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Urkunde Friderich · der Tanhuſer · vicarius von dem Tvͦme ze Babenberch - 1292 Juli 25.(CAO, 1317-07-25) Friderich · der Tanhuſer · vicarius von dem Tvͦme ze BabenberchFriedrich der Tannhäuser, Vikar des Domes zu Bamberg, beurkundet, daß er um Gottes und seiner Seele willen von Heinrich von Bayreuth und dessen Ehefrau eine Hofstatt und ein Haus in der Kläbergasse gekauft hat, die alljährlich 80 Bamberger Pfennige, 2 Hühner und einen Lamms bauch Zins tragen, und Haus und Hofstatt den 12 Stuhlbrüdern [wohl kaum Gerichtsbeisitzer, sondern eher Kirchendiener] von Bamberg mit allen Rechten, wie er diese Besitzungen kaufte, übergeben hat. Die Brüder sollen zu seiner Jahrzeit 72 Pfennige aus dem Ertrag des Hauses erhalten. Zu den restlichen 8 Pfennigen soll ihr Meister aus dem Verkauf des Lammsbauches und der 2 Hühner 5 Pfennige legen und davon jedem Bruder 1 Pfennig zuteilen, den sie opfern sollen. Von dem restlichen 1 Pfennig soll am Morgen von Friedrichs Jahrzeit eine Seelenmesse gehalten werden. Außerdem sollen die 12 Brüder zur Nachtzeit mit dem Priester, der am Morgen die Seelenmesse halten wird, mit Kerzen über Friedrichs Grab gehen, der Priester soll eine Seelenvesper [Totenofficium] und ein Placebo sprechen und die Brüder nach ihrer Gewohnheit ein Gebet. Das Opfer der Brüder soll dem Priester zufallen, der am Morgen des Jahrzeittages die Seelenmesse im Kapitel singt. Versäumen die Brüder das Opfer, so kann der Priester mit allem Recht das Opfer einfordern. Kommt der Priester aber seiner Verpflichtung am Jahrtag nicht nach, so sollen die Brüder in der Pfarrkirche Jahrzeit und Opfer unter den hier angegebenen Bedingungen begehen. --Urkunde vlr Comes de Hevnenburch - 1292 Juli 29.(CAO, 1317-07-29) vlr Comes de HevnenburchGraf Ulrich von Heunburg erklärt sich gegenüber Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg, wenn ihm dieser den jungen Herzog Ludwig von Kärnten [ihren gemeinsamen Gefangenen] dorthin ausliefert, wo er ihn in sicherem Gewahrsam halten kann, gebunden, als Gegenleistung gegen die in einer früheren Urkunde festgelegten Verpflichtungen des Erzbischofs folgende Bedingungen zu erfüllen: Graf Ulrich stellt mit Einwilligung seiner Erben dem Erzbischof die Burgen Bleiburg, Drauburg und Schmierenberg mit den gleichen Abgaben zu Pfand, die der Erzbischof dem Grafen von seinen [4] Burgen zugesichert hatte. Ulrichs 3 Burggrafen werden dem Erzbischof den Treueid leisten, wie es die 3 Burggrafen des Erzbischofs ihm [Ulrich] getan haben. Ebenso werden die Ritter und 12 der besten [rittermäßigen] Leute Ulrichs, die [von beiden Parteien] dazu bestimmt werden, und mit ihnen zugleich jener, der den Herzog in Gewahrsam hält, dem Erzbischof [mit derselben Formel] Treue schwören wie die Dienstmannen des Erzbischofs dem Grafen. Kommt eine Einigung über den gefangenen Herzog nicht zustande, so wird ihn der Graf auf Verlangen des Erzbischofs mit möglichster Sicherheit wieder ausliefern, es sei denn, den Grafen oder den Herzog hindere ehafte Not, worüber der Graf dem Boten des Erzbischofs durch 2 seiner Mannen Mitteilung zu machen hat. [Ist der Hinderungsgrund beseitigt, so ist der Graf zu sofortiger Auslieferung verpflichtet.] Tut er dies nicht, so werden dem Erzbischof auf den genannten Burgen 4000 Mark Wiener Gelötes und Ersatz für etwaigen Schaden sichergestellt, und er behält alle Ansprüche auf den Herzog. Ferner verpflichtet sich der Graf, den Herzog Otto [III.] von Bayern [und dessen Brüder] durch einen Brief aufzufordern, dem Erzbischof gegen ihn [den Grafen] beizustehen, wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Nach dem Tode des Grafen Ulrich sind dessen [Gattin und] Erben an den Inhalt der Handfeste gebunden wie auch Ulrich und dessen [Gattin und] Erben nach des Erzbischofs Tode dem Gotteshaus gebunden bleiben. Stirbt einer der Burggrafen, so wird Ulrich mit Rat und Einwilligung des Erzbischofs aus seinen eigenen Leuten einen neuen einsetzen. Liefert der Graf bis 4 Wochen nach erfolgter Mahnung den gefangenen Herzog nicht aus, und entkommt dieser danach oder stirbt, so soll der Erzbischof davon keinen Schaden haben. Übergibt dagegen der Erzbischof den Herzog an den Grafen innerhalb von 4 Wochen nach dessen Anforderung, so soll der Graf den Gefangenen ebenso lang behalten, wie der Erzbischof ihn gehabt hat. Wenn dann der Graf den Herzog von neuem herausgeben soll, so soll der Erzbischof ihm zuvor eine neue Urkunde entsprechend den früheren Abmachungen ausstellen. Dasselbe soll der Graf tun, wenn ihm der Herzog danach abermals abgefordert wird. -- A und BUrkunde Gundacher von ſtorchenberch - 1292 August 5.(CAO, 1317-08-05) Gundacher von ſtorchenberchGundaker von Starhemberg beurkundet, daß er mit dem Einverständnis aller seiner Kinder Gott zu Ehren und seinem Sohn Gundaker zu Liebe, der als Chorherr in das Kloster St. Florian eingetreten ist, diesem Kloster seine Mühle in Winklarn bei der Ipf gegeben hat unter der Bedingung, daß man alljährlich am Jahrtag seiner Ehefrau Ofmei 1 Pfund Pfennige den Herren des Klosters zuteile, damit sie ihrer mit Messe und Vigilie gedenken. Was die Mühle über das Pfund abwirft, soll Gundakers gleichnamiger Sohn nach seinem Gutdünken zum Ankauf von Büchern verwenden oder von Dingen, die er braucht. Die »kleinen Dienste⟨ aus der Mühle soll der jeweilige Pfleger für seine Mühewaltung erhalten. Nach dem Tode des Chorherrn Gundaker oder wenn dieser zu Lebzeiten auf die Einkünfte aus der Mühle verzichtet, fällt deren ganzer Ertrag mit Ausnahme des Pfundes, das für das Seelgerät gestiftet wurde, den Mitgliedern des Konvents zur Aufbesserung ihrer Pfründen zu. --Urkunde Conuent an Oͤtenbach; Priorin - 1292 August 20.(CAO, 1317-08-20) Conuent an Oͤtenbach; PriorinDie Priorin und der Konvent von Oetenbach stellen eine der vorigen gleichlautenden Urkunde aus. Vgl. Nr. 1615 u. 1619. --Urkunde Johannes von En- dingen an Vroͮwen von sancte Claren des Cloſters bi Vrib ~g - 1292 Juli 16 und 22.(CAO, 1317-07-16) Johannes von En- dingenDer Neuenburger Bürger Johannes von Endingen beurkundet, daß er alle Güter, die er in Krozingen hatte, sowie die Einkünfte aus einer Mühle und anderen dazugehörigen Gütern den Frauen des St. Clara-Ordens bei Freiburg [i. Br.] für 350 Mark lötiges Silbers verkauft und den Betrag erhalten hat. Dies geschah auf den Rat seiner und seiner Kinder Freunde sowie mit Einverständnis seiner Ehefrau Gisel und seiner Kinder, die die genannten Besitzungen dem Kloster vor namentlich genannten Zeugen aufgaben. Johann und seine Ehefrau verzichten für sich, ihre Erben und Kinder auf alle Rechte und Ansprüche in besonders eindringlicher Form. Insbesondere verpflichtet sich die Ehefrau des Johannes, keine Ansprüche irgendwelcher Art auf das genannte Gut zu erwerben. Das Gut wird dem Kloster frei von allen Abgaben überantwortet werden. -- A und BUrkunde FRiderich; Herman Grauen von Ortenburch; Meinhart an Grauen albrechts von / Goͤrtz - 1292 August 14.(CAO, 1317-08-14) FRiderich; Herman Grauen von Ortenburch; MeinhartDie Grafen Friedrich, Meinhard und Hermann von Ortenburg beurkunden, daß sie auf Bitten ihres Schwagers, des Grafen Albrecht von Görz, die Vereinbarung, die er als Schiedmann zwischen dem Erzbischof Konrad von Salzburg einerseits, den Ausstellern, ihrem Oheim, dem Grafen Walter von Sternheim und ihren Leuten anderseits bis zum 15. August getroffen hatte, weiterhin bis zum 24. April 1293 einhalten werden, und zwar sollen 1. beide Parteien behalten, was sie zu beiden Seiten der Drau oberhalb von Villach und jenseits hinüber bis zum Katschberg haben; über Ortenburgischen Besitz unterhalb von Villach wurde keine Entscheidung getroffen. Beide Parteien werden in dem gesamten Gebiet keinem ihrer Freunde Hilfe leisten; anderwärts mag jeder seinen Freunden helfen, so gut er kann. 2. Sollten der Herzog von Kärnten oder seine Leute während der Dauer dieses Friedens talabwärts ziehen, so werden sie sie in ihrem Gebiet oberhalb von Villach nicht unterstützen. Bis zum angegebenen Termin soll jeder friedlich in seiner rᷝgewer bleiben. Von den Burgen und den Leuten der Ortenburger soll dem Erzbischof von Salzburg und den Seinen in deren Gebiet kein Schade zugefügt werden. Sollte in der [Waffenstillstands-] Zeit dem Erzbischof oder dessen Leuten von Ortenburgischen Leuten Schaden zugefügt werden, so sollen sich der Erzbischof oder seine Leute deswegen speziell an Graf Friedrich wenden, ohne daß dadurch der Friede gebrochen sein soll. --Urkunde Chuͦnrat der Schultheizſe; Rât von der Minren Baſil - 1292 August 19.(CAO, 1317-08-19) Chuͦnrat der Schultheizſe; Rât von der Minren BaſilKonrad der Schultheiß und der Rat von Klein-Basel beurkunden, daß der Klein-Basler Bürger Heinrich der Meier und dessen Ehefrau Grede [S. 744, Z. 34--37] angeführte Liegenschaften, die sie von dem Basler Bürger Dietrich dem Münzmeister rᷝvmbe einen genennet zins innehatten, für 22½ Pfund Pfennige und 3 Schillinge an ihn verkauft, den Betrag erhalten und die Liegenschaften unter den üblichen Bedingungen übergeben haben. --Urkunde Grave Friderich von Fivrſtenberg an pfrvͦnde / des armen spittâls ze Vilingen - 1292 August 18.(CAO, 1317-08-18) Grave Friderich von FivrſtenbergGraf Friedrich von Fürstenberg beurkundet, daß er auf die Bitte seiner Mutter für die Seele seines verstorbenen Vaters, des Grafen Heinrich von Fürstenberg, eine Wiese in Rohr zwischen Fürstenberg und Sumpforen an die Pfründe des Armenspitals in Villingen gegeben hat, die dem Kaplan gehört, rᷝder da ſinget. Konrad Blumenberg hat diese Wiese an Konrad Verlin, von dem er sie zu Lehen hatte, aufgegeben, und Konrad Verlin hat sie wieder den Fürstenbergern aufgegeben. --Urkunde Conuent in koſtenzer Biſchetuͦme · ſant Benedictes ordens; Eptiſchen Elſbete von zúrich - 1292 August 20.(CAO, 1317-08-20) Conuent in koſtenzer Biſchetuͦme · ſant Benedictes ordens; Eptiſchen Elſbete von zúrichÄbtissin Elisabeth [von Wetzikon] und der Konvent des Fraumünsters von Zürich beurkunden, daß sie auf Bitten ihrer Bürger von Zürich von einer Klage gegen Herzog Albrecht von Österreich und dessen Bundesgenossen wegen des ihnen seit Beginn des Krieges zugefügten Schadens Abstand genommen haben. Vgl. Nr. 1615 u. 1619. --Urkunde Johannes Von Bodem an Brobſt; korherron Von ſant Johannes ze Coſtenze - 1292 Juli 23.(CAO, 1317-07-23) Johannes Von BodemJohannes von Bodmann beurkundet, daß er seinen Hof in Beuern, der sein Eigentum war, dem Probst und den Chorherren von St. Johann in Konstanz verkauft hat. Auf Verlangen der Chorherren wird er veranlassen, daß sein Herr [der Bischof von Konstanz?] eidlich auf alle Rechte, die er auf den genannten Hof hatte, verzichten wird. --