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Pöchlarn

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    Urkunde
    Chuͦnrat von gots gnaden erzbiſcholf ze Salzburch vnd Legat des Stuͦles ze Rôme an Chuͦnen von Teiſing vnſerm Chuchelmaiſter; Chunraten von Chuchel vnſerm vitztum ze Salzburch - 1295 Dezember 21.
    (CAO, 1320-12-21) Chuͦnrat von gots gnaden erzbiſcholf ze Salzburch vnd Legat des Stuͦles ze Rôme
    Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg verleiht Konrad von Kuchel, seinem Vitztum in Salzburg, und Kuno von Teising, seinem Küchenmeister, 3 [Bd. 3 S. 422 Z. 45] genannte Lehen bei St. Johann im Pongau. Die Besitzungen haben sie von Otte dem jungen Mosheimer gekauft, der sie dem Erzbischof [inzwischen] aufgegeben hat. -- Vgl. Corpus Nr. 2297. --
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    Graf Albreht von Hals an Apt vnd der Samnung ze fvrſtencell - 1296.
    (CAO, 1321-01-01) Graf Albreht von Hals
    Graf Albrecht von Hals beurkundet, daß sein rᷝSwager [allgemein: Verschwägerter] Graf Rapot von Ortenberg mit dem Einverständnis seiner Ehefrau Kunigunde von Bruckberg, der Enkelin des Ausstellers, und seines Sohnes Heinrich [aus einer früheren Ehe Rapots?] mit Zustimmung des Ausstellers seinen eigenen Hof Tettling mit allem Zubehör an Abt und Kloster Fürstenzell als Eigentum verkauft hat. Rapot wird entsprechend dem Landesrecht für den Hof dem Kloster rᷝgewœr sein. Der Verkauf ist mit Zustimmung der bayrischen Herzöge, der Brüder Otto [III.], Ludwig [III.] und Stephan [I.] geschehen. -- Vgl. Corpus Nr. 2218; zur Datierung vgl. Corpus Nr. 2379. --
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    Chuͦnrat von gotes gnaden Erzbiſcholf ze Salzburch vnd Legat des Stuͦls von Rôme an Chvͦnen von Teiſinge vnſerm Chuchelmaiſter; Chunraten von Chuchel vnſerm vitztuͦm ze Salzburch - 1295 Dezember 21.
    (CAO, 1320-12-21) Chuͦnrat von gotes gnaden Erzbiſcholf ze Salzburch vnd Legat des Stuͦls von Rôme
    Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg verleiht seinem Vitztum in Salzburg, Konrad von Kuchel, und Kuno von Teising, seinem Küchenmeister, eine bei der Stadt Salzburg gelegene Hufe ordnungsmäßig als Lehen. [Diese Hufe] haben die beiden von den Brüdern Alram und Heinrich den Jacobern in dem Zustand gekauft, wie jene sie von Erzbischof und Gotteshaus vor der inzwischen vollzogenen Aufgabe als Lehen besessen haben. -- Vgl. Corpus Nr. 2298. --
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    her Heinrich Von pfaffenang Ritter Vogt zurich - 1295 Dezember 17.
    (CAO, 1320-12-17) her Heinrich Von pfaffenang Ritter Vogt zurich
    Ritter Heinrich von Pfaffnau, Vogt in Zürich, beurkundet, daß vor ihm Frau Elsbet, Gebharts Witwe, mit ihrem Sohn Johannes erschien, der ihr Rechtsbeistand rᷝ(Rechter Voget) ist. Sie hat aus Not mit Einverständnis ihres Sohnes Johannes auf ihr [Bd. 3 S. 421 Z. 6-7] näher bezeichnetes Haus in Zürich 3 Mutt Kerngülten Zürcher Maßes an Propst und Kapitel des Gotteshauses Zürich [Chorherrenstift am Großen Münster] für 15 Pfund Pfennige Züricher Münze versetzt. Sie hat das Geld erhalten und zu ihrem Nutzen angelegt. Der Vertrag wurde vor dem Aussteller in der in Zürich üblich rechtmäßig gültigen Form abgeschlossen. Die 3 Mutt Kerne sind dem Kloster als rechtmäßiger Zins jährlich zum 16. Oktober abzuführen. Frau Elsbet und ihr Sohn Johannes haben für sich und ihre Erben gelobt, im Bedarfsfall dem Kloster für die Hypothek und die Zinsen vor allen Gerichten und überall sonst rᷝWer[sup]e[/sup] zu sein, und haben für sich und ihre Erben auf alle Rechtsmittel verzichtet, mit denen die Hypothek und der Zins beeinträchtigt werden könnten. Frau Elsbet und ihr Sohn Johannes bestätigen, daß der geschilderte Sachverhalt der Wahrheit entspricht. --
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    Chvnrat von Paindorf an ſæligen froͮwen ſant Claren Ordenſ zemvnichen - 1296.
    (CAO, 1321-01-01) Chvnrat von Paindorf
    Konrad von Paindorf verkauft das Gut rᷝwolvenhoven den Clarissen in München [Anger-Kloster] als Eigentum für 30 Pfund Regensburger Pfennige, die er auch erhalten hat. Er, seine Ehefrau Wilbirg und seine Tochter Agnes haben in die Hand Herzogs Rudolf [I.] von Bayern auf das Gut verzichtet. Konrad, Wilbirg und Agnes werden dem Kloster nach Eigentums- und Landesrecht 10 Jahre und Tage rᷝgewer sein. Konrad und seine Erben haben den Frauen dafür ihren gesamten Besitz in Paindorf und anderswo in die Hand Herzogs Rudolf [zum Pfand] gesetzt. Herzog Rudolf besiegelt die Urkunde als Schirmherr des Klosters. --
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    Chuͦnrat Boͤller der nach- ſchultheize; Rat von der minren Baſil an Wernher dem havener eime burger von Baſil - 1296.
    (CAO, 1321-01-01) Chuͦnrat Boͤller der nach- ſchultheize; Rat von der minren Baſil
    Der Nachschultheiß Konrad Böller und der Rat von Klein-Basel beurkunden, daß Wernher Römer von Ötlingen 5 [Bd. 3 S. 431 Z. 9-10] näher bezeichnete Jucharten Acker im Bann des Dorfes Ötlingen und ½ Hofstatt im Dorf Ötlingen neben dem Besitz des Frauenklosters Klingental, sein ererbtes Eigentum, vor den Ausstellern mit Einverständnis und Hand seiner Ehefrau Adelheid sowie seiner Töchter Mechthild, Heilwig und Gertrud -- was zur Sicherheit ohne rechtliche Notwendigkeit geschah -- an Wernher den Hafner, Bürger von Basel, für 6 Pfund Basler verkauft hat. Er bestätigt den Empfang des Geldes. Doch behält sich Wernher Römer für sich und seine Erben vom 30. November 1295 [?] an auf 10 Jahre ein Rückkaufsrecht für die gleiche Summe in der dann gültigen Basler Währung vor. Wernher der Römer verpflichtet sich für sich und seine Erben, nach Ablauf dieses Termins weder selbst den Kauf anzufechten, noch jemanden dazu zu veranlassen. Unter diesen Bedingungen erfolgte die Aufgabe an den Hafner und dessen Einsetzung rᷝin lipliche vn̄ in volle gewer des Gutes sowie die Ausfertigung als Eigentum mit allen zu Verkäufen gehörenden Sicherungen. Der Römer verpflichtet sich für sich und seine Erben, nach Ablauf der 10 Jahre dem Hafner und dessen Erben im Bedarfsfall rᷝdeſ guͦteſ ze werende und verzichtet für sich und seine Erben auf alle nur möglichen Rechtsmittel, mit denen der Verkauf nach den 10 Jahren beeinträchtigt oder rückgängig gemacht werden könnte. -- Die Urkunde ist wahrscheinlich kurz nach dem 30. November 1296 geschrieben. Möglich bleibt jedoch, daß der obige Termin den 30. November 1295 meint und daß die Urkunde zu Beginn des Jahres 1296 ausgestellt worden ist. --
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    Urkunde
    Ekhart der zvlſtorfær deſ edeln Fvrſten herzoge otten rihtær ze ærding an vraͮwen ze altenhohnaͮwe - 1296.
    (CAO, 1321-01-01) Ekhart der zvlſtorfær deſ edeln Fvrſten herzoge otten rihtær ze ærding
    Ekhart der Zulsdorfer, Richter Herzogs Otto [III.] in Erding, beurkundet, daß, als Georg von Ottenhofen seinen Hof in Ober-Strogn [Bez. Erding] dem Frauenkloster Altenhohenau verkaufte, die rᷝſtœtigvng vor ihm in öffentlicher Gerichtsverhandlung in Erding geschah. Ekhart setzte ihnen [den Frauen] Gebhart von Aufhausen als Salman über das Gut. --
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    Urkunde
    Elezpet · Albrehtes witwe von vreyberch an Gotſhaus ze vittringen - 1296.
    (CAO, 1321-01-01) Elezpet · Albrehtes witwe von vreyberch
    Elsbet, Witwe Albrechts von Freiberg, beurkundet, daß sie und ihre Kinder um der Seele ihres Ehemanns Albrechts und aller ihrer Vorfahren willen dem [Zisterzienser-]Kloster Viktring eine Hufe bei Freiberg rᷝan dem zeboyen als rechtes Eigentum ohne Einspruchsmöglichkeit mit allem Zubehör gegeben hat, die alljährlich 1 Mark und 40 Pfennige einbringt. Von dem Besitz soll immer am 14. September der Jahrtag Albrechts und anderer ihrer Vorfahren begangen werden. Darüber sollen Elsbet oder seine anderen Erben 3 Tage vorher Mitteilung erhalten. -- Klagenfurt LA. (Arch. d. Gesch.=Vereins A 165). -- Zur Sache: M. Roscher, Gesch. d. Cistercienserabtei Viktring, Phil. Diss. Wien 1953 (Masch.-Schr.) S. 175.
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    Manegolt von gotes gnaden biſchof zvͦ Wirzeb ~g - [1296]
    (CAO, 1296-01-01) Manegolt von gotes gnaden biſchof zvͦ Wirzeb ~g
    Bischof Manegold von Würzburg verkündet nach Beratung mit seinen Prälaten, sowie mit den Dienstmannen und Bürgern, die zu seinem Rat gehören, Stadt- und Landfriedensgesetze. Doch nimmt er für jede Bestimmung alles aus, was seine Gerichtshoheit und seine Rechte beeinträchtigen könnte. Zum Vorteil der Bürger und der Stadt verfügt er, daß bei allen Vergehen, die zur Ausweisung aus der Stadt führen, die Täter nicht eher zurückkehren dürfen, bevor sie nicht ihm und auch der Stadt gebüßt haben. Verläßt jemand die Stadt, ohne entsprechend dem Bußverfahren einen [Urfehde?] Eid geschworen zu haben, soll das nicht als Bußleistung gelten. Geregelt wird das Verfahren bei Totschlägen, Verwundung und anderen Körperverletzungen, Beschimpfung, nächtlichen Verstößen und Übeltaten verschiedener Art. Ferner werden Bestimmungen getroffen über die Anzeigepflicht, über das Verfahren gegen Ausgewiesene, die dem Ausweisungsbefehl nicht Folge leisten, über Verweigerung der Bußleistung, über falsche Beschuldigungen im Rat, über Zwistigkeiten zwischen Bürgern, über Bedrohung mit Waffen, über Schutz der Fremden, über Aussagepflicht, über Zusammenrottung, über private Züchtigung von Bösewichten und über Gotteslästerung. Diese Bestimmungen sollen in der Stadt Würzburg und im ganzen Land gültig sein, und von jedermann beschworen werden, daß er sie einhalten wird von jetzt [?] bis St. Walburg [1. Mai] und von da an 2 Jahre lang. Es folgen noch Bestimmungen über Verfahren und Befugnisse des Rates. -- Zur Datierung vgl. die Urkunde 1296 Dezember 13. --
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    Urkunde
    her · Vͦlrich; Walther · die gebrvͤder / Von / Loͮwemberch an Heinrich · Vúhſlin - 1295 Dezember 30.
    (CAO, 1320-12-30) her · Vͦlrich; Walther · die gebrvͤder / Von / Loͮwemberch
    Die Brüder Ulrich und Walther von Lönberg erlauben ihrem Eigenmann Heinrich Füchsli sich als Laienbruder dem Frauenkloster Dießenhofen anzuschließen und verzichten auf alle ihre Rechte an ihm, die sie bis zu seinem Klostereintritt besessen haben. Tritt er aus dem Stande des Laienbruders wieder aus, wird er wieder Eigenmann der Brüder. Die Aussteller versichern ausdrücklich, daß Heinrich nur ihnen allein gehört hat. --