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Obernai

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    Vͦlrich von Bodemen der kilchherre von Veltkilche; her vͦlrich der ritter an biſchof Rvͦdolf von Coſtenze/ vn̄ dem Gotzhuſe ze Coſtenze - 1585 Mai 9.
    (CAO, 1310-05-09) Vͦlrich von Bodemen der kilchherre von Veltkilche; her vͦlrich der ritter
    Die Brüder Ulrich von Bodman, Kirchherr von Feldkirch, und Ulrich der Ritter beurkunden, daß sie dem Bischof Rudolf von Konstanz und seiner Kirche für 400 Mark Silber Konstanzer Gewichtes ihr Gut zu Arbon, Burg und Stadt, Leute und Güter, Eigen, Lehen und Mannlehen verkauft haben, soweit sie innerhalb der die Stadt beschirmenden Friedegräben liegen, sowie diese Gräben selbst, ferner den Platz, der außerhalb der Gräben liegt, aber zu einem Weingarten innerhalb derselben gehört. Des weiteren haben sie verkauft die Vogtei über die Kirche zu Arbon, die Widem innerhalb der Gräben, die Ansprüche auf 5 Pfund Geldes zu Vogteirecht über die Kirche zu Arbon, auf die die Brüder [persönlich?] verzichtet haben, und den Hof im Dorf vor der Stadt mit allen Rechten, Zugehörigkeiten und Gülten, die in den Hof gehörten zur Zeit als sie mit ihrem verstorbenen Bruder Martin eine Teilung ihres gemeinschaftlichen Besitzes vornahmen. Ausgenommen hievon sind alle Leute, die außerhalb der Friedegräben gesessen sind und nicht im Dienste oder Unterhalt ihrer Väter stehen, ferner alle Vogtei über die Widem und die Leute, die außerhalb der Friedegräben wohnen und an die Kirche St. Martin zu Arbon gehören, und schließlich die Äcker zu Buchihorn und die Gärten und Mannlehen, die außerhalb der Friedegräben liegen. Die Verkäufer haben auch mit ihrer Treue an Eidesstatt gelobt, daß sie betreffs der Leute und des Gutes, die sie von anderer Seite als von der Konstanzer Kirche haben, alles das tun, was der Bischof und seine Kirche von Konstanz bedürfen. Außerdem ist folgende Abmachung getroffen: Will einer der Leute der Verkäufer, die außerhalb der Friedegräben gesessen sind, einen ihrer innerhalb der Friedegräben ansässigen Verwandten beerben, oder beerbt er ihn, und will er innerhalb der Friedegräben bleiben, so sollen die Verkäufer oder ihre Erben dem Bischof diesen Mann überlassen gegen Austausch, wie die Ritter Heinrich von Randegg und Rudolf von Sulzberg auf ihren Eid hin befehlen. Die Verkäufer haben auch vom Bischof sich ausbedungen, daß ihrer Mutter Udelhild ihr Leibgeding innerhalb und außerhalb der Friedegräben bis an ihr Lebensende unverändert bleibt. Die Käufer bestätigen ihrerseits, daß sie das vorgenannte Gut mit allem Recht und den in diesem Vertrag enthaltenen Abmachungen gekauft haben, und daß sie auch das Leibgeding der Mutter der Verkäufer mit guten Treuen schirmen werden. Für den Fall, daß Streit oder Irrung bei diesem Handel aufträte oder sonst irgend ein Punkt in dem gegenwärtigen Vertrag vergessen ist, sind Heinrich von Randegg und Rudolf von Sulzberg als Schlichter bestimmt, die bei Anrufung ihrer Entscheidung sich nach Konstanz begeben und dort die Entscheidung, eventuell unter Hinzuziehung eines Obmanns fällen sollen. Geht Rudolf von Sulzberg durch Tod ab, stellt der Bischof für ihn einen Ersatzmann, stirbt Heinrich von Randegg, stellen die Verkäufer für ihn einen solchen. --
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    Rudolf von Gottes gnaden Romeſcher kuͦning - 1285 Anfang Mai (7.)
    (CAO, 1310-05-07) Rudolf von Gottes gnaden Romeſcher kuͦning
    König Rudolf beurkundet, daß er den Streit zwischen Graf Eberhart von Wirtemberg und dessen Schwester, der Frau [Agnes, Gemahlin des Grafen Friedrich] von [Hohen-] Trüdingen mit beider Parteien Willen, wie folgt, beigelegt habe: 1) Graf Eberhart soll seiner Schwester, der Trüdingrin, und deren Erben alle Lehen, die er in Jahresfrist hat, gerichtlich sichern und vermachen. Tritt der Fall ein, daß Eberhart seiner Schwester oder ihren Kindern etliche Lehen nicht vermachen und gerichtlich sichern kann, so soll Eberhart der Trüdingerin das tun, was der König oder die von ihm hiefür eingesetzten Personen befehlen. Wird Eberhart ein Sohn geboren, so soll er der Trüdingerin oder ihren Erben 800 Mark Silber geben, vorausgesetzt, daß der Sohn Jahr und Tag alt wird. Für die 800 Mark soll Eberhart der Trüdingerin die Burg Walthausen nebst 100 Mark an Gülten, die für die [Bewirtschaftung der] Burg bequem gelegen sind, zu Pfand setzen und die 800 Mark der Trüdingerin oder ihren Erben in drei Jahren zahlen, so daß im 1. und 2. Jahr je 300 Mark, im 3. Jahr 200 gezahlt werden. Tritt der Fall ein, daß dem Eberhart zwar ein Sohn geboren wird, dieser aber dann stirbt, so soll die Trüdingerin an den bezeichneten Lehen all das Recht haben, das sie haben würde, wenn Eberhart keinen Sohn gewonnen hätte. 2) Graf Eberhart wird die Burg Walthausen im Einvernehmen mit seiner Schwester, der Trüdingerin, besetzen und die eingestellten Personen werden dieser schwören, daß man ihr, wenn Eberhart ein Sohn geboren wird, der Jahr und Tag alt wird, in ihre oder ihrer Erben Gewalt die Burg und 100 Mark Gülte überantwortet, bis Eberhart oder seine Erben diese mit 800 Mark abgelöst haben. 3) Leistet Graf Eberhart diese Bedingungen nicht, so sollen die Trüdingerin, seine Schwester, und ihre Erben alle Rechte an dem Muttergut der Trüdingerin haben, als ob diese nie auf ihr Muttergut Verzicht geleistet hätte. --
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    Brvͦder Cvͦnrat von hagenbach Commendv̓r von Bv̓ckeim deſ ordenſ vnſerre frowen von dem Tv̓ſchenhvſ - 1285 Mai
    (CAO, 1310-05-01) Brvͦder Cvͦnrat von hagenbach Commendv̓r von Bv̓ckeim deſ ordenſ vnſerre frowen von dem Tv̓ſchenhvſ
    Bruder Konrad von Hagenbach, Komtur des Deutschordenshauses zu Beuggen, und alle Brüder des Hauses beurkunden, daß der Komtur sich mit Rudolf und Konrad Schlup von Schwörstadt wegen des Wags [stillfließendes Gewässer] bei der Wandfluh [im Kanton Aargau, Bez. Kulm?] dahin geeinigt haben, daß die Schlupen dem Komtur und den Brüdern 4½ Pfund gegeben haben für Rechte, die das Deutschordenshaus an dem Wag hatten. Das Deutschordenshaus verzichtet deshalb auf alle Rechte, die es oberhalb des Wags auf des Truchsessen Gut an dem Wag hatte, wie die Schlupen ihrerseits auf alle Rechte verzichten, die sie unterhalb des Wags auf dem Gut der Brüder von Beuggen daran hatten. --
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    vͦlrich der ritter; Vͦlrich von Bodemen der Chilchherre von Veltkilch an herren biſchof Rvͦdolf von Coſtenze / vnde dem gotzhuſe ze Coſtenze - 1285 Mai 9.
    (CAO, 1310-05-09) vͦlrich der ritter; Vͦlrich von Bodemen der Chilchherre von Veltkilch
    Die Brüder Ulrich von Bodman, Kirchherr von Feldkirch, und Ulrich der Ritter beurkunden, daß sie dem Bischof Rudolf von Konstanz und seiner Kirche für 400 Mark Silber Konstanzer Gewichtes ihr Gut zu Arbon, Burg und Stadt, Leute und Güter, Eigen, Lehen und Mannlehen verkauft haben, soweit sie innerhalb der die Stadt beschirmenden Friedegräben liegen, sowie diese Gräben selbst, ferner den Platz, der außerhalb der Gräben liegt, aber zu einem Weingarten innerhalb derselben gehört. Des weiteren haben sie verkauft die Vogtei über die Kirche zu Arbon, die Widem innerhalb der Gräben, die Ansprüche auf 5 Pfund Geldes zu Vogteirecht über die Kirche zu Arbon, auf die die Brüder [persönlich?] verzichtet haben, und den Hof im Dorf vor der Stadt mit allen Rechten, Zugehörigkeiten und Gülten, die in den Hof gehörten zur Zeit als sie mit ihrem verstorbenen Bruder Martin eine Teilung ihres gemeinschaftlichen Besitzes vornahmen. Ausgenommen hievon sind alle Leute, die außerhalb der Friedegräben gesessen sind und nicht im Dienste oder Unterhalt ihrer Väter stehen, ferner alle Vogtei über die Widem und die Leute, die außerhalb der Friedegräben wohnen und an die Kirche St. Martin zu Arbon gehören, und schließlich die Äcker zu Buchihorn und die Gärten und Mannlehen, die außerhalb der Friedegräben liegen. Die Verkäufer haben auch mit ihrer Treue an Eidesstatt gelobt, daß sie betreffs der Leute und des Gutes, die sie von anderer Seite als von der Konstanzer Kirche haben, alles das tun, was der Bischof und seine Kirche von Konstanz bedürfen. Außerdem ist folgende Abmachung getroffen: Will einer der Leute der Verkäufer, die außerhalb der Friedegräben gesessen sind, einen ihrer innerhalb der Friedegräben ansässigen Verwandten beerben, oder beerbt er ihn, und will er innerhalb der Friedegräben bleiben, so sollen die Verkäufer oder ihre Erben dem Bischof diesen Mann überlassen gegen Austausch, wie die Ritter Heinrich von Randegg und Rudolf von Sulzberg auf ihren Eid hin befehlen. Die Verkäufer haben auch vom Bischof sich ausbedungen, daß ihrer Mutter Udelhild ihr Leibgeding innerhalb und außerhalb der Friedegräben bis an ihr Lebensende unverändert bleibt. Die Käufer bestätigen ihrerseits, daß sie das vorgenannte Gut mit allem Recht und den in diesem Vertrag enthaltenen Abmachungen gekauft haben, und daß sie auch das Leibgeding der Mutter der Verkäufer mit guten Treuen schirmen werden. Für den Fall, daß Streit oder Irrung bei diesem Handel aufträte oder sonst irgend ein Punkt in dem gegenwärtigen Vertrag vergessen ist, sind Heinrich von Randegg und Rudolf von Sulzberg als Schlichter bestimmt, die bei Anrufung ihrer Entscheidung sich nach Konstanz begeben und dort die Entscheidung, eventuell unter Hinzuziehung eines Obmanns fällen sollen. Geht Rudolf von Sulzberg durch Tod ab, stellt der Bischof für ihn einen Ersatzmann, stirbt Heinrich von Randegg, stellen die Verkäufer für ihn einen solchen. --