Geographischer Ort Michelstetten
Michelstetten
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Urkunde 1299 April 24.(CAO, 1324-04-24)Reicher von Dürnstein [nördl. Friesach] und seine Ehefrau Margaret beurkunden, daß sie mit der Hand aller ihrer Kinder und mit Zustimmung ihrer Erben aus freien Stücken 1½ Hufen Eigengut in dem Dorf Pabenberg [bei Friesach], einen Acker unterhalb der Kirche, einen bei der Kirche gelegenen gemauerten Stadel, sowie 2 dazugehörige Leute, Merten und Konrad, mit allem dazugehörigen Recht an die Klosterfrauen von St. Moritz in Friesach gegeben haben. Wenn einer ihrer Erben das Gut [wieder] erwerben will, so kann er es mit 20 Mark Silbers zurückkaufen. --Urkunde 1299 April 25.(CAO, 1324-04-25)Graf Heinrich [II.] von Fürstenberg beurkundet, daß er mit Hand und Zustimmung seines Onkels, des Grafen Konrad von Fürstenberg, Domherrn zu Konstanz, und seiner Mutter, der Gräfin Üdelhild von Fürstenberg, seinen Hof zu Aasen [B. Donaueschingen], genannt der rᷝmaier hof, mit allem Recht, wie ihn seine Vorfahren besaßen, an Priorin und Konvent des Klosters rᷝvfen houe zu Neidingen für 26 Mark lötigen Silbers verkauft und mit Zustimmung von Onkel und Mutter das Geld für seinen und seiner Geschwister Vorteil angelegt hat. Er hat den Frauen den Hof als freies Eigen in dem Rechtszustand, als ob er ihn noch besäße, so wie er ihm zugekommen ist, aus seiner Gewalt in die ihre überantwortet; sie sind berechtigt, [Wirtschafter] ein- und abzusetzen. Heinrich verzichtet mit Hand und Zustimmung von Onkel und Mutter für sich, seine Geschwister und Erben auf alle nur erdenklichen Rechtsmittel, mit denen Priorin und Konvent der Kauf angefochten werden könnte. Er hat eidlich für sich, seine Geschwister und seine Erben versprochen, die Frauen auf dem Hof rᷝzeſchirmenne, sie weder anzufechten oder zu behelligen noch andere anzustiften. Graf Konrad und Gräfin Üdelhild erklären, daß der Verkauf mit ihrer Hand und Zustimmung geschehen ist, weil er für die Neffen bzw. Kinder vorteilhaft ist. --Urkunde 1299 April 24.(CAO, 1324-04-24)Heinrich der Leubel, derzeitiger Richter, und der Rat von Wiener Neustadt beurkunden, daß Konrad der Veter und seine Ehefrau Berchte von ihrem Haus in der Neukircher rᷝ(Niwen Chircher) Straße zu Wiener Neustadt dem dortigen Deutschordenshaus alljährlich 1 Pfund Pfennige als rechtmäßiges Burgrecht entrichtet haben. Dieses Pfund Gülte haben sie ausgetauscht und dem Deutschordenshaus dafür die Eigentumsrechte an der ihnen gehörigen Mühle an der Fischa gegeben, ferner die Eigentumsrechte an ihren an rᷝTrevchendorfer velde gelegenen Äckern, die sie von Dietrich dem Eisner gekauft hatten. Die Mühle, die Äcker und das Eigentumsrecht daran haben sie vom Deutschordenshaus als rechtmäßiges Burgrecht zurückerhalten. Konrad, Berchte, ihre Erben, oder wer sonst nach ihnen die Mühle und die Äcker besitzt und bewirtschaftet, sollen davon alljährlich 1 Pfund Wiener Pfennige als Burgrecht geben, und zwar von der Mühle und den Äckern je ½ Pfund, zahlbar jeweils in 2 Raten zu 60 Pfennigen zum Georgentag und zu Michaelis. --Urkunde 1299 April 24.(CAO, 1324-04-24)Ulrich von Michelstetten [B. Mistelbach Nö.], ansässig in dem Haus im rᷝPach, und seine Ehefrau Agnes beurkunden, daß sie wohlüberlegt, mit Rat und Zustimmung ihrer Verwandten rᷝ(vrevnde) und mit Einverständnis und Hand des Otto von rᷝRezdinge [Rassing. B. St. Pölten?] und der Frau Berchtrat von Goldegg 1 Lehen zu Patzmannsdorf [B. Laa Nö.], ihr Eigen, auf dem Rapot sitzt, mit allem Zubehör und allem bisherigen Recht an Marquard von Hagenberg [B. Laa] für 48 Pfund Wiener Pfennige verkauft und das Geld erhalten haben. Marquard soll dieses Lehen als rechtmäßiges Eigen besitzen und darf damit nach Gutdünken verfahren, es versetzen oder verkaufen an wen er will. Ulrich und sein Bruder Ruger setzen sich für das Lehen gegenüber Marquard und denen, an die dieser es gibt, rᷝze scherme und rᷝzv gewere und werden es entsprechend dem Landesrecht und der Landesgewohnheit vor jeder Ansprache schützen. --Urkunde 1299 April 25.(CAO, 1324-04-25)Ulrich von Michelsburg [bei Bruneck] beurkundet, daß er einen seiner Höfe im Sextental rᷝovf dem Pvͤhele mit rᷝRoute [Rodung?] und mit allem, was rᷝdec Ronach heißt, als Eigen an Meister Gerold, Chorherrn und Pfarrer von Innichen, für 15 Mark verkauft und das Geld bar erhalten hat. Er wird Gerold das Gut als Eigen vor allen Gerichten schützen. Wird es diesem abgewonnen, so soll er mit seinem Gut dafür vollständig Ersatz leisten. Gerold kann sich [dann] an Ulrich und dessen Besitz halten. Ferner soll Ulrich das Gut Gerold mit der Hand seines Herrn von Görz ausfertigen rᷝ(ſtœtigen). --Urkunde 1299 April 26.(CAO, 1324-04-26)Konrad Bittlbach beurkundet, daß er gegenüber seinem Vetter [Onkel?] Hermann dem Bittlbacher, Chorherrn zu St. Andreas zu Freising, Ansprüche auf die rᷝDovmines Hofstatt genannte Hofstatt erhob, die an dem rᷝgriezze zu Freising bei der Badestube liegt. Konrad und Hermann haben auf den Rat ihrer Verwandten rᷝ(frivnt) ihre Ansprüche an Konrads Bruder Sibot, Chorherrn am Dom, und an Bernhard den rᷝslachtœr, Bürger zu Freising, zur schiedsrichterlichen Entscheidung überwiesen. Diese entschieden wie folgt: Konrad verzichtet kraft dieser Urkunde für sich und alle seine gegenwärtigen und künftigen Erben auf die Hofstatt. Weder er noch einer seiner Erben soll künftig gegenüber dem jetzigen Besitzer Hermann, noch gegenüber späteren Besitzern Ansprüche haben. --Urkunde 1299 April 26.(CAO, 1324-04-26)Friedrich der Lithaus, Richter von Pfeffersberg [westl. Brixen], beurkundet, daß der Propst von Neustift [bei Brixen] für sein Gut zu rᷝPach ouf gereut, und [auch] andere Bauernschaft, die Gemeinschaft [von Besitzrechten] und die Weide auf dem rᷝTetzninger perch rechtlich behauptet haben, und zwar von dem Bach bis zum rᷝSpilberger Moos, an den Zaun des Stiftlers und an den schwarzen Kofel. Unter den Zeugen befinden sich 2, die auf rᷝgereut geboren und aufgewachsen sind. Zum Zeichen dafür, daß dies wahr und mit rechtmäßiger Anleite [Rwb. 1, Sp. 681 f.: feierliche Grenzberichtigung durch öffentliche Personen] behauptet ist, hat der Aussteller die Urkunde besiegelt. --Urkunde 1299 April 25.(CAO, 1324-04-25)Konrad Podwein, Bürger von St. Pölten, beurkundet, daß er früher einen Acker aus dem [vom Domkapitel zu Salzburg geliehenen] Lehen Rüdigers von Zwischenbrunn von diesem gekauft hatte. Das Domkapitel rᷝ(mein herren) von Salzburg und dessen Pfleger von Arnsdorf hatten ihn darin angefochten und wollten den Kauf nicht bestätigen, bis er die Zustimmung des Domkapitels vollständig erhält: Er soll von dem Acker alljährlich zu Michaelis 30 Pfennige Wiener als Burgrecht in den Hof zu Arnsdorf oder an eine andere vom Domkapitel bestimmte Stelle entrichten. Wenn er oder die späteren Besitzer das versäumen, so sollen gegen sie die Burgrechtsbestimmungen des allgemeinen Landrechts angewendet werden. Der Acker soll mit der Hand des Hofmeisters von Arnsdorf oder [von der Stelle], wohin das Domkapitel rᷝez [das Recht] legt, zum Beispiel vielleicht wieder in das Lehen, an- und abgeleitet werden. Wenn er oder seine Nachkommen den Acker verkaufen wollen, so sollen sie ihn zuerst dem Domkapitel anbieten. Zum Zeichen dafür, daß er und seine rechtmäßigen Nachfolger diese Bestimmungen einhalten werden, gibt er dem Domkapitel diese mit dem Siegel der Stadt und der Bürger von St. Pölten besiegelte Urkunde. --Urkunde 1299 April 24.(CAO, 1324-04-24)Wolfger von Fischamend, Herrn Wolfgers Sohn, beurkundet, daß er seinem Herrn, Herrn Heinrich von Haslau [B. Bruck an der Leitha], als Sühne rᷝ(bezzervnge) für dessen erschlagenen Knecht Hertwig, Sohn Heinrichs des Langen von Haslau, das Burgstall zu Fischamend und alle dazugehörigen Steine gegeben hat, ferner 11 Hofstätten, von denen 7 von [Bd. 4 S. 462 Z. 7-10] namentlich genannten Leuten bewirtschaftet werden, eine ½ Lehen ist, 3 unbewirtschaftet rᷝ(oͤde) sind. Diesen genannten Besitz hat Wolfger an Heinrich, an dessen Ehefrau Geisel und an deren Erben freiwillig aufgegeben. Weder Wolfger, noch seine Ehefrau Margret, noch ihre gemeinsamen Erben sollen künftig Ansprüche daran besitzen. Dieses Gut ist bisher Wolfgers Lehen von Heinrich von Haslau gewesen. Wenn Heinrich durch eine Ansprache an diesem Besitz geschädigt werden sollte, so wird Wolfger den Schaden aus anderem Besitz, den er von Heinrich zu Lehen hat, entsprechend ausgleichen. Das Gut hat er Heinrich dafür gegeben, daß dieser ihn mit allen [Leuten] versöhnt rᷝ(gehvldiget) hat, die ihm wegen des Totschlages feind waren. Diejenigen, die früher [bei einer Sühneverhandlung] ausdrücklich ausgenommen waren, sind Heinrich zu Liebe Freunde Wolfgers und aller wegen des Totschlages Beschuldigten geworden. Heinrich hat alles gehalten, was er Wolfger versprochen hat, so daß Wolfger ihm nur Gutes nachsagen kann rᷝ(nihtes zeihe danne liebs vnd gvͦts). Der Vergleich zwischen Wolfger und seinem Herrn Heinrich von Haslau ist mit Zustimmung des derzeitigen Landrichters Ulrich von Wolkersdorf zustande gekommen. --Urkunde 1299 April 28.(CAO, 1324-04-28)Gertrud die Zwatwarinne und ihre Söhne Philipp und Friedrich beurkunden, daß sie mit Zustimmung ihrer Erben und auf den Rat anderer Verwandter ihren gesamten Eigenbesitz zu Eibesthal [B. Mistelbach] an Hermann von Eibesthal, an dessen Ehefrau Christine und an deren Erben für 90 Pfund Wiener Pfennige verkauft und das Geld erhalten haben. Die Käufer sind berechtigt, über den Besitz frei zu verfügen, ihn zu verkaufen, zu versetzen oder wegzugeben an wen sie wollen. Gertrud und ihre beiden Söhne setzen sich gegenüber den Käufern zur größeren Sicherheit entsprechend dem Eigentumsrecht und der Landesgewohnheit rᷝze rehtem ſcherme, falls sie, ihre [wohl der Söhne] Schwestern Anna und Margret, oder andere Leute das Eigen ansprechen sollten. --