauen vom Paradies für 34 Mark Silber verkauft haben ihr in Dorf Schwarzach gelegenes Gut, das ihnen ihr Vater von den Frauen zum Leibgeding erworben hatte. --
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    Grave Hartman von Vroburg; Marchwart von wolhuſen an Abbet Berhtoldes Von Mvͦrbach - 1277 Oktober 20.
    (CAO, 1302-10-20) Grave Hartman von Vroburg; Marchwart von wolhuſen
    Graf Hartmann von Froburg und Herr Marquart von Wolhusen beurkunden, daß sie die Forderung Abt Berchtolds von Murbach, die dieser an Stelle der Dienstleute seiner Kirche gegenüber den Vögten von Rotenburg vertrat, dahin mit Einwilligung beider Parteien entschieden haben, daß die Vögte von Leuten, die auf Dienstmannengut sitzen, keinen Dienst nehmen dürfen, aber daß solche Leute ihr Recht von den Vögten zu Lehen empfangen sollen und, wenn sie das nicht tun, die Vögte berechtigen, von ihnen Dienst zu nehmen. --
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    der Gerſtenekker; Pilgerin von Bache an frowen von ſevelingen - 1277 Juni 21.
    (CAO, 1302-06-21) der Gerſtenekker; Pilgerin von Bache
    Pilgrim von Bach und sein Bruder der .. Gerstenekker beurkunden, daß sie den Frauen von Söflingen die Eigenschaft an ihrem Hof zu Lehr, den Gerwich Güsse von ihnen zu Lehen hatte und von der Wulfin Tochtermann, dem Ulmer, erworben wurde, zu einem Almosen für ihre und ihrer Vorfahren Sünde geschenkt haben. --
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    Cvͦnrat/ von hohſtat an Goͤtfrit von herdirne; Spital ze vrib ~g - 1277 August 14.
    (CAO, 1302-08-14) Cvͦnrat/ von hohſtat
    Konrad von Hochstadt beurkundet, daß er mit dem Pfleger des Heilig-Geistspitals zu Freiburg i. Br., Gotfried von Herdern, wegen des Streites über den Acker zu Butirne und das Rebstück zu Gruben im Münzinger Bann dahin übereingekommen ist, daß er dem Spital vom Acker jährlich einen Scheffel Weitzen und vom Rebstück 4 Schillinge Pfennige giebt. Nach seinem Tode gehören beide Grundstücke dem Spital, und keiner seiner Erben hat an ihnen ein Recht. --
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    Conuent; Rvͦmo von gotis gnadon / der Abbit von ſante Gallen an Vͦlriche von Rameſwag - 1277 August 8.
    (CAO, 1302-08-08) Conuent; Rvͦmo von gotis gnadon / der Abbit von ſante Gallen
    Abt Rumo von St. Gallen beurkundet, daß er in Übereinstimmung mit seinem Kapitel dem St. Galler Ministerialen Ulrich von Ramschwag und seinen Leibeserben zur Beilegung bestehender Differenzen die Burg Blatten und den Hof zu Waldkirch mit Kirchensatz und allen dazugehörigen Rechten zum Burglehen verliehen hat, mit der Verpflichtung, Burg Blatten zu bewahren und zu behüten, wie es ein rᷝburger mit seinem Burglehen zu tun hat, und sie stets dem Abt in der Not offen zu halten. Namentlich aufgeführte Leute, die zur Zeit der Belehnung in Blatten seßhaft waren, gehören nicht zum Burglehen; rᷝüber die hat Ulrich dem Abt und der St. Galler Kirche rᷝgegebin sin mayrampt. Der Abt und die St. Galler Kirche verpflichten sich auch für ihre Nachfahren, Ulrich von Ramschwag und seine Leibeserben in keiner Weise an der Ausübung der Vogtei über den Hof Waldkirch zu irren, ob nun ein Römischer Kaiser oder König regiere oder nicht. Sie verzichten auf Ersatz des Schadens, den Ulrich von Ramschwag dem Stift zugefügt hat, und auf jeden Anspruch bis zu dem Tag, rᷝdo disiu schidunge zu Rorschach beschach. Ulrich von Ramschwag verzichtet seinerseits auf alle Ansprüche und verbrieften Forderungen an das Stift, sowie ausdrücklich auf alle Verbriefungen, die er von Kaisern, Königen oder von irgend einem Gericht erworben hat oder erwerben könnte, die St. Gallen nachteilig sein könnten. --
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    Jvnte - 1277 September 7.
    (CAO, 1302-09-07) Jvnte
    Junte, die Witwe Konrad Schnewelins des jungen, beurkundet, daß sie ihren im Kloster zu Günterstal lebenden Töchtern mit Einwilligung ihrer Söhne Konrad und Johann näher beschriebene Grundstücke, Immobilien, Einkünfte und ausstehende Forderungen vermacht habe, doch so, daß sie bei voller Gesundheit oder auf dem Sterbebett an diesem Vermächtnis stets Änderungen vornehmen kann. --