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Fürstenfeld

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1295 Juni 7
    (CAO, 1320-06-07)
    Irnfried von Eckartsau [Marchfeld, NÖ] und seine Ehefrau Elzbet beurkunden, daß sie mit Rat und Zustimmung ihrer Erben und Verwandten den Leuten von Phravmna [Pframa b. Eckartsau, NÖ] und deren Nachkommen eine halbe Wiese zwischen Eckartsau und Gang zu rechtmäßigem Burgrecht überlassen haben. Schon die Eltern des Ausstel\lers hatten diese Wiese den Leuten von Phravmna gegen einen festgesetzten Zins zu Burgrecht überlassen. Vier Äcker, die innerhalb dieser Wiese gelegen sind, sind von der Überlassung ausgenommen. Die Empfänger des Burgrechts an der Wiese sind verpflichtet, alljährlich am St. Georgstag [23. April] ein Pfund Wiener Pfennige und zu Weihnachten entweder 60 Hühner oder statt dessen ein Pfund Wiener Pfennige abzuliefern; 14 Tage vor Weihnachten sollen die Aussteller wählen können, ob sie Hühner oder Pfennige zu erhalten wünschen. Wenn der genannte Zins nicht zu den gesetzten Terminen abgeliefert wird, werden die Aussteller nach Landesrecht eine Pfändung vornehmen. Es wird ferner festgesetzt: Wenn Vieh der Leute von Phravmna einerseits oder des Ausstellers und seiner Leute andererseits versehentlich auf den jeweils anderen Teil der Wiese gerät, d.h. über die Grenze zwischen der Burgrechtswiese und der anderen Hälfte, die in der Verfügung der Aussteller verblieben ist, läuft, so soll dieses Vieh beiderseits rᷝfrivntlichen weggetrieben werden; eine Pfändung deswegen soll es nicht geben. Für dieses Recht haben die Empfänger an Irnfried von Eckartsau und seine Ehefrau fünf Pfund Wiener Pfennige bezahlt; nicht gerechnet das Gut, das sie einstmals schon an den Vater des Ausstellers, Herrn Ulrich, für diese Wiese entrich\tet hatten. Die Aussteller geloben nach Burgrecht und Landesrecht Gewährleistung der Wiese gegen jeden Anspruch. --
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    1295 Mai 10
    (CAO, 1320-05-10)
    Konrad von Lichtenberg [Els.] beurkundet, daß er mit Zustimmung des Johannes Stier von Willstätt [b. Kehl], Rüdegers des Schultheißen von Auenheim [b. Kehl], des Heinrich Morneweg, des Werner Zurn, des Friedrich Phetterin, Bilgerings des Mesners, Stiefsohn des Konrad Zurn sowie der Gemeinde Auenheim an den Straßburger Bürger Heinrich von Rietheim das Gras auf der Allmende, genannt rᷝGloggeſpurg, und auf der Allmende, genannt rᷝWert, am Wasser zu Auenheim verkauft hat. Er verkauft das Gras für einen Zeitraum von 14 Jahren, von den nächsten Ostern an [entsprechend der zu ändernden Datierung: 1295 April 3] gerechnet. Er quittiert den Erhalt des Kaufpreises von zwölf Pfund gängiger Straßburger Pfennige. -- Die Datierung ist zu korrigieren in: 1295 März 29 --
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    1295 April 30
    (CAO, 1320-04-30)
    Heinrich von Spiegelfeld beurkundet, daß er den Johannitern von Fürstenfeld [Steiermark] die Vogtei, die er auf dem rᷝze Puchel an der Lômnich [wohl i. Mürztal] gelegenen Gut der Johanniter gehabt hat, diesen als Seelgerät für sich aufgegeben hat; weder er noch seine Erben sollen künftig mit dem Gut oder der Vogtei etwas zu schaffen haben. --
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    1295 Mai 30
    (CAO, 1320-05-30)
    Burchart Reimboldelin, der Bürgermeister, sowie der Rat von Straßburg beurkunden, daß Herr Fried\rich, der Propst von St. Thomas, die Hofstatt, gelegen bei rᷝBiſchoues bv́rgetor neben den Frauen von Hermolsheim, den zwei Schwestern Frau Demut und Frau Junte als Erblehen verliehen hat. Diese haben dafür einen jährlichen Zins von einem Pfund in gängiger Straßburger Münze und zwei Kapaunen zu entrichten; Zinssteigerung wird ausgeschlossen. Die Größe der Hofstatt wird angegeben: Sie ist 28 Schuh und vier Finger lang und 25 Schuh breit. Wenn nach Frau Junte jemand anderer die Hofstatt bekommt, muß er Ehrschatz [Handänderungsgebühr] geben. Bei Wechsel der Hofherren wird kein Ehrschatz fällig. Wollen die Hofbewohner das Gebäude auf der Hofstatt verkaufen, muß es zuerst dem Hofherren angeboten werden; bieten andere Interessenten mehr als der Hofherr, so erhalten es diese zum Kauf mit der Verpflichtung zur Ehrschatzzahlung. Soll die ganze Hofstatt weggegeben werden, so ist der neue Besitzer den oben genannten Personen und ihren Erben zur vollen Einhaltung der aufgeführten Bedingungen verpflichtet. Folgende baulichen Bestimmungen sind zusätzlich einzuhalten: Erstens: Es darf kein Fenster zum Garten gegen die Ringmauer hin gebaut werden. Zweitens: Die Traufe muß in den Garten geleitet werden. Drittens: Die kleine Laube soll an die Mauer herangehen und auf die offene Straße zu gebaut werden. --
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    1295 Mai 19
    (CAO, 1320-05-19)
    Priorin Agnes und der Konvent der Dominikanerinnen von Sil zu Schlettstadt [Els.] sind einhellig mit Frau Mechthild von Ellenweiler zu einer gütlichen Übereinkunft gelangt bezüglich des Anspruches auf ein Erbteil, an das die Dominikanerinnen durch den verstorbenen Bruder der Frau Mechthild, den Ritter Herrn Hug von Hunenweiler, gekommen waren. Die Priorin und der Konvent beurkunden nunmehr, daß sie ihren Anspruch und das Erb\teil verbindlich in die Hand der Frau Mechthild aufgeben. Frau Mechthild bestätigt diese Aufgabe und ihre Gültigkeit. --
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    1295 Juni 25
    (CAO, 1320-06-25)
    Herr Otte von Ochsenstein [b. Zabern, Els.] und seine Ehefrau Künegunt beurkunden, daß sie an Graf Egen von Freiburg i.Br. ihr [Bd. V, S. 520 Z. 38 bis S. 522 Z. 8 der Lage nach genau beschriebenes] Gut zu Geudertheim [b. Brumath, Els.] für 87 Mark reinen Silbers in Straßburger Währung verkauft haben. Sie quittieren den Erhalt des Geldes und geloben, dem Käufer und seinen Erben für das verkaufte Gut gegen jedermann rechtmäßig Gewährleistung zu üben. Herr Otte sowie seine Ehefrau Künegunt versichern jeder in gesonderter Eidesleistung, daß das verkaufte Gut nicht Wittum der Frau Künegunt ist. Beide verzichten auf jedes mögliche Rechtsmittel gegen diesen Verkauf bzw. Kauf; Frau Künegunt verzichtet zudem ausdrücklich auf jeden rechtlichen Schutz, den rᷝfrowen hant von deme keisere Vellegiano [S. 520 Z. 35 f.], mit dessen Hilfe sie gegen den hier verbrieften Kauf vorgehen könnte. --
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    1295 Mai 9
    (CAO, 1320-05-09)
    Bürgermeister Burkart Reimboldelin und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Herr Dietrich vor dem Münster mit Zustimmung seiner Kinder Junte, Dietrich, Phylipp, Hesse und Johannes sowie seines Schwiegersohnes Heinrich Stammpf an Burkart den Kuderer sowie dessen Schwiegersohn Johannes die [Bd. V, S. 514 Z. 17-- 32] nach Lage und Umfang beschriebenen Äcker im Bann von Belhen [Behlenheim b. Truchtersheim, Unterels.] verkauft hat. Den Kaufpreis von 38 Mark Silber hat der Verkäufer Herr Dietrich erhalten. Er verzichtet auf alles Recht an dem verkauften Gut und gelobt rechtmäßige Gewährleistung desselben gegen jedermann. Von dem gekauften Gut ist jährlich zu St. Martin [11. November] an den Abt des Klosters Gegenbach [Baden] ein Zins von 17 Pfennigen sowie an die Vögte des Klosterhofs ein Zins von sechs Pfennigen und einem Sester Hafer zu entrichten. -- Da der älteste Sohn des Verkäufers, Johannes, zur Zeit des Verkaufs nicht im Lande ist, verbürgen sich seine drei Brüder, Johannes, der Schwiegersohn des Kretze, sowie Dietrich und Phylipp, daß ihr Bruder Johannes bei seiner Rückkehr den Verkauf nach rechtlicher Erfordernis ausfertigen und bestätigen werde. --
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    1295 Mai 24
    (CAO, 1320-05-24)
    Die drei Brüder von Dorslisheim [b. Molsheim, Els.], Heinrich der Burggraf, Dietrich und Johannes, bekunden, daß sie -- auch im Namen ihrer Geschwister Rvͤlin, Wilhelm, Burcart, Agnes und Kathrin -- dem Herrn Rvͤzmin Bezilin, Bürger von Rufach [Els.], und seiner Ehefrau Anne und ihren Erben 38 Joch (rᷝjucharten) und ein Joch (rᷝjuch) Acker im Banne zu Rufach als rechtes Erbe verliehen haben. Die Lage der rᷝjucharten und des rᷝjuch wird genau beschrieben [Bd. V, S. 516 Z. 29 -- 37: zweimal rᷝdrie rvͦten Z. 35 wohl = ein rᷝjuch]. Herr Rvͤzhin und seine Erben haben den Ausstellern und ihren Erben dafür jährlich zwischen den beiden Frauentagen am 15. August und am 8. September 30 Viertel Korn, je zur Hälfte Roggen und Gerste, abzuliefern, und zwar von dem üblicherweise als Zins verwendeten Getreide (rᷝzinſkorn). Weitere Bedingungen der Verleihung sind erstens, daß das verliehene Gut immer in nur einer Hand bleiben soll, und zweitens, daß bei Handänderung nicht mehr als zwei paar Wollstrümpfe (rᷝzweger ſeiſteſ hoſen) und sieben Schillinge Baseler als Ehrschatz [Handänderungsgebühr] zu geben sind. Die drei Aussteller geloben für sich und ihre Geschwister und Nachkommen Gewähr\leistung des Gutes gegenüber Rvͤzhin und seinen Erben. --
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    1295 Mai 14
    (CAO, 1320-05-14)
    Prior und Konvent der Dominikaner von Colmar [Els.] beurkunden: Da Schultheiß, Rat und Bürger von Colmar ihnen um der Gnade des Königs willen gestattet haben, ihre Hofstatt über die alte Ringmauer und den Graben hinaus zu erweitern und nach ihrem Bedarf innerhalb bestimmter Grenzen Bauten auszuführen, so werden sie bei dieser Erweiterung ihre Umfassungsmauer von dem Anwesen des Ritters Walter von Lagelnhem [Logelnheim, Oberels.] über den in die Stadt fließenden Bach hinweg bis zum Anwesen Walters des Zimmermanns führen. Die Aussteller verpflichten sich und ihre Nachfolger ferner gegenüber der Stadt Colmar zur Einhaltung folgender Punkte: Erstens: Sie werden zwei ihrem Verlauf nach [Bd. V S. 515 Z. 28 -- 30] beschriebene, von rᷝdeme nôhe, d.h. einem verdeckten Abzugsgraben, abgehenden Wasserläufe in keiner Weise beeinträchtigen, sondern sie so belassen, wie Stadt und Bürger es brauchen. Zweitens: Sie werden beiderseits des Baches und über den Bach hinweg zwei rᷝoffene kameren [wohl Latrinen] mit vier Sitzgelegenheiten einrichten, die für jedermann von jeder Straße aus zugänglich sein sollen, rᷝvmbe sin gemach da ze habende; diese rᷝkameren sollen außerhalb der Klostermauern gebaut werden und eine Dauereinrichtung sein. Drittens: Unterhalb des Abzugsgrabens (rᷝnôhes) sollen die Aussteller den Graben unverbaut und offen belassen, wie auch andere Bürger es tun, die ebenfalls oben am Graben (rᷝvffe dem graben) wohnen; oberhalb des Abzugsgrabens können sie bauen bis heran an das Anwesen dessen von Lagelnhem. -- Wegen der genannten gnädigen Erlaubnis, die Dominikaner-Hofstatt baulich zu erweitern, haben die ausstellenden Dominikaner der Stadt Colmar 20 Mark Silber für ein Rathaus gegeben, das für immer an das freundschaftliche Verhältnis zwischen Kloster und Bürgern und an die Übereinkunft wegen des genannten Bauvorhabens erinnern soll. --