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Kloster Gnadenthal (Aargau)

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    Craft von Grifenstein; Emiche; Gerhart u.A. - 1290 Januar 25.
    (CAO, 1315-01-25) Craft von Grifenstein; Emiche; Gerhart; Heinrich Von Naſſowe; Rorich
    Die Brüder Grafen Heinrich [I. von Dillenburg] und Emich [I. von Hadamar] von Nassau einerseits. die Brüder Kraft und Rörich und ihr Neffe Gerhard von Greifenstein andrerseits haben sich nach dem Schiedsspruch Herrn Ludwigs von Isenburg und der vier Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Wetzlar und Gelnhausen über die Stadt Driedorf und andere Angelegenheiten wie folgt geeinigt: Die Stadt Driedorf, die Mühle und der See gehören beiden Parteien je zur Hälfte, sie sollen dort gemeinsam einen Vogt als Ammann einsetzen. Die Grafen von Nassau haben kein Anrecht auf die Mühle in Habichsdorf. Die Parteien verpflichten sich, die beiden Burgen in Driedorf zu brechen, keine Partei darf eine neue gegen die andere dort errichten. Die Stadt Driedorf soll sofort von beiden Parteien gemeinsam eingerichtet werden. Außerhalb der Stadt bleiben die Besitzverhältnisse wie bisher. Die in der Stadt befindlichen Eigenleute beider Parteien sollen darin bleiben. In Hinkunft ist ein Zuzug nur mit dem Einverständnis des Herrn erlaubt. Burgleute dürfen nur mit dem Einverständnis beider Parteien in der Stadt bleiben. Das Besthaupt in der Stadt fällt wie bisher den Grafen von Greifenstein zu. Gegen die beiderseitigen Burgmannen und ihr Gesinde soll keine Klage in der Stadt möglich sein, sie ist vielmehr notfalls vor den beiderseitigen Herren zu erheben. Sie sollen in der Stadt von Zoll und Ungeld frei sein. Hat eine der Parteien mehr Leute in der Stadt gehabt als die andere, so daß bei der Halbteilung einige von ihren Leuten an die andere Partei fallen, so soll dies dem abgebenden Teil durch Eigenleute außerhalb der Stadt ausgeglichen werden. Will der abzutretende Stadtbewohner lieber wegziehen und bei seinem Herrn verbleiben, so darf er es tun, der Austausch fällt damit weg. Sollte ein Streit zwischen beiden Parteien entstehen, so soll Driedorf keiner als Stützpunkt dienen, sondern die Stadt selbst, ihre Leute und all ihr Besitz sollen Frieden genießen. Wenn eine der beiden Parteien mit einer dritten in Streit gerät, gilt das nicht, jedoch ist die andere Partei, sofern sie der dritten Hilfe leistet, verpflichtet, diese Hilfe außerhalb Driedorfs und Umgebung zu leisten. Jede der beiden Parteien wählt je 2 Schiedsrichter, deren jeweiliger Abgang durch einen gleichwertigen Ersatzmann auszugleichen ist. --
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    Urkunde
    broder Chuͦnrat von wolfgeringen Conmendur; brodere von Hilzchilc deſ ordenſ von dem Tuſchenhuſ an frowen des kloſterſ von Gnadental - 1290 Januar 25.
    (CAO, 1315-01-25) broder Chuͦnrat von wolfgeringen Conmendur; brodere von Hilzchilc deſ ordenſ von dem Tuſchenhuſ
    Bruder Konrad von Wolfgeringen, der Komtur, und die Brüder des deutschen Hauses von Hitzkirch beurkunden, daß sie mit Erlaubnis ihres Ordens und nach gemeinsamem Rat den Frauen des Klosters Gnadental zwei Güter zu Wohlen, deren zweites ihnen Schwester Adelheid von Uri, die Tochter Wernher Hunthars, für ihr Seelenheil gegeben hatte, um 11½ Mark Silbers Zürcher Gewichtes verkauft haben. Sie geloben ferner, daß sie die Rechte der Frauen vertreten werden. --