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Welsberg-Taisten

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    Urkunde
    1299 April 6.
    (CAO, 1324-04-06)
    Ita Öchselin von Äschach beurkundet, daß sie bei guter Gesundheit um Gottes willen und für ihr Seelenheil ihren Baumgarten und ihr Haus zu Äschach mit allem Zubehör nach ihrem Tode dem Marienmünster zu Lindau für ein ewiges Licht gestiftet hat, soweit der Ertrag dieses Eigens dafür ausreicht. Das Licht soll in der Mitte des Münsters brennen. Wirft das Eigen mehr ab als die Kosten für das Licht, so soll [der Überschuß] für das Licht bei dem Weihbrunnen des Münsters verwendet werden. Von dem Eigen soll der jeweilige Mesner des Münsters alljährlich 1 Schilling Pfennige Konstanzer Münze für die Betreuung des Lichtes erhalten. Als Rekognitionszins wird Ita zu ihren Lebzeiten jährlich 2 Schillinge Pfennige Konstanzer Münze aus dem Eigen an [den Unterhaltsfond des] Lichtes abführen. Wird das Licht nicht so in Brand gehalten oder gepflegt, wie es bestimmt ist, und bemerken es Frikke [der] Graue [Graf?] der Schmied von Lindau, dessen Erben oder deren Erben, so sind diese ermächtigt, das Licht dem Münster zu nehmen und es nach ihrem Ermessen einer anderen Kirche unter den gleichen Bedingungen zuzuwenden. Frikke und deren Erben dürfen dabei weder von der Äbtissin noch vom Konvent des Münsters, noch von jemand anderem gehindert werden. Äbtissin Guta als Empfängerin [der Stiftung und] der Urkunde besiegelt die Urkunde. --
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    1299 April 10.
    (CAO, 1324-04-10)
    Jakob von Pillichsdorf, Weichard von Arnstein und Hertnid von Sachsengang beurkunden, daß sie sich wegen der Streitigkeiten, die sie mit Margret, Ehefrau Kalhochs von Ebersdorf, hatten wegen des Leibgedinges an dem Haus zu Guntramsdorf, wegen des Kirchensatzes und der Vogtei über die [dortige] Kirche, was alles sie zu ihren Lebzeiten besitzen sollte, 2 Schiedsleute, Marquart von Mistel - bach und Leupold von Sachsengang, genommen haben. Diese haben ihr [als Ersatz] für Leibgedinge, Kirchensatz und Vogtei die Pfandschaft rᷝ(satzvnge) zu Retz, die 13 Pfund Gülte wert ist, mit Abgabe rᷝ(weiſet) und allem Zubehör zugeteilt, die Pfand der 3 Herren vom Herzog von Österreich war. Margret darf damit nach Gutdünken verfahren, sie jederzeit an jedermann verkaufen oder versetzen. -- Vgl. Corpus Nr. 3275. --
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    1299 April 15.
    (CAO, 1324-04-15)
    Die Brüder Ott und Konrad von Niederleis [NÖ.] beurkunden, daß sie mit Zustimmung ihrer Mutter und ihrer Geschwister auf alle Streitigkeiten gegenüber Abt Friedrich und dem Kloster von Raitenhaslach wegen des Gutes zu Neundorf [NÖ.] verzichtet haben. Dafür sollen die Klosterbrüder die Vorfahren und Geschwister der Aussteller in ihr Gebet einschließen. Außerdem haben Abt Friedrich und der Konvent den Brüdern 5 Pfund Wiener dafür gegeben, daß sie künftig nicht nur den Besitz des Klosters zu Neundorf, sondern auch allen sonstigen Klosterbesitz getreulich fördern und Schädigungen davon abwehren werden. Das haben die Brüder rᷝmit gantzen trewen auf den Marienaltar im Raitenhaslacher Hof zu Krems versprochen. Da sie kein eigenes Siegel besitzen, haben sie Abt Konrad von Wilhering gebeten, der Schiedsrichter rᷝ(taidinger) und Vermittler rᷝ(ebner) der Streitsache war, die Urkunde zu besiegeln, ferner noch den Landrichter Ulrich von Wolkersdorf, der rᷝhoͤrer [der Klage und Berichte anhört, um zu entscheiden] und Richter für die Streitsache war. --
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    1299 April 19.
    (CAO, 1324-04-19)
    Es wird beurkundet, daß Agnes von rᷝvlachſperch [Flaschberg, B. Greifenburg/Kärnten], Witwe des Herrn Nikolaus von Michelsburg, einen Schwaighof im Sextental, der ihre rechtmäßige Morgengabe von ihrem verstorbenen Ehemann war und auf dem Kunz der rᷝanreuter sitzt, als Eigentum für 120 Pfund Veroneser an den Chorherrn Marquard von Innichen, früheren Schreiber ihres verstorbenen Ehemannes, verkauft und den Betrag erhalten hat. Marquard ist berechtigt, mit dem Besitz nach Gutdünken zu verfahren, so wie man es mit seinem Eigentum tun kann. Vor namentlich genannten Zeugen versichert Willehalm [vielleicht der in der Zeugenliste angeführte Willehalm, Bruder Burkards von Michelsburg], daß er und seine Erben dem Käufer und dem eventuellen späteren Besitzer für den Hof rᷝſtœ̂ter und Bürgen sein werden. Wird Marquard der Hof rechtmäßig abgewonnen, so werden sie für einen Ersatz aufkommen. --
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    1299 April 4.
    (CAO, 1324-04-04)
    Ruger der Lobel, Bürger zu Regensburg, beurkundet, daß er von Abt Karl und dem Konvent von St. Emmeram zu Regensburg einen zu Rempelkofen gelegenen Hof mit allem Zubehör für 118 Pfund Regensburger Pfennige als rechtmäßiges Eigen gekauft hat. Doch räumt er aus Anhänglichkeit dem Abt und dem Konvent das Recht ein, den Hof mit Geld aus dem Eigenbesitz des Klosters in der Höhe des Kaufpreises im bisherigen Rechtszustand zurückzukaufen. --
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    1299 April 12.
    (CAO, 1324-04-12)
    Kraft von Hohenlohe beurkundet, daß vor ihm der Komtur und die Deutschordensherren von Mergentheim einerseits und der Komtur und die Johanniter sowie die Bürgergemeinde von Mergentheim andererseits wegen der Vorfälle im Walde rᷝim katzenberge und wegen der gemeinschaftlichen Wälder wie folgt gütlich miteinander verglichen worden sind: 1) Beide Parteien haben dem Aussteller versprochen, die gemeinschaftlichen Waldungen zu Mergentheim vom 1. Mai 1299 an 10 Jahre lang zu schonen und aufzuforsten rᷝ(ze haigenne vn̄ ze hegenne), es sei denn, es entsteht für die Gemeinde ein Notstand durch Bedarf an Bauholz rᷝ(Rigelen), an Brückenholz rᷝ(stegen) oder durch Feuer. Für diese Fälle sind Bruder Hermann vom Deutschordenshaus und Rabot Schoiber von der Gemeinde bevollmächtigt, den dafür notwendigen Holzschlag zu erlauben. 2) Verstöße gegen die Abmachung sollen wie folgt geahndet werden: Für das Schlagen eines Fuders Holz bei Nacht 10 Pfund Haller, bei Tage 5 Pfund; für einen Karren Holz bei Nacht 5 Pfund, bei Tage 2½ Pfund; für eine Traglast bei Nacht 5 Schillinge, bei Tage 1 Schilling Pfennige. 3) Die Zahlung der Strafgelder rᷝ(einunge) soll nach alter Gewohnheit in Mergentheim auferlegt und vollzogen werden. 4) Fällt einer der beiden Bevollmächtigten aus, so soll innerhalb von 14 Tagen zu den gleichen Bedingungen ein anderer ernannt werden. 5) Auf Bitte beider Parteien hat Kraft versprochen, die Strafgelder rᷝ(einunge) einzufordern und gegen Widerspenstige Hilfe zu leisten. -- A und B wörtlich übereinstimmend. -- A:
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    1299 April 8.
    (CAO, 1324-04-08)
    Leutwein von Sunnberg beurkundet, daß er von Abt Eber und dem Konvent von Zwettl, als er auf das Gut des Klosters zu Schönau Ansprüche erheben wollte, für den für sich und seine Kinder ausgesprochenen Verzicht auf diese Ansprache 5 Pfund Pfennige erhalten hat. Dieses Gut hatten sein Vater, der alte Leutwein, und seine Mutter Elisabeth gemeinsam als rechtmäßiges freies Eigen an Abt und Konvent von Zwettl verkauft, jedoch ohne seine Hand, da er damals knapp 3 Jahre alt war und daher seine Zustimmung nicht geben konnte. Leutwein verspricht [jetzt] mit seinem Vetter Wulfing von Sunnberg (genannt von Schleunz), das Eigen vor der Ansprache seiner Geschwister, [nämlich] Stephan, Andreas, Gertrud und anderer, die beim damaligen Verkauf noch nicht lebten, zu schützen und frei zu machen, ferner auch vor aller Ansprache, die dem Kloster sonst wegen des Gutes erwachsen könnte. Leutwein und Wulfing besiegeln gemeinsam dem Abt Eber und dem Konvent von Zwettl diese Urkunde, weil sie rᷝgwer und rᷝſchermer des Gutes sein wollen, damit die Klosterbrüder künftig vor jeder Ansprache geschützt sind. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3274. --
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    1299 April 8.
    (CAO, 1324-04-08)
    Walther zum Stern, Schaffner und Richter des Grafen Tiebalt von Pfirt zu Sennheim, beurkundet, daß vor ihm im Gericht Heinrich an dem Berg von Uffholz und dessen Tochter Anna mit der Hand des Vaters ihren gesamten Besitz zu Sennheim, Uffholz, Wattweiler, Bernweiler und in den 4 Bannen, seien es Häuser, Höfe, Äcker, Reben, Wiesen oder sonstiges, für 70 Pfund Pfennige an Berchta, Priorin des Zisterzienserinnenklosters Blotzheim, als der Beauftragten der Äbtissin und des Konventes verkauft und den Erhalt des Geldes bestätigt haben. Heinrich und mit seiner Hand seine Tochter Anna geben das Gut der Priorin mit allen bisherigen Rechten auf und gestatten ihr, auf das Gut zu reisen, um die Besitzrechte rᷝ(gewer) an sich zu ziehen und selbst oder durch andere für das Kloster auszuüben. Sie fertigten der Priorin das Gut mit allen Sicherheiten aus, die durch Recht oder Gewohnheit notwendig sind und wie es mit rechtmäßigem Urteil vor Gericht von allen, die anwesend waren und befragt wurden, geurteilt wurde. Sie gaben der Priorin ihr Wort rᷝ(gelopten ... bider trvwe), das Geschäft einzuhalten, weder selber noch durch andere auf irgendeine Weise dagegen vorzugehen und für das Gut im Notfall überall dem Recht entsprechend gegen jedermann einzutreten. Ferner verzichteten sie auf alle erdenklichen Rechtsmittel, mit denen der Verkauf jetzt oder später beeinträchtigt werden könnte. --
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    Urkunde
    1299 April 8.
    (CAO, 1324-04-08)
    Albrecht von Bernau beurkundet, daß künftig er selbst, seine Erben oder jeder Besitzer des Gutes zu Bernau alljährlich zu Michaelis 1 Malter Roggen Gienger Maßes von allem zu Bernau gehörigen Besitz an das Dionysienkloster Herbrechtingen geben soll. Wird der Abgabetermin versäumt, so sollen der Propst oder der geistliche Pfleger des Klosters zum Besitzer des Gutes einen Bevollmächtigten schicken, dem dann der Malter Roggen auszuhändigen ist. Verweigert dies der Besitzer, so hat dieser noch bis zum folgenden Martinstag Frist für die Abgabe. Wird auch dann der Malter nicht gegeben, so soll der Propst oder Pfleger des Klosters nochmals einen Bevollmächtigten schicken. Erhält dieser das Korn wiederum nicht, so soll er, beritten oder zu Fuß, sich nach Giengen begeben und dort bei einem ehrbaren Wirt eines öffentlichen Wirtshauses so lange Einlager halten, bis der Malter Roggen abgeliefert und der Bevollmächtigte ohne Unkosten für ihn von dem Wirt in Giengen ausgelöst wird. Albrecht verpflichtet sich ferner für sich und spätere Besitzer von Bernau gegenüber dem Kloster und seinen Pflegern zur Bezahlung aller der Bußen rᷝ(ainung), die zu Herbrechtingen rechtmäßig festgesetzt werden, falls er sie nachweislich rᷝ(mit rehte) verschuldet, sei es durch Knechte, durch Vieh oder auf andere Weise. Albrecht siegelt zugleich im Einverständnis mit seinen Kindern. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3308. --
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    Urkunde
    1299 April 14.
    (CAO, 1324-04-14)
    Leutold [VIII.] von Regensberg beurkundet, daß mit seiner Zustimmung sein Eigenmann Ulrich von Weningen sein [Ulrichs] Eigengut zu Regensdorf, das 4 Mutt Kerne, 1 Malter Hafer, 1 Mutt Erbsen und 6 Schillinge Pfennige Zürcher einbringt, für 13 Mark vollgültigen Silbers Zürcher Gewichtes an Wernher den Meier von Höngg verkauft hat. Ulrich hat den Verkaufspreis erhalten und das Gut als freies Eigen mit Leutolds Hand an Wernher aufgegeben. Ulrich verpflichtet seine Nachkommen und Erben, dem Meier Wernher und dessen Erben für das Gut als Eigen an allen Stellen und vor allen Gerichten rᷝwer zu sein, wo und wann es notwendig ist. Leutold und Ulrich versprechen, weder das Gut noch einen zu dem Gut gehörenden Teil jemals anzusprechen. Ulrich gibt eine gesonderte Erklärung über die Richtigkeit des Urkundentextes ab und erklärt, da er selbst kein Siegel besitzt, das Siegel seines Herrn, Leutold von Regensberg, dem er als Eigenmann gehört, für sich verbindlich. --