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Urkunde her Walther von Eſchibach ein Vrige an gottiſ hus ze ſant katerinon daz ſant Auguſtines ordenſ iſt vnd bi der ſtat ze Eſchibach lith - 1296 August 10.(CAO, 1321-08-10) her Walther von Eſchibach ein VrigeFreiherr Walther von Eschenbach verkauft dem Augustinerinnenkloster St. Katharina bei Eschenbach aus seinem freien Eigentum in Mühlau [einen Besitz], genannt das rᷝgvͦt in dem hove, das 10½ Stück Kerne einbringt. Die zinspflichtigen Leute mit ihren Abgaben werden [Bd. 3 S. 535 Z. 33 bis 34] genannt. Der Verkauf geschah mit Zustimmung seines Sohnes [Berchtold] und mit Einwilligung seiner Ehefrau, deren Leibgedinge das verkaufte Gut war. -- Vgl. Corpus Nr. 1982. --Urkunde 1296 Juli 30.(CAO, 1321-07-30)Es wird beurkundet, daß die Streitigkeiten zwischen dem Ritter Rudolf dem Müllner, dessen Bruder Rudolf und den Bürgern von Zürich einerseits und den Bürgern von Luzern andererseits an je 2 [Bd. 3 S. 531 Z. 22-24] genannte Schiedsleute und an Gottfried von Hünenberg als Übermann übertragen wurden. Es handelt sich um den Anspruch der Müllner auf Meister Johann den Schulmeister von Luzern, dessen Kinder und dessen Gut, wogegen die Luzerner Forderungen wegen der rᷝgetât [Zusatz des ZU. 6, 348, Anm. a: hier scheint etwas ausgefallen; die Erzählung der tätlichen Schädigung] erhoben. Nach Vorlage der Argumente der Zürcher Partei und nach der Entgegnung der Luzerner sollen die Bürger von Luzern den Weisungen der Schiedsleute gehorsam sein. Eine Woche nach dem nächsten Freitag [10. August] soll die Sache durchgeführt sein und der Spruch in Zug verkündet werden, es sei denn, sie benötigten zur Urteilsfindung eine dreitätige Beratungszeit. Entscheidungen von 4 Schiedsleuten oder 3 sollen Gültigkeit haben. Gehen ihre Meinungen auseinander, so sollen beide Parteien ihre Ansichten dem Übermann schriftlich mitteilen. Er soll befinden, welche Auffassung ihm richtig erscheint. Kann er keiner zustimmen, so soll er dies innerhalb Monatsfrist in Zug kund tun. Schiedsleute und Übermann haben sich zur Einhaltung der Bestimmungen eidlich verpflichtet. Fügt sich eine Partei dem Spruch der Schiedsleute oder des Übermannes nicht, so hat sie an die Gegenseite 100 Mark Silbers und die rᷝſache [den Prozeß] verloren. Dafür haben beide Seiten je 8 [Bd. 3 S. 531 Z. 40 bis S. 532 Z. 1] genannte Bürgen gestellt. Die Bürgen der gegen den Spruch vorstoßenden Partei sollen 8 Tage nach erfolgter Mahnung durch die Gegenseite in Bremgarten, Zug oder Meienberg Einlager halten und nicht eher frei kommen, bevor die mahnende Partei die 100 Mark Silbers erhalten hat. Doch haben sich die Bürgen ausbedungen, daß sie aus dringenden Gründen die Bürgschaft unterbrechen und einen anderen achtbaren Mann stellen können. Doch müssen sie, wenn das Geschäft rᷝ(vnmvͦſſe) erledigt ist, selber wieder in das Einlager eintreten. Fehlt einer Partei ein Schiedsmann, so soll ein anderer bestimmt werden, der sich eidlich auf die genannten Bestimmungen festlegen muß. Bei Tod eines Bürgen oder bei anderer Verhinderung hat die betreffende Partei in Monatsfrist, nachdem es die Gegenseite gefordert hat, einen anderen ebensoguten zu stellen, oder die restlichen Bürgen müssen Einlager halten. Schaden, der den Müllnern, den Zürcher Bürgern oder den Luzernern durch Pfändung erwachsen ist, soll von den Schiedsleuten oder dem Übermann nach den obigen Bestimmungen untersucht werden. Fortgenommenes oder beschädigtes Gut, das rᷝvnvertriben [noch greifbar] ist, soll zurückgegeben werden; nicht wieder zu beschaffendes Gut soll von 3 [Bd. 3 S. 532 Z. 17] genannten Männern nach dem damaligen Tageswert abgeschätzt werden. Beide Parteien sollen dann das geschätzte und das noch vorhandene Gut bis zum nächsten St. Gallentag [16. Oktober] erstatten, oder die Geiseln der dagegen verstoßenden Partei müssen Einlager halten. Auf dieser Verhandlung sind die Müllner, die Bürger von Zürich und die von Luzern und deren Helfer, soweit sie anwesend waren, vollständig miteinander versöhnt worden. Beide Parteien erhielten je eine Urkunde, die mit dem Siegel der beiden Städte besiegelt wurde. -- Vgl. Corpus Nr. 2485 und 1297 April 1. Druckfehler Bd. 3 S. 531 Z. 17. rᷝhern; S. 532 Z. 4: rᷝandern. --Urkunde Albreht van Gotes genaden - Hertzog · ze Oͤſterreich vnd ze Steyr - herre van Chrain - van der Marich - vnd van Portenawe an friderihen; Hainrichen - den Bruedern van Stubenberch - 1296 Juli 29.(CAO, 1321-07-29) Albreht van Gotes genaden - Hertzog · ze Oͤſterreich vnd ze Steyr - herre van Chrain - van der Marich - vnd van PortenaweParallelausfertigung zu Corpus Nr. 2473: Herzog Albrecht I. gibt eine [Corpus Nr. 2473] inhaltlich entsprechende Urkunde über den vor ihm geschehenen Verkauf der Burg St. Peter durch Ulrich von Pfannberg an die Brüder Friedrich und Heinrich von Stubenberg. Corpus Nr. 2473 und 2474 sind nicht von gleicher Hand. Bemerkenswert, daß in Corpus Nr. 2473 neben dem Aussteller Bischof Emich von Freising und 3 andere Edle siegeln. Außerdem ist eine große Anzahl von Zeugen aufgeführt. In Corpus Nr. 2474 genügt das herzogliche Siegel allein als Beglaubigung. Es fehlen weitere Siegler und alle Zeugen. --Urkunde bruͦder Alber abbt von Lilinuelde - 1296 August 10.(CAO, 1321-08-10) bruͦder Alber abbt von LilinueldeAbt Alber von Lilienfeld beurkundet, daß Frau Kunigund und ihre Tochter, Frau Geisel, von Stocktal, verschiedene Gülten für ihr freies Eigentum gekauft haben, und zwar zu rᷝHevperge bei Wilhelmsburg auf einem Hof, den Otto der Notznay als Burgrecht vom Kloster hat, ½ Pfund Gülten, das am rᷝpoltin tach [Hippolytus, 13. August] zu entrichten ist; in dem Markt Wilhelmsburg [die Gülten] auf 4 Fleischbänken, deren [Bd. 3 S. 534 Z. 24-25] genannte Besitzer je 30 Pfennige, gleich ½ Pfund, am Pöltentag zu zahlen haben; auf dem Hof des Mordan bei rᷝRadenveld 6 Schillinge Gülten, die am Pöltentag fällig sind; weiter in dem Markt rᷝHaimveld auf 1 Badstube und auf [1] Hofstatt 81 Pfennige [Gülten] zahlbar zu Michaelis. Die beiden Frauen haben früher zu Krems rᷝinder Helle 7 Schillinge Gülten auf einem Baumgarten besessen, dessen Eigentumsrechte Ortel von rᷝLevbſ dem Kloster gegeben hat. Diese 7 Schillinge Gülten haben auch sie dem Kloster mit dem Vorbehalt gegeben, daß sie darauf verzichten können. Ist dies nicht der Fall, so sollen sie die 7 Schillinge dem Kloster zum Kauf anbieten. Diese genannten Gülten haben sie in die Obhut des Klosters gegeben, das auf den Besitzungen rᷝrecht ſtifter vnd ſtorer [Belehner und Entlehner] sein soll. Das Kloster wird termingemäß das rᷝdienſt einnehmen und den beiden Frauen bis zu deren Lebensende abführen. Danach soll alles dem Kloster wie anderes Eigentum gehören, da die Besitzungen früher rᷝinwert aigen [vgl. dazu Regest Corpus Nr. 2287] des Klosters gewesen sind. Abt und Konvent versprechen den Frauen, die Abgaben rᷝ(dienſt) gewissenhaft einzuziehen und termingerecht abzuliefern. Die Frauen erhalten volle rᷝbruͦderſchaft im Kloster. Nach beider Tod soll an den Jahrtagen dem Konvent aus den Gülten eine Verpflegung rᷝ(dienst) gegeben werden. --Urkunde brvͦder gemeinliche / ſante Joheſ ordenſ Spittaleſ von Jerlm dez hvſeſ ze Fribvrg in Briſgoͤwe; brvͦder Rvͦdolf von Stovfen ein Commendv̓r - 1296 August 10.(CAO, 1321-08-10) brvͦder gemeinliche / ſante Joheſ ordenſ Spittaleſ von Jerlm dez hvſeſ ze Fribvrg in Briſgoͤwe; brvͦder Rvͦdolf von Stovfen ein Commendv̓rKomtur Rudolf von Staufen und die Brüder des Johanniterhauses in Freiburg i. Br. beurkunden, daß sie ein Eigengut im Bann von Herbolzheim, eine Schenkung von Frau Anna von Ringsheim, für 40 Mark lötigen Silbers verkauft und den Erlös zum Vorteil des Hauses verwendet haben. Anna hatte ihnen das Eigen für ihr Seelenheil gegeben. Zu ihren Lebzeiten soll ihr jährlich ein Leibgedinge von 10 Mutt Weizen, 10 Mutt Roggen, 2 Saum Kenzinger Weißweins zureichender Qualität und 2 Pfund gültiger Freiburger Pfennige ausgerichtet werden. Das Korn ist am 8. September, Wein und Pfennige am 11. November fällig, wenn sie es nicht schon früher erhalten hat. Die Auslieferung soll nach ihrem Wunsch in Freiburg oder in Kenzingen erfolgen. Außerdem hat sie den Johannitern in Herbolzheim 6 Schillinge Gülten jährlich aus einem Garten gegeben, die ihr zu ihren Lebzeiten ebenfalls am 11. November ausgehändigt werden sollen. Nach ihrem Tode fällt das ganze Leibgedinge den Johannitern zu. --Urkunde alb · von ſtravbing / der vitztum an ſpitale von Regenſpurch - 1296 August 9.(CAO, 1321-08-09) alb · von ſtravbing / der vitztumVitztum Alb[recht] von Straubing beurkundet, daß er das Katharinenspital [schützen wird?], wenn es, gleichgültig wann, an seinen Gülten geschädigt wird, und daß es ihm nicht rᷝlibe sei, wenn diesem Spital sonstwie Abbruch getan wird. --Urkunde Bertolt wir gebrvͤdere Bvrkardes ſeli- gen ſvne von wengv; heinrich; ir Mvͤter · Margareta an brvͤderen ſancti Johannes ordines in dem biſtume ze Coſtenze; hvſe ze Tobel - 1296 März 20 und Schwarzenbach August 8.(CAO, 1321-03-20) Bertolt wir gebrvͤdere Bvrkardes ſeli- gen ſvne von wengv; heinrich; ir Mvͤter · MargaretaDie Brüder Heinrich und Bertold, Söhne des verstorbenen Burkart von Wängi, und ihre Mutter Margarete beurkunden, daß sie aus ihrem Eigentum den Weingarten am Immenberg zu Kalthäusern dem Johanniterhaus und den Brüdern mit allen bisherigen Rechten mit Zugangswegen, eingefriedet mit Gräben und Einhegungen, sowie außerhalb der Einfriedung oberhalb des Weingartens an dem Berg ein Stück Acker von weniger als 1 Juchart Größe verkauft haben. Nachstehendes Rechtsverfahren rᷝ(rihtvng) ist dabei angewendet worden: Heinrich hat für sich und mit seiner Hand für seine Schwester Agnes den Besitz seinem Bruder Bertold mit allen Rechten aufgegeben und auf Eigentumsrechte und Ansprüche verzichtet. Margarete von Wängi, die Mutter, hat sich vor Gericht durch einen Fürsprech von dem Richter einen rᷝvoget [Vormund] setzen lassen. Mit dessen Hand hat sie ihren Anteil an dem Besitz, der ihre Morgengabe war, ihrem Sohn Bertold aufgegeben und auf alle Rechte verzichtet. Darüber hinaus hat sie dem Johanniterhause 10 Mark als rᷝangewete [Vertragsstrafe; vgl. Rwb. 1, 647] ausgesetzt, die sie bei einer Ansprache auszahlen muß. Außerdem schwur sie rᷝmit gelereten worten, zukünftig keine Forderung [auf den Besitz] erringen zu wollen. Dies Verfahren hat zu Frauenfeld vor der Kirche auf der Straße am 20. März vor Zeugen stattgefunden. Nach Erledigung der von den Johannitern gewünschten rᷝrihtvnge, gab Bertold von Wängi den Weingarten und die Eigentumsrechte gemäß seinem Versprechen an Egelolf von Rosenberg auf und gelobt, fürderhin keine Ansprache zu erheben. Hierfür erhielten die Aussteller von dem Ordenshaus 9 Pfund Konstanzer. Die Aufnahme des Besitzes durch Egelolf geschah zu Schwarz[enbach] am 8. August 1296 vor Zeugen. --Urkunde Graf vͦlrich van Pfannenberch an hern Fridreich; Hainrich · den Brvͦdern van Stvbenberch - 1296 Juli 29.(CAO, 1321-07-29) Graf vͦlrich van PfannenberchGraf Ulrich von Pfannberg beurkundet, daß er seinen Oheimen [Vettern?], den Brüdern Friedrich und Heinrich von Stubenberg, seine Burg St. Peter und das dazugehörende Landgericht mit Erträgen rᷝ(vͦrbor), Leuten, Land und Vogtei, verlehnt oder unverlehnt, wie es seine Vorfahren auf ihn vererbt haben, verkauft hat. Den Gegenwert hat er erhalten und ihnen Gut und Burg vor Herzog Albrecht [I.] von Österreich aufgegeben, von dem sie Lehen sind. Sterben beide Brüder ohne Erben, so fällt die Burg als Erbe wieder an Ulrich und seine Kinder zurück. -- Vgl. Corpus Nr. 2474. Vorschlag für die Ergänzung der unlesbaren Stellen der Urkunde Corpus Nr. 2473, Bd. 3 S. 530 Z. 11: rᷝvnd, Z. 12: rᷝwert, Z. 14: rᷝSteyr, besitzen, Z. 15: rᷝob ſi an eriben vervuͦren, Z. 16: rᷝminiv chint wider, Z. 17: rᷝgezevge, Z. 18: rᷝſchaden, Z. 22: rᷝwerdenberch. --Urkunde albreht von Strubing der vitztum an herren von ſant Gilien ze Regenſpurch - 1296 Juli 29.(CAO, 1321-07-29) albreht von Strubing der vitztumVitztum Albrecht von Straubing bestätigt, daß er bei dem Verkaufe des Gutes Heinrichsdorf [Bez. Eggenfelden] durch die Herzöge Otto [III.], Ludwig [III.] und Stephan [I.] an das [Deutschordenshaus] St. Ägid in Regensburg als rᷝverrihttœr und rᷝtaidingœr zugegen gewesen sei. --Urkunde brvͦder Rvͦdolf kvͤikelin der commendúr von sunthein - 1296 Juli 25.(CAO, 1321-07-25) brvͦder Rvͦdolf kvͤikelin der commendúr von suntheinKomtur Rudolf Küchli des [Deutschordenshauses] Suntheim und die Brüder beurkunden, daß sie auf Rat Bruder Egelwarts von Sulz, des Landkomturs [in Elsaß und Burgund], von Frau Mechthild, der Witwe Wernhers von Mülhausen, 50 Mark Silbers erhalten und damit von Rudolf dem Schwarzen und dessen Erben einen ihnen gegenüber jenseits des Baches gelegenen Hof mit allem dazugehörenden rᷝbigriffe gekauft haben. Der Hof soll zu Mechthilds Lebzeiten ihr Leibgeding bleiben. Das verbleibende Silber und den Hof hat sie um ihrer, ihres Vaters, ihrer Mutter und aller ihrer Vorfahren Seele willen auf dem Altar der hl. Elisabeth und Katharina [in Suntheim] gestiftet; dafür soll das Ordenshaus einen rᷝewigen priester [für alle Zukunft] ihres Ordens halten, der an dem Altar täglich Messe liest. Muß er an einem anderen Altar lesen, so soll ein anderer Priester an diesem Tage die Messe übernehmen. Bei Todesfall oder Versetzung des Priesters soll der Orden dafür sorgen, daß innerhalb Monatsfrist ein anderer Priester für ihn eintritt. Versäumt das Ordenshaus diese Frist, so muß es dem Kloster Klingental 40 Viertel Roggen und Gerste aushändigen, damit dieses einen Priester für dieses Jahr beauftragt, die Messe zu lesen. Dieselbe Verpflichtung wird für jedes weitere Jahr bei Versäumnis des Termins anerkannt. Das Ordenshaus verpflichtet sich auch, am Montag nach Mechthilds Tode mit einer rᷝMittelstimme eine Seelenmesse singen zu lassen und ihrer, ihres Vaters, ihrer Mutter und aller ihrer Vorfahren Seele an diesem Tage und fortan alle Tage zu gedenken. -- Zu Bd. 3 S. 529 Z. 26: rᷝwernherſ. -