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Breclav

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    1282 Mai 1
    (CAO, 1307-05-01)
    Siegfried Waise, genannt von Hundstein, bekundet, daß er mit Zustimmung seiner Frau Heilwig all sein Gut und Lehen zu Schwarzbach als Seelgerät für sich und seine Vorfahren dem Johanniterhause zu rᷝMewerperge [Mailberg] für immer als Eigentum überlassen hat. --
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    1282
    (CAO, 1307-01-01)
    Konrad der Pfarrer von Têngen [Tiengen b. Freiburg i. Br.], seine Brüder Heinrich und Konrad und ihr Vetter Heinrich beurkunden, daß sie gemeinsam um Gottes und um des Seelenheils ihrer Vorfahren willen sowie aus Liebe zu ihrem Verwandten, Bruder Rudolf von Stoifen [Staufen b. Freiburg i. Br.], dem Johanniterhause zu Freiburg das Besitzrecht des Gutes rᷝSchvpenhof in Heitersheim [südl. Bad Krotzingen], das Gotfried von Baden von ihnen zu Lehen hatte, und des in demselben Dorf gelegenen Gutes, das Johannes der Niener von ihnen zu Lehen hatte, frei und mit allen Rechten gegeben haben. Sollte ein Mannlehen in diese Güter gehören, so haben sie darauf nicht verzichtet. --
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    1282 Mai 1
    (CAO, 1307-05-01)
    Es wird bekundet, daß der Meier Rudolf von Lümschweiler [b. Illfurt, Oberelsaß] und Abt Heinrich von St. Blasien wegen versäumten und nicht versäumten Zinses rᷝzi vnſer frowin dvlt, ſo man zi Tanne [Tann im Oberelsaß] rᷝgat zem iarmachit übereingekommen sind. Zu diesem Termin soll der Meier in den nächsten beiden Jahren sechs Vierzahl Roggen, im dritten fünfeinhalb Vierzahl Roggen geben. Weiter soll er am St. Gallus - Tage [16. Oktober] in den ersten beiden Jahren sechs Vierzahl Hafer, im dritten fünfeinhalb Vierzahl Hafer geben. Dieser Kornzins ist aus dem Gut in Kembs [Oberelsaß] zu entrichten. Endlich soll er ebenfalls am Gallus - Tag für versäumten und unversäumten Zins von dem Gut zu Eichhalde im ersten Jahr acht Saum Weißwein, im nächsten Jahr einen Eimer weniger als acht Saum geben. Hierfür stellt er sechs [Bd. 5 S. 164 Z. 14 - 16] genannte Bürgen, die für Korn und Wein gemeinsam haften. Wird der Zins versäumt, so soll der Abt einen der Bürgen mahnen lassen und die Bürgen sollen vom nächsten Tage an bei einem Wirt im Breisgau Einlager halten und es nur mit Einwilligung des Abtes verlassen. Stirbt einer der Bürgen, muß Heinrich innerhalb von sieben Nächten einen anderen stellen; sonst müssen die übrigen Bürgen Einlager im Breisgau halten, bis er es getan hat. Stirbt Rudolf während der Zeit, so gehen seine Verpflichtungen an Zins und Bürgschaft auf seinen Bruder, Meier Rüdiger, und dessen Frau Mathilt, die Meierin von Kembs, über. Diese Übereinkunft wurde in Kembs vor Zeugen geschlossen. Nach Ablauf der [drei] Jahre wird der Zins auf fünf Vierzahl, halb Roggen und halb Hafer, von Kembs und drei Saum Weißwein von Eichhalde festgesetzt, die in den Hof Kembs abzuführen sind. Nach Rudolfs Tode fällt das Gut an Kembs zurück und der Abt kann es frei verlehnen. --
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    1282 März 5
    (CAO, 1307-03-05)
    Der Bürgermeister Walther der Spender und der Rat von Straßburg bekunden, daß Herr Peter Ripelin und seine Tochter Liutgart von Burgheim nachstehend [Bd. 5 S. 161 Z. 15 bis S. 162 Z. 3] einzeln aufgeführten Besitz, insgesamt 28 Acker und ½ duale (rᷝzweiteil), an den Konvent der Schwestern und Brüder des Spitals zu Straßburg für 38 Mark lötigen Silbers Straßburger Gewichtes verkauft haben. Für Eigen und Erbe sollen sie nach dem entsprechenden Recht rᷝwer sein. Sie quittieren den Erhalt des Silbers. Zinsansprüche an das Gut, die über die [Bd. 5 S. 162 Z. 3 - 6] angeführten hinausgehen, sollen die Verkäufer erledigen. Sie verzichten auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Möglichkeiten, Rechtsansprüche künftig geltend zu machen. -- Die Abschrift der 15. Jhs., Straßburg StdA. Spital - A. Prot. Hôp. VI liber D Nr. 582, p. 207, verkürzt den Text des Kaufvertrages, gibt aber das Güterverzeichnis vollständig. Die Ergänzung der Lücken ist überall möglich. --
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    1282
    (CAO, 1307-01-01)
    Konrad von Kürnbach bekundet, daß er mit dem Kloster Schussenried wegen des Rechtsstandes seines Hofes zu Kürnbach einen Prozeß geführt habe. Das Kloster beanspruchte ihn als Zinslehen gegen jährlich ½ Pfund Wachs zu Lichtmeß. Da das Kloster urkundlich nachweisen konnte, daß ihm der Hof von dem Herrn von Wartenberg übereignet worden war und seine, Konrads, Vorfahren den Hof von dem Kloster gegen den genannten Zins als Lehen empfangen haben, gibt Konrad seine Ansprüche auf. Das Kloster soll in seiner Freiheit bleiben, bis die Lehensherren, der von Eichelberg und der von Wartenberg, auf den Hof [eigentlich auf den Misthaufen, vgl. Schwäb. Wb. Bd. IV, Sp. 1694] kommen und das Recht feststellen (rᷝrehtuͦnt). Konrad bestätigt ferner, daß er mit keinem sonstigen Gut des Klosters zu Kürnbach mehr zu schaffen habe, rᷝweder an zwige noch an bænni noch an êhafti, als das Kloster ihm zugesteht. --
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    1282 März 19
    (CAO, 1307-03-19)
    Heinrich von Hattenberg bekundet, daß er im Einvernehmen mit seinen Erben die Vogtei zu Buch [b. Augsburg], nämlich zwei Höfe und eine Halbhufe in Wollishausen [b. Augsburg], die Wortwin der rᷝHochherre als Leibgedinge von St. Georg in Augsburg hat, als Seelgerät dem Kloster St. Georg für neun Jahre gegen 9 Pfund Augsburger Pfennige überlassen hat. Er oder seine Erben können die Vogtei innerhalb von neun Jahren vom nächsten Benediktentage [21. März] an zurückkaufen. Lassen sie die Frist verstreichen, so fallen die Vogtei und das Vogtrecht unwiderruflich als Eigen an das Kloster. Heinrich hat auf Wunsch des Propstes Heinrich von St. Georg und des Augsburger Chorherren Wolfhart die genannte Vogtei in die Hand des Augsburger Bürgers Otto der Hurnloher als Pflegers des Klosters St. Georg übergeben. --
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    1282
    (CAO, 1307-01-01)
    [rᷝBrazlab] 1282 Tvͦta, die Tochter des Truchsessen von Felsberg, Ehefrau Gerharts von Oberſezze, beurkundet: Was Gerhart dem Herren Ulrich von Tvners und dessen Tochter Elisabeth wegen des Gutes von Gobelsburg [im Kamptal Bz. Krems] und der Burg und Minnebach [Imbach b. Krems] mit Zubehör, insbesondere mit dem Kirchensatz, versprochen und mit ihnen abgemacht (rᷝgetan) hat, ist auf ihr Wort und mit ihrem Willen geschehen; sie wird dafür ihr rᷝgewer sein. --