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Kirchheim unter Teck

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    Chuͦnrat Boͤller der nachſchultheize; Rat von der minren Baſil an vͦlrich der Scherer vnſer Burger - 1293 Januar 27.
    (CAO, 1318-01-27) Chuͦnrat Boͤller der nachſchultheize; Rat von der minren Baſil
    Der Nachschultheiß [= Amtsvorgänger und Stellvertreter des Schultheißen] Konrad Böller und der Rat von Klein-Basel beurkunden, daß Ulrich der Scherer, Bürger von Klein-Basel, vor ihnen das Leibgeding an einem [S. 16 Z. 4-5] näher bezeichneten Haus, das er von Herrn Peter Senftelin geliehen und wofür er [Ulrich] zu seinen Lebzeiten diesem alljährlich 18 Schillinge zu den 4 Fronfasten [Mittwoch bis Sonnabend nach Invocavit, Pfingsten, 14. September, 13. Dezember], also je 4½ Schillinge, und am 11. November 2 Brotringe als Zins geben soll, an den Vogt Wernher von Brombach, Bürger von Klein-Basel, für 5 Schillinge und 2 Pfund Pfennige rechtmäßig verkauft hat. Er versicherte, den Betrag vollständig erhalten zu haben, und fertigte das Haus mit allen bei Verkäufen üblichen Sicherungen an Wernher aus. Er und seine Erben sollen das Haus zu Ulrichs Lebzeiten für den oben genannten Zins nutzen. Bei jeder Handänderung zu Ulrichs Lebzeiten sind 2 Schillinge als Erschatz zu entrichten. Nach Ulrichs Tod soll das Haus an Peter, seine Erben, oder wem er es sonst zugedacht hat, zurückfallen. --
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    her ortholf uon vͣzingen an gozhuſ uon ſant vrban deſ ordens uon zitelſ · des biſtomſ uon kuͦſtenzo - 1293 Februar 26.
    (CAO, 1318-02-26) her ortholf uon vͣzingen
    Ortholf von Utzingen beurkundet, daß er dem Zisterzienserkloster St. Urban im Konstanzer Bistum versprochen hat, seine Schwester, wenn sie herangewachsen ist, zu veranlassen, das Gut zu Lotzwil, das Ortholf dem Kloster verkaufte, nach geschriebenem Recht oder nach Gewohnheitsrecht zu überantworten. Dafür hat er 6 [S. 30 Z. 14-17] namentlich genannte Geiseln gestellt, die, falls er sein Versprechen nicht einhält, und sie vom Abt von St. Urban oder dessen bevollmächtigten Boten gemahnt werden, innerhalb eines Monats nach erfogter Mahnung in Zofingen auf Ortholfs Kosten Einlager halten und nicht eher freikommen sollen, bis Ortholfs Schwester mit ihres Vormunds Hand das Gut ausgefertigt hat. Nach Ortholfs Tode sollen dessen Erben das Versprechen unter den gleichen Bedingungen ausführen. Sollte einer der Geiseln sterben, muß Ortholf nach erfolgter Mahnung des Abtes oder seines bevollmächtigten Boten in Monatsfrist einen gleichwertigen stellen. Tut er das nicht, sollen die anderen Geiseln auf seine Kosten bis zur Gestellung eines neuen Geiseln in Zofingen Einlager halten. Weder er noch seine Erben werden [gegen diese Bestimmungen] Widerspruch erheben und haben auf alle geistlichen rᷝ(uon bebesten) und weltlichen rᷝ(uon kieſern) Rechtsmittel verzichtet, damit diese Abmachung unangefochten bleibt. --
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    herre Rvͦdolf ain frie von Gv̓ttingen ain Ritter; herre Rvͦdolf von Gv̓ttingen an Cvͦnrat an dem lên - 1293 Februar 10.
    (CAO, 1318-02-10) herre Rvͦdolf ain frie von Gv̓ttingen ain Ritter; herre Rvͦdolf von Gv̓ttingen
    Freiherr Rudolf von Güttingen beurkundet, daß er sein Gut zu Güttingen, genannt rᷝdv nider Hvͦbe, die Konrad rᷝan dem lên von ihm hatte, der Priorin, dem Konvent und dem Kloster Münsterlingen in dem Recht, in dem er es besaß, für 17 Pfund Pfennige Konstanzer Münze als Zinsgut überlassen hat mit der Maßgabe, daß sie davon jährlich am 26. November als [Rekognitions-] Zins ein Fünftel eines Vierdung Wachs dem St. Konrad-Altar in Konstanz geben. Wenn die Frauen ein Huhn und ein Fuder Mist an den Weingarten von Guttingen liefern, so soll das Gut rᷝrehte holzmarke [Nutzrecht am Wald] von Rudolfs Besitz für Umzäunungen und Brennholz haben. Er verspricht, daß er und seine Erben den Frauen für den Besitz rᷝweren sein werden. --
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    Cuͦnrat von Talhein an vrowen von vlin ſant Claren ordenſ - 1293 Februar 24.
    (CAO, 1318-02-24) Cuͦnrat von Talhein
    Ritter Konrad von Talheim, genannt der Kleine, freier Reichsbürger in Heilbronn, beurkundet, daß er den Schwestern des St. Clara-Ordens in Flein seinen Hof oberhalb seiner Kelter aus freien Stücken mit allem Zubehör mit der Maßgabe geschenkt hat, daß sie für seine Nahrung zu seinen Lebzeiten je 3 Malter von den 3 Sorten Korn [Roggen, Dinkel, Gerste] geben sollen. Ferner schenkt er den Frauen den ganzen Besitz, den er zusammen mit ihnen in Abstatt von Herrn Diether von Wunenstein, genannt der rᷝalt wolve, gekauft hat, in dem Recht, in dem er ihn besessen, als freies Eigentum ohne Ansprache um seines und seiner Vorfahren Seelenheil. --
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    der Burgermaiſter; der Schulthaiſſe; Rat von Rotwil an Cvͦnrat menli; vro hailwig ſin wirtin - 1293 Februar 6.
    (CAO, 1318-02-06) der Burgermaiſter; der Schulthaiſſe; Rat von Rotwil
    Schultheiß, Bürgermeister und Rat von Rottweil beurkunden, daß ihr Bürger Konrad Menli und seine Ehefrau Hailwig in öffentlicher Verhandlung vor ihnen nach Rottweiler Recht Hermann von Mühlheim die halbe Mühle unterhalb Angstdorf für 27 Pfund Pfennige Breisgauer in dem Rechtszustand, in dem sie sie bisher besaßen, verkauft und den vollen Betrag erhalten haben. Sie geloben, die halbe Mühle gegen jedermann nach dem Stadtrecht rᷝze werenne. Konrads [S. 19 Z. 16-18] namentlich aufgeführte engere Verwandtschaft verzichtet darüber hinaus auf alle Ansprüche, rᷝatzzungen [Bewirtung als Pflichtleistung] und Rechte, die sie an der halben Mühle besaßen oder gewinnen könnten, und geloben, Hermann und seine Erben am Besitz der halben Mühle weder mit oder ohne Gericht jemals anzufechten. Sie verzichten nochmals in besonders eindringlicher Form auf jedes Rechtsmittel gegen den Kauf oder die Handfeste und versichern, daß sie mit dem Verkauf in keiner Weise betrogen sind. --
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    Gebhart von gotes genaden Graf ze Hirzperch an her Lodwich Pfallentzgraf ze Rein; hertzog ze Baiern - 1293 März 3.
    (CAO, 1318-03-03) Gebhart von gotes genaden Graf ze Hirzperch
    Graf Gebhart von Hirschberg beurkundet, daß er sich mit seinem Herrn und Vetter Ludwig [II.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog von Bayern, wie folgt versöhnt hat: 1. Er soll ihm die Besitzübergabe, die von langer Zeit abgeschlossen war, aber seit [dem Streit] rückgängig gemacht wurde, nach dem Rat seiner beiden Schwäger, Friedrichs, des Burggrafen von Nürnberg, und Ludwigs, des Grafen von Öttingen, und anderer, die beide Parteien sich genommen haben, wieder ausfertigen. 2. Er hat Ludwig als Ersatz für die Burg Amertal, die er aus dem früher gegebenen Besitz [inzwischen] verliehen hat, das Dorf Ehenfeld gegeben, das ihn [Gebhart] vom Truchsess von Sulzbach frei geworden ist. Gebhart wird ihm den Wertunterschied zwischen Dorf und Burg nach dem Gutachten Ludwigs von Öttingen ersetzen. 3. Gebhart wird ihm und seinen Erben für den jüngst übergebenen Besitz Sicherheit leisten rᷝ(ſtætigen). Dies ist rᷝHembawer und Gebharts Besitz auf dem rᷝTangrintel mit allem Zubehör, ohne die Leute und das Land, die nach Hirschberg und Breiteneck gehören, weiter Peunting (?) mit dem Peuntinger Forst und allem Zubehör, sowie die Burg rᷝze Ceſſchinge mit Forst und Zubehör. Gebhart wird die rechtliche Übertragung und Sicherstellung für den alten wie neuen Besitz rᷝdaz gemæchte [das Abkommen, vgl. RWb. 4, 57] vollziehen und setzt dafür 14 [S. 31 Z. 23-27] namentlich genannte Bürgen. Bis zum 3. April 1293 soll Gebhart ihm und seinen Erben alles erfüllen, sonst müssen die Bürgen 8 Tage nach Mahnung durch Ludwig oder dessen Erben in Nürnberg Einlager halten; sie sollen nicht eher frei kommen, als Übertragung und Sicherstellung erfolgt sind. Sollte ein Bürge innerhalb der Frist sterben, wird Gebhart an dessen Stelle in Monatsfrist einen gleichwertigen stellen. Unterläßt er es, sollen nach erfolgter Mahnung 2 Bürgen solange in Nürnberg Einlager halten, bis ein neuer gestellt ist. Dasselbe soll geschehen, wenn die Bürgen, die sich noch nicht verpflichtet, dieses nicht bis zum 23. April nachholen. 4. Wird der Verhandlungstag von Ludwig oder dessen Erben ohne ihr Verschulden nicht eingehalten, so sollen die Dinge anstehen, bis ein neuer Termin vereinbart ist. Wird aber der Verhandlungstag von Gebhart oder dessen Erben nicht eingehalten, so soll Ludwig oder dessen Erben die Bürgen mahnen, falls er nicht darauf verzichtet. 5. Wenn Gebhart Söhne oder Töchter bekommt, die ihn überleben, soll der vergabte Besitz, soweit er Eigentum ist, diesen zufallen; soweit er Lehen ist, soll Ludwig oder dessen Erben sie damit belehnen. 6. Gefangene, die die Herren selber oder deren Dienstleute gefangen halten und auf die sie Ansprüche erheben werden oder erhoben haben, sollen beiderseits ohne Schaden frei gegeben werden. Ebenso soll alles, was auf beiden Seiten als Pfand einbehalten und noch nicht als solches gegeben ist, erledigt sein. 7. Eberhart und Ludwig haben die Angelegenheit rᷝvmb die Charren [Wagen?], die er [Eberhart] in Ludwigs Geleitsgebiet gepfändet und geschädigt hat, an den Burggrafen von Nürnberg und den Grafen von Öttingen übertragen, deren Schiedsspruch für beide Teile bindend sein soll. Ebenso sollen die von beiden Parteien seitdem verübten Totschläge nach dem Urteil von je 6 Unparteiischen gesühnt werden. Jede Partei stellt 3 Schiedleute und 1 Ersatzmann [namentlich genannt S. 32 Z. 8-13] für das Gebiet Donau-Altmühl, die zwischen Eichstätt und Ingolstadt tagen sollen. Für das Gebiet zwischen Neuburg und Wellheim und jenseits für das Gebiet Amberg-Sulzbach sind ebenfalls je 3 [S. 32 Z. 15-19] Unparteiische mit je 1 Ersatzmann bestellt worden, die zwischen Amberg und Sulzbach und rᷝpœirchingen und Neumarkt verhandeln sollen. Bei Uneinigkeit sollen sie einen Übermann hinzuwählen, dessen Stimme entscheiden soll. 9. Beide Parteien sollen sich wegen Raub und Brand aussöhnen und jede auch ihre Leute in die Aussöhnung einbeziehen. Doch bleibt es den 6 Schiedleuten und im Bedarfsfall dem Übermann vorbehalten, die Entscheidung über das Verfahren zu treffen. 10. Keiner der beiden Partner soll Dienstleute oder Amtleute des anderen, ob edel oder unedel, die er am Ausstellungstag rechtmäßig innehat, ohne des andern Willen bei sich aufnehmen, und die bisher auf beiden Seiten Aufgenommenen sollen wieder herausgegeben werden. Sollte einer den Anspruch des betreffenden Herren auf seinen Dienst leugnen, so werden die Schiedleute, bzw. der Übermann, darüber entscheiden. 11. Beide Parteien sollen in ihrem Besitz an Gericht, Geleit und Gemarkung verbleiben, so wie sie sie von je gehabt haben. Streitigkeiten, die darüber entstehen könnten, werden die Schiedleute, bzw. der Übermann, schlichten. 12. Künftige Streitigkeiten zwischen ihrer beider Leuten und Dienstmannen wegen Eigentum, Lehen oder was es sonst sei, sollen die 6 Schiedleute, bzw. der Übermann, rᷝnach minne oder nach recht beilegen. --
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    vͦlrich von Aichilberc an frowa von kirchain; frowen in dem Cloſter zekirchain - 1293 Januar 26.
    (CAO, 1318-01-26) vͦlrich von Aichilberc
    Graf Ulrich von Aichelberg beurkundet, daß er dem Frauenkloster in Kirchheim seinen Hof in Jesingen, den der rᷝphlvͦger bewirtschaftete, mit allem Recht als freies Eigentum verkauft und die vereinbarte Kaufsumme erhalten hat. Sofern auf den Hof Ansprüche gestellt werden, die ihn betreffen, ist er Jahr und Tag verpflichtet, das Kloster davor zu schützen wie in einer [verloren gegangenen oder lateinischen] Urkunde weiter ausgeführt ist. Zur Sicherheit rᷝ(ze vrſtat) hat er dem Kloster 2 bezeichnete Höfe bei Weilheim gesetzt, die sein Eigentum sind. --
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    rat an Conuent / des Gozhuſes von wettingen / des ordens von zitels / in choſtenzer biſchtuͦme; herren Abet / volker - 1293 Januar 26.
    (CAO, 1318-01-26) rat
    Der Rat von Zürich und die Bürgergemeinde beurkunden, daß Abt Volker und der Konvent des Zisterzienserklosters Wettingen gegen sie Schadenersatzansprüche wegen Raub, Brand und Gefangennahme erhoben haben, die in dem Krieg zwischen Bischof Rudolf von Konstanz und den Zürchern einerseits, und Herzog Albrecht [I.] von Österreich und seinem Neffen Johann anderseits, verursacht sind. Auf Bitten der Zürcher und wegen des rᷝdieneſt, den sie den Brüdern getan haben oder tun werden, haben diese alle Ansprüche aufgegeben. Vorbehalten bleiben [dem Kloster Wettingen] Fälle zu geistlicher Erledigung, in denen eine Schädigung des Gotteshauses aus Gewissensnot eingestanden wird. Die Stadt Zürich nimmt daher das Gotteshaus Wettingen mit Leib und Gut in ihren rᷝſchirn wie andere Gotteshäuser, die ihre Bürger sind. Erleiden sie [die Brüder] Schaden von einem Bürger der Stadt, der pfändbar ist, so soll er mit allem Besitz, den er im Gerichtsbezirk der Stadt hat, zur Wiedergutmachung gezwungen werden. Tut aber ein unpfändbarer Bürger den Schaden, soll er durch öffentliche Verkündung der Stadt verwiesen werden und niemals zurückkehren dürfen, bevor er sich nicht mit dem Gotteshaus Wettingen verglichen hat. Schaden, den die Zürcher oder ein Teil von ihnen auf einem Auszug den Brüdern zufügen, wird die Stadt ersetzen. Erleiden die Brüder dagegen Schaden von Landleuten, die ohne Wissen der Bürger von der Stadt ausziehen und dorthin zurückkehren, so ist die Stadt nicht zur Wiedergutmachung verpflichtet, es sei denn, die Wettinger weisen Leute und Gut in der Stadt nach; dann wird man ihnen beides überantworten. Sollte aber der Schaden von den Landleuten -- Raub, Brand oder Gefangenschaft -- in der Stadt geschehen, wird der Rat auf sie einwirken, Sühne zu leisten, widrigenfalls die Landleute bis zur Gutmachung aus der Stadt gewiesen werden. Tut der Rat das nicht, muß die Stadt den Schaden ersetzen. Geschieht den Brüdern aber Schaden von Landleuten, die gemeinsam mit den Bürgern ausziehen und wieder zurückkehren, so hat die Stadt ihn zu ersetzen. Geschieht umgekehrt den Bürgern Schaden von Leuten, die aus dem Kloster kommen und dorthin zurückkehren mit Wissen der Brüder, so sollen diese den Schaden ersetzen. Wird der Schaden von ihren Leuten bewirkt, so sollen sie diese zur Wiedergutmachung veranlassen oder sich von den Leuten lossagen und über das, was diesen dann geschieht, keine Forderung oder Klage gegen die Stadt erheben. Wegen dieser Angelegenheiten soll der jeweilige Abt und Konvent von Wettingen 5 Männer aus dem jeweiligen Rat von Zürich -- 2 Ritter und 3 Bürger -- nehmen. Der Rat wird diese veranlassen, zu den Heiligen zu schwören, daß sie die Klage der Brüder und auch die der Bürger gegen das Gotteshaus und seine Leute anhören und innerhalb von 8 Tagen gütlich oder rechtlich schlichten. Der dann amtende Rat und der Abt und Konvent von Wettingen sind mit ihrem Eid gebunden, innerhalb von 4 Wochen nach der achttägigen Schiedsfrist den Spruch der Schiedleute oder ihrer Majorität auszuführen. Tun die Zürcher das nicht, so sind sie 20 Mark Silbers dem Kloster schuldig und müssen dennoch den Schaden ersetzen. Die Urkunde wird in 2 Ausfertigungen ausgestellt und besiegelt. In einem Anhang bestätigen Abt Volker und der Konvent von Wettingen ihr Einverständnis mit dem Inhalt der Urkunde. zu streichen --
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    Apt Otte / von ſancte Benedicten Bvrren an loͮte ze poͤnniſperge; zemæſtlinſperge - 1293 Februar 17.
    (CAO, 1318-02-17) Apt Otte / von ſancte Benedicten Bvrren
    Abt Otto von Benediktbeuren beurkundet, daß mit dem Rat seines Konventes der Streit zwischen seinen Leuten ze rᷝpoͤnniſperge und rᷝzemæſtlinſperge einerseits und den Waldleuten der Frauen vom St. Clara-Orden in München anderseits nach dem Urteil der Schiedleute beider Parteien wie folgt geschlichtet ist: 1. Beide Parteien sollen [das Vieh] treiben und weiden lassen wie vor 60 Jahren, ausgenommen davon ist für jeden ein Sonderbezirk rᷝ(evhtwæide). Wenn dagegen verstoßen wird, werden [die Schiedleute] wieder zusammentreten. 2. Die Frauen machten geltend, daß der Weiher des Ausstellers durch Stauung überfließt, und daß die rᷝſelde oberhalb des Weihers ihnen gehöre. Das wurde den Schiedleuten nochmals vorgelegt. Sie entschieden, daß die Frauen an dem Weiher und der Alm nicht mehr Recht hätten, als die Schiedleute ihnen bei der [ersten] Verhandlung zugestanden hatten. Der Weiher mit seinem Wasser soll in dem Rechtszustand verbleiben, wie er an dem besagten Verhandlungstag war. 3. Der Abt beanspruchte für seine Besitzungen das gleiche Recht in dem Wald wie die Frauen es für ihren Besitz haben. Es wurde entschieden, daß dcr Abt für seine Besitzungen soviel Zimmerholz entnehmen darf, wie sie rᷝze rehter not bedürfen, falls seine Besitzungen nichts hergeben. rᷝteidinger der Frauen von München war Bruder Konrad von Lentfridesheim und 2 [S. 21 Z. 17-18] genannte Brüder; die drei Schiedleute [des Abtes?] werden [S. 21 Z. 18-19] namentlich genannt. --
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    Urkunde
    sweſter Mæhthilt von Satelberch Abbteſſin Sand Claren ordens ze Mvnichen an Abbtes von sand Benedicten Pævren - 1293 Februar 17.
    (CAO, 1318-02-17) sweſter Mæhthilt von Satelberch Abbteſſin Sand Claren ordens ze Mvnichen
    Schwester Mechthild von Satelberg, Äbtissin des St. Clara-Ordens [Anger Kloster] in München gibt nach Beratschlagung mit den Barfüßermönchen und ihrem eigenen Konvent wegen der Streitigkeiten zwischen ihren Waldleuten und den Leuten des Abtes von Benediktbeuren eine nach Inhalt und Wortlaut Nr. 1690 entsprechende Urkunde. --