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Virnsberg

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1299.
    (CAO, 1324-01-01)
    Ott von Gleiss, sein Sohn Ulrich und seine Ehefrau Gedraut beurkunden, daß sie den Hof rᷝan deme Chleneſperch und ein dabei liegendes Lehen rᷝdatz dem Chaſten an das Kloster Seitenstetten gegen Zahlung von 30 Pfund Wiener Pfennigen überlassen haben und davon zurücktreten. Für das Gut werden sie zu ihren Lebzeiten rᷝgewer des Klosters sein. Wer nach ihrem Tode Ansprüche darauf zu erheben hat oder erheben will, der soll es vom Kloster für 60 Pfund Pfennige auslösen. --
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    Urkunde
    1299.
    (CAO, 1324-01-01)
    Die Brüder Otte und Friedrich von Königsberg versprechen Engelschalk von Süssenheim anläßlich seiner Eheschließung mit einer ihnen gehörenden Eigenfrau, daß die Kinder aus dieser Ehe je zur Hälfte Bischof und Hochstift von Gurk und den Ausstellern und ihren Erben gehören sollen. --
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    Urkunde
    1299 Januar 2.
    (CAO, 1324-01-02)
    Schultheiß Konrad der Spiser und der Rat von Rheinfelden beurkunden, daß Schwester Hemme von Kienberg, Tochter des verstorbenen Herrn Walther von Kienberg, Bürgers von Rheinfelden, in der Gerichtslaube vor versammeltem Rat und in Anwesenheit anderer Bürger erschien und rechtsgültig mit der Hand ihres Vormundes Jakob von Säckingen, Bürgers von Rheinfelden, all ihr Recht an dem Gut zu Heflingen, das sie von ihrem verstorbenen Vater geerbt hatte, an die vor der Mauer von Rheinfelden ansässigen Johanniter aufgab. In Vertretung des Komturs empfing Bruder Wernher der Kell[n]er dieses Recht von ihr für den Komtur und die Ordensherren. Die Übergabe geschah aus freien Stücken vor Gericht wie oben geschrieben steht. Schwester Hemme und der namentlich genannte Rat von Rheinfelden geben über das Rechtsgeschäft entsprechende Erklärungen ab. -- Zu berichtigen Bd. 4 S. 371 Z. 11: rᷝandreſ (statt: rᷝand eſ). --
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    Urkunde
    1299.
    (CAO, 1324-01-01)
    Gegenurkunde zu Corpus Nr. 3167, ausgestellt von Abt Marquard von Tegernsee. Inhaltlich mit Corpus Nr. 3167 im allgemeinen übereinstimmend. Im Wortlaut begegnen Abweichungen oder Umstellungen geringfügiger Art. Sachliche Unterschiede: Leutold wird als Erbvogt über das Klostereigen zu Leoben bezeichnet (S. 368 Z. 2). Zu Punkt 1: In Corpus Nr. 3168 wird von Leutold und seinem Richter gesprochen (auch in späteren Punkten). Zu Punkt 2: Die Amtleute und die Richter des Klosters sind zuständig. Zu Punkt 7: Der Abt hat Leutold zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Punktes ermahnt, weil er für den Amtmann einen eigenen Richter bestellt hat (sonst wie Punkt 7 in Corpus Nr. 3167). --
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    1299 Januar 2.
    (CAO, 1324-01-02)
    Albrecht Rulenderlin, der [Bürger-] Meister, und der Rat von Straßburg beurkunden, daß der Ritter Johannes der Junge von Kageneck und dessen Ehefrau Gertrud gemeinsam für sich und ihre Erben ihre [Bd. 4 S. 370 Z. 18-19] der Lage nach beschriebene Hofstatt in rᷝwitengaſſen an Heinrich Mulin und dessen Ehefrau Hedwig für einen jährlichen Zins von 1 Pfund ortsüblicher Straßburger geliehen haben, der nicht gesteigert werden darf und nach der Gewohnheit der Stadt zu entrichten ist. Heinrich, Hedwig und ihre Erben zahlen keinen Ehrschatz. Wenn sie ihr Recht an der Hofstatt verkaufen wollen, so sollen sie es zuerst den Eigentümern anbieten. Wollen diese nicht so viel dafür geben wie andere, so dürfen sie es anderweitig verkaufen. Bei diesem und jedem späteren Besitzwechsel ist stets Ehrschatz zu geben, nicht aber bei einer Änderung der Eigentümer. Dann soll die Hofstatt [den Inhabern] zu den gleichen Bedingungen geliehen werden. --
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    1299.
    (CAO, 1324-01-01)
    Leutold von Kuenring, oberster Schenk in Österreich, beurkundet, daß zwischen ihm und dem Kloster Tegernsee ein Streit um die Abgrenzung der Gerichtsbarkeit an dem Eigentum des Klosters zu Leoben bei Dürnstein bestand, der wie folgt geschlichtet worden ist. Dieser Entscheid soll von Leutold und den Amtleuten des Klosters künftig eingehalten werden. 1) Leutold soll die Rechtssachen richten, die die Todesstrafe zur Folge haben rᷝ(di an daz leben gent) [Hochgericht], wie Diebstahl, Notzucht und Totschläge. 2) Diebstähle [mit einem Taxwert] unter ½ Pfund unterstehen der Gerichtsbarkeit der Amtleute des Klosters. Kann dem Amtmann mit [dem Zeugnis der] Hausgenossen nachgewiesen werden, daß er auch Bußgelder für Diebstähle [mit einem Taxwert von] über ½ Pfund einzieht, so soll dieser an Leutold 5 Pfund und an das Kloster ebensoviel Strafe zahlen. 3) Wird auf dem Gut von einem Klostermann ein Totschlag begangen, so soll man seinen Hausrat beschlagnahmen. Will er sich auslösen, so kann er dies damit und mit seinem übrigen Besitz tun. Die Buße fällt je zur Hälfte Leutold und dem Kloster zu. Wird dagegen ein Gerichtsverfahren eingeleitet, so sollen ihn die Amtleute des Klosters ohne Besitz rᷝ(als er mit der gvͤrtel bevangen iſt) an Leutold übergeben. Sein Besitz soll seinen Erben gehören. 4) Bei Notzuchtverbrechen auf dem Gut oder bei Diebstählen [mit einem Taxwert von] über ½ Pfund soll der Täter ebenso [wie in Punkt 4] an Leutold übergeben werden. Das Strafgeld fällt je zur Hälfte an Leutold und an das Kloster. 5) Fügt ein Mann jemandem auf dem Gut eine Lähmung rᷝ(lem) oder Verwundung zu und entkommt auf die Landstraße und wird dort von dem Amtmann des Klosters festgenommen, so ist dieser niemand Rechenschaft schuldig. Wird die Tat dagegen auf der Landstraße begangen, und der Täter flieht danach auf das Gut, so soll ihn der Amtmann des Klosters unverzüglich in Leutolds Gewalt überantworten. 6) Versäumt sich der Amtmann des Klosters in der Rechtsprechung über die ihm zustehenden Rechtssachen, so sollen Leutold oder dessen Richter das richten, wenn der Kläger die Versäumnis durch den Amtmann des Klosters nachweisen kann. 7) Weder Leutold noch sein Richter dürfen wegen Gülte über einen Amtmann des Klosters richten, es sei denn, der für diesen zuständige Richter verschafft ihm nicht sein Recht. 8) Verlangt [ein Verbrechen], daß ein Mensch auf dem Gut gebrandmarkt wird rᷝ(brennen durich daz wange), so soll das Strafgeld dafür der Amtmann des Klosters einnehmen und [den Täter] dann in Leutolds Gewalt überantworten. [Dieser kann entscheiden], ob er ihn brandmarken oder rᷝanſlahen [an den Pranger stellen, vgl. RWb. 1, 716] will. -- A und B inhaltlich völlig, fast wörtlich übereinstimmend. Vgl. die Gegenurkunde Corpus Nr. 3168. --
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    Urkunde
    1299 Januar 1.
    (CAO, 1324-01-01)
    Herzog Hermann von Teck beurkundet, daß der Verkauf von [Bd. 4 S. 369 Z. 40 bis S. 370 Z. 4] aufgeführten Besitzungen, den Konrad Hoppherebe und dessen Sohn Diepolt, Bürger zu Kirchheim, mit Zustimmung ihrer Erben an Priorin und Konvent des Klosters Kirchheim für 128 Pfund Haller getätigt haben, mit seiner Hand und mit seinem Einverständnis geschehen ist. --
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    Urkunde
    1299.
    (CAO, 1324-01-01)
    Bruder Ott, derzeitiger Komtur des Johanniterhauses Wien, beurkundet, daß Frau Bercht, ihr Ehemann Ernst und alle ihre Kinder auf alles Recht verzichtet haben, das sie an dem Weingarten rᷝvf dem Gevs zu haben glaubten, der Eigentum des Johanniterhauses ist und den Herr Irnfrid, der Inhaber dieser Urkunde, von Herrn Konrad Machelhart und dessen Ehefrau Heilberg gekauft hat. Bercht hat dem Irnfrid für alle Ansprache rᷝrehten ſcherm versprochen und dafür von ihm 3 Pfund und 60 Wiener Pfennige erhalten. --
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    Urkunde
    1299.
    (CAO, 1324-01-01)
    Leutold von Kuenring, oberster Schenk in Österreich, beurkundet, daß zwischen ihm und dem Kloster Tegernsee ein Streit um die Abgrenzung der Gerichtsbarkeit an dem Eigentum des Klosters zu Leoben bei Dürnstein bestand, der wie folgt geschlichtet worden ist. Dieser Entscheid soll von Leutold und den Amtleuten des Klosters künftig eingehalten werden. 1) Leutold soll die Rechtssachen richten, die die Todesstrafe zur Folge haben rᷝ(di an daz leben gent) [Hochgericht], wie Diebstahl, Notzucht und Totschläge. 2) Diebstähle [mit einem Taxwert] unter ½ Pfund unterstehen der Gerichtsbarkeit der Amtleute des Klosters. Kann dem Amtmann mit [dem Zeugnis der] Hausgenossen nachgewiesen werden, daß er auch Bußgelder für Diebstähle [mit einem Taxwert von] über ½ Pfund einzieht, so soll dieser an Leutold 5 Pfund und an das Kloster ebensoviel Strafe zahlen. 3) Wird auf dem Gut von einem Klostermann ein Totschlag begangen, so soll man seinen Hausrat beschlagnahmen. Will er sich auslösen, so kann er dies damit und mit seinem übrigen Besitz tun. Die Buße fällt je zur Hälfte Leutold und dem Kloster zu. Wird dagegen ein Gerichtsverfahren eingeleitet, so sollen ihn die Amtleute des Klosters ohne Besitz rᷝ(als er mit der gvͤrtel bevangen iſt) an Leutold übergeben. Sein Besitz soll seinen Erben gehören. 4) Bei Notzuchtverbrechen auf dem Gut oder bei Diebstählen [mit einem Taxwert von] über ½ Pfund soll der Täter ebenso [wie in Punkt 4] an Leutold übergeben werden. Das Strafgeld fällt je zur Hälfte an Leutold und an das Kloster. 5) Fügt ein Mann jemandem auf dem Gut eine Lähmung rᷝ(lem) oder Verwundung zu und entkommt auf die Landstraße und wird dort von dem Amtmann des Klosters festgenommen, so ist dieser niemand Rechenschaft schuldig. Wird die Tat dagegen auf der Landstraße begangen, und der Täter flieht danach auf das Gut, so soll ihn der Amtmann des Klosters unverzüglich in Leutolds Gewalt überantworten. 6) Versäumt sich der Amtmann des Klosters in der Rechtsprechung über die ihm zustehenden Rechtssachen, so sollen Leutold oder dessen Richter das richten, wenn der Kläger die Versäumnis durch den Amtmann des Klosters nachweisen kann. 7) Weder Leutold noch sein Richter dürfen wegen Gülte über einen Amtmann des Klosters richten, es sei denn, der für diesen zuständige Richter verschafft ihm nicht sein Recht. 8) Verlangt [ein Verbrechen], daß ein Mensch auf dem Gut gebrandmarkt wird rᷝ(brennen durich daz wange), so soll das Strafgeld dafür der Amtmann des Klosters einnehmen und [den Täter] dann in Leutolds Gewalt überantworten. [Dieser kann entscheiden], ob er ihn brandmarken oder rᷝanſlahen [an den Pranger stellen, vgl. RWb. 1, 716] will. -- A und B inhaltlich völlig, fast wörtlich übereinstimmend. Vgl. die Gegenurkunde Corpus Nr. 3168. --