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Kloster Schlägl

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    Urkunde
    Gebhart von Moſhaym an Byſſcholf Hertneyt von Gurk - 1289 August 24.
    (CAO, 1314-08-24) Gebhart von Moſhaym
    Gebhart von Moshaym beurkundet in einem Revers an Bischof Hertnid von Gurk, daß dieser ihm und seinen Kindern die Gülten auf ewig verliehen hat, welche seine Ehefrau Soffey, die Wittwe Wilhalms des Veyrogen, in die Ehe gebracht hat. Mit diesen Einkünften hat der Bischof Gebhart und seine Kinder auf das Haus zu Straßburg zu Burghut gesetzt, die ihrerseits 3 Mark Geltes einträgt. 42 Mark Geltes liegen auf dem Stayn gegen Straßburg und auf dem Vätschinberg ein halbes Pfund Gelt. Von diesem Gut soll Gebhart seiner Stieftochter, wenn diese sich verheiratet, 8 Mark Gelt geben, nicht vom besten und nicht vom schlechtesten. Als Berater sollen hierbei der Propst von Gurk und Gebharts Schwiegervater Herbrand von Mötnitz fungieren oder andere unbescholtene Leute, die beider Parteien rᷝvreunt sind. In einem rᷝbrief, den Gebhart besitzt, bietet sich Bischof Hertnid von Gurk an, daß er bei einer Verehelichung von Gebharts Stieftochter Kunegunde, dieser 20 Mark Pfennige und 2 Mark Gelt geben will, wenn die Heirat mit seinem Willen zustande kommt. Zu dieser Gabe ist auch Bischof Hertnids Amtsnachfolger verpflichtet. In diesem Brief hat Bischof Hertnid auch versprochen, daß, falls Kunegunde stirbt, die oben genannten 8 Mark Geltes auf dem Erbwege wieder an Gebhart und seine Kinder fallen und Lehen von seiten des Bischofs sein sollen. Wenn aber Gebhart oder seine Kinder aus eigenem Entschluß ohne den Willen Bischof Hertnids oder seines Amtsnachfolgers von dem Haus zu Straßburg fahren wollten, so soll dem Bischof die Burghut ledig sein, so daß dieser sie einem anderen ihm genehmen Mann verleihen kann. --