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Lenzburg

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    Graf Emich · Brobſt ze Wertſe an Otten van vinchenſtayn - 1297 Oktober 16.
    (CAO, 1322-10-16) Graf Emich · Brobſt ze Wertſe
    Stark gekürzte Gegenurkunde zu Corpus Nr. 2814, ausgestellt von Graf Emich, Propst zu Maria Wörth. Aufgabe der Urk. Corpus Nr. 2815 dürfte es gewesen sein, Otto von Finkenstein die Wiedererlangung der Rechte an der Vogtei nach den 2 Jahren zu sichern. Punkt 1 und 2 der Urk. Corpus Nr. 2814 sind nur angedeutet (Verpflichtung in die Hand Herzog Heinrichs), Punkt 4, die Erwähnung der Schiedsleute, fehlt ganz. -- Wien HHSA. -- Druck: MDC. 6, 261 f. Nr. 387. Reg.: Archiv Österr. Gesch. 36 (1866) S. 68; Pagitz, Herzoge von Kärnten S. 22 Nr. 31. Zur Sache: Pagitz, a. a. O. S. 44.
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    Hæinreich · von goteſ genaden Herzogen zecherenden; Lvdweich; Otte an ſinem Gotſhaus; Graf Emichen / Brobſt ze wertſee - 1297 Oktober 16.
    (CAO, 1322-10-16) Hæinreich · von goteſ genaden Herzogen zecherenden; Lvdweich; Otte
    Die Herzöge Otto, Ludwig und Heinrich von Kärnten beurkunden, daß Otto von Finkenstein freiwillig und wohlüberlegt sich [gegenüber] dem Grafen Emich, Propst zu Maria Wörth, und seinem Stift zu Ersatz und Buße [verpflichtet] hat für die Verstöße, die er seit Emichs Propstzeit gegen die dem Propst Heinrich und dem Stift gegebenen Urkunden und Versprechungen begangen hat. Er hat in die Hand Herzog Heinrichs eidlich versprochen, nachgeschriebene Punkte einzuhalten: 1) Otto soll dem Grafen Emich und dem Stift alle Bestimmungen und Versprechungen der Urkunde einhalten, die Propst Heinrich und das Stift auf Anordnung König Rudolfs [I.], auf Veranlassung des Vaters der Aussteller, Herzog Meinhards, und mit Zustimmung Ottos erhalten haben. 2) Schaden und Unrecht, die Otto oder seine Erben im Widerspruch zu der Urkunde dem Stift zufügen, sollen von diesen innerhalb von 14 Tagen beseitigt werden; andernfalls sollen sie den Schaden gemeinsam tragen. Die Aussteller haben dem Propst und dem Kloster in bezug auf solchen Schaden versprochen, ihnen [den Ersatz] zu erzwingen, wie ein Landesherr es von Rechts wegen soll, ganz abgesehen von den Versprechungen der Handfeste. 3) Otto überläßt dem Propst Emich zum Ersatz für Schädigungen, die er diesem und dem Stift bis zum Ausstellungstag zugefügt hat, von Martini 1297 an für 2 Jahre alle seine Rechte auf Korn, Pfennige und Gerichtsbarkeit aus ihrem [Ottos und seiner Erben] Vogtrecht. Nach dieser Zeit sollen er und seine Erben sein Vogtrecht wieder übernehmen, wie es die erwähnte Urkunde des Stiftes bestimmt. 4) Unter den Sieglern erscheinen Konrad von Seeburg und Heinrich von Laubers, die die Schiedsleute und Unterhändler dieser Schlichtung gewesen waren. -- Vgl. Corpus Nr. 2624, 2815. --
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    Hilprant von perhtinge; Mæhthilt an Chvnrat der apt; Convent datz wiltin; perhtolt der prior - 1297 Oktober 16.
    (CAO, 1322-10-16) Hilprant von perhtinge; Mæhthilt
    Hildebrand rᷝ(Hilprant) von Perchting, seine Ehefrau Mechthild und alle seine Erben beurkunden, daß ihnen Abt Konrad, Prior Bertold und der Konvent [des Prämonstratenserklosters] zu Wilten als Zinslehen 3 rᷝchamerlant [vgl. dazu Regest Corpus Nr. 2010] zu Igels auf dem Puchel verliehen haben. Davon sind als Zins alljährlich ½ Bozner Fuder Wein und 1 Pfund Veroneser zu entrichten. Bei Zinsversäumnis ist im folgenden Jahr die doppelte, im dritten Jahr die dreifache Abgabe zu entrichten. Wird der Zins auch dann nicht gezahlt, so müssen die Aussteller ohne Widerspruch den Zins von 3 Jahren geben; außerdem können Abt und Konvent den Besitz an sich ziehen und damit nach Gutdünken verfahren. Weder die Aussteller noch jemand in ihrem Auftrage dürfen deshalb das Kloster bedrängen. --