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Kloster Neresheim

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Conrat dur Schultheſe; Rat von Rinuelden an gottheſhvͤſe · von Olſperg - 1282 Juni 5.
    (CAO, 1307-06-05) Conrat dur Schultheſe; Rat von Rinuelden
    Konrad, der Schultheiß, und der Rat von Rheinfelden beurkunden auf Bitten der Frau [d. i. der Äbtissin] von Olsberg, daß die verstorbene Adelheid von Wenslingen ihr Haus zu Rheinfelden als ihr unwidersprochenes Eigen lastenfrei in der Hand hatte, als sie dieses um ihrer Seele willen mit ihrem Vermögen und ihrer Person dem Gotteshaus Olsberg gab zu einer Zeit, zu der sie es wohl tun konnte. --
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    Burger gemeinlich Von Vriburg in Briſgoͤwe; Heinrich der / Schultheizze; Vier Vn̄ zwenzig an Brvͦndern dez ordens Von dem Tútſchen hvſe - 1282 Juni 13.
    (CAO, 1307-06-13) Burger gemeinlich Von Vriburg in Briſgoͤwe; Heinrich der / Schultheizze; Vier Vn̄ zwenzig
    Heinrich der Schultheiß, die Vierundzwanzig und die Gesamtheit der Bürger von Freiburg i. Br. beurkunden, daß sie den Brüdern vom Deutschordenshaus in Freiburg ewig und lastenfrei zu haben und zu besitzen gegeben haben ihre Almende »der Graben⟨ genannt und die Hofstatt, die innerhalb der Ringmauer liegt, und die die Brüder mit Mauer oder Zaun, an denen aber die Stadt Freiburg kein Recht hatte, eingefaßt haben. Im Kriegsfall soll der Stadt »der Graben⟨ zu Verteidigungszwecken zur Verfügung stehen und nach Beendigung des Kriegszustandes dem Deutschordenshaus wieder zur Benutzung und Verwendung zurückgegeben werden. Auch wird dem Deutschen Orden erlaubt, im »Graben⟨ einen Turm zu bauen und in ihm eine rᷝheinlich kammer, wie sie passend erscheint, rᷝze ihr gemache. --
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    burger gemeinlich von frib ~g jn Briſgoͮwe; Heinrich der Schultheiz; vier vn̄ zweinzig an bruͦdirne deſ ordenſ von de Túſchen hûſ - 1282 Juni 13.
    (CAO, 1307-06-13) burger gemeinlich von frib ~g jn Briſgoͮwe; Heinrich der Schultheiz; vier vn̄ zweinzig
    Heinrich der Schultheiß, die Vierundzwanzig und die Gesamtheit der Bürger von Freiburg i. Br. beurkunden, daß sie den Brüdern vom Deutschordenshaus in Freiburg ewig und lastenfrei zu haben und zu besitzen gegeben haben ihre Almende »der Graben⟨ genannt und die Hofstatt, die innerhalb der Ringmauer liegt, und die die Brüder mit Mauer oder Zaun, an denen aber die Stadt Freiburg kein Recht hatte, eingefaßt haben. Im Kriegsfall soll der Stadt »der Graben⟨ zu Verteidigungszwecken zur Verfügung stehen und nach Beendigung des Kriegszustandes dem Deutschordenshaus wieder zur Benutzung und Verwendung zurückgegeben werden. Auch wird dem Deutschen Orden erlaubt, im »Graben⟨ einen Turm zu bauen und in ihm eine rᷝheinlich kammer, wie sie passend erscheint, rᷝze ihr gemache. --
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    convente deſ ordenſ ſc̄ī Benedictj Jn Nernſhein; Thieterich der Abbet an convente der frowe ſc̄ē Claren ordenſ Jnſevelingen - 1282 Mai 23.
    (CAO, 1307-05-23) convente deſ ordenſ ſc̄ī Benedictj Jn Nernſhein; Thieterich der Abbet
    Abt Dietrich und sein Konvent in Neresheim, des Ordens des hl. Benedikt, beurkunden, daß sie dem Konvent der Klarissinnen in Söflingen ihr Eigen Harthausen mit Zehnten und allem Zubehör sowie den Kirchensatz daselbst zu freiem Eigen für immer gegeben haben. Der Abt sowie namentlich genannte Konventsmitglieder von Neresheim übernehmen die Werschaft. --
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    Ebirhart der dræhſil an kloſter ze Adilnhuſen - 1282 im Juni.
    (CAO, 1307-06-01) Ebirhart der dræhſil
    Eberhart der Drähsel beurkundet, daß er dem Kloster Adelhausen mit seiner Ehefrau Adelheit die Quelle in der Matte ob Adelhausen im Moos gegeben habe mit der Bedingung, daß ihm die Frauen von Adelhausen den Schaden ersetzen müssen, der durch etwaige Grabungen bei der Quelle auf der Matte entsteht. Freier Zugang zur Quelle über die Matte ist den Frauen zugestanden. --
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    Hertneid von Stadek; Levtolt an fridreichen von Stubenberch - 1282 Juni 24.
    (CAO, 1307-06-24) Hertneid von Stadek; Levtolt
    Hertnid von Stadeck und sein Bruder Leutold beurkunden, daß sie ihrem lieben rᷝvreunt Friedrich von Stubenberg ihre Mannschaft auf- und abwärts der Mur aufgewiesen und ihm gegenüber zu Gehorsam angewiesen haben, bis Friedrich das Gut wieder erhält, das die beiden Brüder ihm schuldig sind. --
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    Egin von vrib ~g / in Briſcowe - 1282 Juni 17.
    (CAO, 1307-06-17) Egin von vrib ~g / in Briſcowe
    Graf Egen von Freiburg i. Br. beurkundet, daß ihn Bischof Heinrich von Basel, Markgraf Heinrich von Hahberg und Burkhart, der weise Bægir, den König Rudolf von sich aus gesandt hatte, mit seinen Bürgern von Freiburg wie folgt verglichen habe. 1) Graf Egen und seine Nachkommen bleiben in allen ihren Rechten wie bisher, und diese sind mit diesem rᷝsuͦnbrief erneuert und bestätigt. So wie früher die Freiburger dem Grafen und seinen Vorfahren jährlich 100 Mark Silber zahlten, sollen sie gewohnheitsgemäß ihm und seinen Nachkommen jährlich 100 Mark rᷝdarzuͦ [was bedeutet das? jährlich 100 oder jährlich 200 Mark?] geben. 2) Die Bürger von Freiburg sollen mit ihren Nachkommen in allen ihren Rechten bleiben, wie der Graf ihnen diese geschrieben und besieglt habe in ihrer Handfeste vom Juli 1275 [Nr. 248, deren beider erhaltenen Exemplare aber unbesiegelt sind]. Sie werden in diesem rᷝsuͦnbrief erneuert und bestätigt. 3) Der Graf hat den Bürgern bestätigt und bestätigt ihnen in diesem rᷝsuͦnbrief, den rᷝrat / jn der stat v̓ber die vnzu̓ht / ze eime reht iemer mer, so daß sie den Täter wegen Unzucht vor die Stadt zitieren, aber nur mit der Elaubnis des Grafen auf Geldbuße erkennen können. 4) Wegen Ansprüchen und Streitigkeiten, die nicht in diesem rᷝsuͦnbrief behandelt sind, wird der Graf Recht nehmen innerhalb der Mauer von Freiburg, so wie die Bürger das Urteil fällen. Das gleiche gilt auch für Dinge, die die Stadt an sich nichts angehen, derentwegen aber der Graf 20 oder 30, mehr oder weniger, Bürger rᷝsundirlich verklagt. 5) Streitigkeiten zwischen Graf und Stadt um Dinge, die in diesem rᷝsuͦnbrief stehen, werden ausgefochten, wo sie gerichtlich zuständig sind. 6) Graf und Bürger haben zu den Heiligen geschworen, daß der den Vertrag verletzende Teil innerhalb eines Monats nach an ihn ergangener Aufforderung rᷝwidertuot. Kommt er dem nicht nach, so soll der vertragsbrechende Teil als meineidig und rechtlos gelten und von den Sieglern des Vertrags keinerlei Unterstützung erhalten. --