Geographischer Ort
Schwarzenau (Niederösterreich)

Lade...
Bild des Ortes
GND-ID

Lokale Archive:

An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

Gerade angezeigt 1 - 9 von 9
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298.
    (CAO, 1323-01-01)
    Ludwig der Schenke aus der Au, ansässig auf Schwabegg, beurkundet, daß er durch Vollmacht rᷝ(gewalt) des Herzogs Rudolf [I.] von Bayern, Pfalzgrafen von Rhein, Ansprüche gegenüber Propst und Kloster von St. Johann in Steingaden auf das Gut des verstorbenen Heinrich des Meiers von Wiedergeltingen und auf das Eigentumsrecht an dessen Brüdern besaß. Da er zur Erhebung dieser Ansprüche durch Feindseligkeit angestachelt wurde, wie er inzwischen bemerkt hat, hat der Propst Leute und Gut gegen sie (rᷝvns [Ludwig und Herzog]) auf einem Verhandlungstag zu Erringen rechtmäßig behaupten können. Dort war 5 [Bd. 4 S. 193 Z. 8-10] namentlich genannten Leuten Vollmacht gegeben worden, wegen der Leute und des Gutes Recht zu sprechen. Diese und andere achtbare Leute sprachen mit rechtmäßigem Urteil Leute und Gut dem Kloster zu, da der Propst unter den Leuten seines Klosters die nächsten rᷝnagelmage [vgl. Lexer 2, 17: Verwandte im letzten (siebenten) Grade] der Meier von Wiedergeltingen hat, mit deren Zeugnis, sowie mit Eid und Recht er Leute und Gut behauptete und ohne weitere gerichtliche Ansprüche künftig besitzen soll. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298.
    (CAO, 1323-01-01)
    Die Brüder Alber, Ulrich und Wernhart, die Streun von Schwarzenau, beurkunden, daß ihre Mutter Agnes mit der Brüder und deren Erben Zustimmung ihr Eigen zu Niederhollabrunn, das die Söhne des alten Herrn Sigloch [als Zinsbesitz] von ihr hatten, an Niklas den Esel verkauft hat. Der Inhaber [des Zinsbesitzes] soll es für 10 Pfund Wiener Pfennige von Niklas erhalten, wenn dieser dazu geneigt ist. Die Brüder werden entsprechend dem Landesrecht rᷝſcherm sein, wie es bei Eigen üblich ist. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298.
    (CAO, 1323-01-01)
    Es wird beurkundet, daß die Eisenhofer die bisher gemeinsam besessene rᷝMarch [den allgemeinen Besitz] geteilt haben. Der Anteil der Kinder Rapots wird [Bd. 4 S. 191 Z. 36-40] genau aufgeführt. Wegen der Leute vom Domstift rᷝ(vnſer frawen) in Augsburg ist folgendes vereinbart worden: Keiner darf Leute des anderen aus dessen Gebiet rᷝ(March) weder heimlich noch öffentlich abwerben rᷝ(laden). Wenn sich aber einige in das Gebiet eines Dritten, etwa in das des Massenhausers oder in das des von Dornsberg begeben, kurze Zeit dort bleiben, dann aber wieder in das Eisenhofersche Gebiet zurückkehren, nicht aber in den Teil, aus dem sie fortgegangen sind, und erkennt der ursprüngliche Herr, daß ein solcher ihm absichtlich abgeworben oder entführt worden ist, so soll er den anderen und dessen Zinsmeister darauf ansprechen. Vermögen der Herr und sein Zinsmeister ihre Unschuld an der Abwerbung rᷝ(ladvng) eidlich zu erweisen, so soll man es dabei bewenden und den Mann dort bleiben lassen. Andernfalls muß der Herr den betreffenden Mann mit Leib und Gut in das ursprüngliche Gebiet zurückgeben. Hat einer der Herren oder dessen Leute Besitz in dem Gebiet eines anderen (Eigen, Lehen, Vogtei), und wird ein Mann aus jenem Gebiet auf diesen Besitz gesetzt, so geht das den Herrn des Gebietes, in dem das Gut liegt, nichts an. Freiwillige Übersiedlung der Leute aus einem Gebiet in ein anderes soll ohne Abgaben und Hindernisse gestattet sein. Die Vogtleute beider Parteien dürfen ihre Kinder innerhalb ihres Standes rᷝ(in der gnoſcheft) verheiraten, soweit es sich um Hausgenossen handelt. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298.
    (CAO, 1323-01-01)
    Otto von Neunburg, Richter von Kling, und Gottfried von Katzbach beurkunden, daß sich die Klosterfrauen von [Alten-]Hohenau und die Schonstetterin von Leuchenstein wegen ihres Ehemannes Seelgerät miteinander versöhnt haben. Die Schonstetterin soll den Frauen 12 Pfund Münchener 1-2 Wochen vor Lichtmeß zahlen, andernfalls sollen sie nach dem Gutachten von 4 [Bd. 4 S. 194 Z. 21-22] namentlich genannten Leuten (darunter den beiden Ausstellern) die Hufe zu Griesstät erhalten und dafür das geben, was ihnen die 4 Gutachter anbefehlen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298.
    (CAO, 1323-01-01)
    Gottschalk, Sohn Konrads des Gugen, verzichtet um seines Vaters und seiner Mutter Seelenheils willen für sich und seine Nachkommenschaft gegenüber Abt Ulrich und dem Kloster Garsten auf alle Ansprüche, die er auf Eigenleute besessen hat, welche seine Eltern und seine Vorfahren dem Kloster geschenkt haben. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298.
    (CAO, 1323-01-01)
    Propst Rimar von St. Mang [in Stadtamhof] beurkundet, daß er auf den Rat Heinrichs, des Pfarrers von St. Paul [in Regensburg], Karls des Auers, der Amtleute der Äbtissin Judith rᷝ(Jœvten) von St. Paul und anderer achtbarer Leute Meier Ulrich von Erlbach mit der Äbtissin von St. Paul versöhnt hat. Den Hof Erlbach soll sie ihm für 3 Jahre wieder überlassen. Im gegenwärtigen Jahr sind keine Abgaben, im zweiten und dritten je 2 Schaff Korn zu entrichten. Im vierten Jahr soll er die Wirtschaft führen, wenn er die Gnade der Äbtissin findet. Alle alten Ansprüche Ulrichs gegen die Äbtissin erklärt der Propst für erledigt. Seine alten Schulden, für die die Äbtissin noch Bürgen hat, muß Ulrich noch bezahlen. Vermag er in den 3 Jahren die Gnade der Äbtissin nicht zu erwerben, so soll er den Hof ordentlich bewirtschaftet und in rechtlich einwandfreiem Zustand ohne [künftige] Ansprüche der Äbtissin aufgeben. Sie kann ihn dann nach Gutdünken verleihen. Verstößt er gegen diese Bestimmungen, so müssen 3 [Bd. 4 S. 193 Z. 42-43] namentlich genannte Bürgen ihr und dem Kloster für Schädigungen aufkommen. Beim Tode eines Bürgen sollen die beiden Überlebenden einen anderen an dessen Stelle setzen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298.
    (CAO, 1323-01-01)
    Heinrich von Romrod, Marschall des Landgrafen Heinrich von Hessen, und seine Ehefrau Mechthild beurkunden, daß sie beide gemeinsam und mit ihren Erben das Haus Herzberg, den Berg und das, was dazu gehört, als Eigentum dem Landgrafen Heinrich, seiner Ehefrau Mechthild und ihren Erben aufgegeben und als rechtmäßiges Lehen wieder empfangen haben. Sie haben geschworen, daß die genannte Burg mit ihrem Zubehör rechtmäßiges Eigen und offenes Haus der landgräflichen Familie ist und sein soll und die Kinder des Landgrafen gegen alle, die sie schädigen wollen, unterstützen soll, wie ihre anderen eigenen Häuser. Im Falle des Todes der Aussteller sollen ihre Kinder diesen Vertrag einhalten und vom Landgrafen und der Landgräfin die Lehen empfangen. Sterben der Landgraf oder die Landgräfin, so sollen die Aussteller, oder nach ihrem Tode deren Kinder, die Lehen von den beiden Kindern aus der Ehe des Landgrafen mit der Landgräfin empfangen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298.
    (CAO, 1323-01-01)
    Äbtissin Elisabeth von Pielenhofen beurkundet, daß Bruder Herbort der Meister mit ihrer Zustimmung der St. Blasien-Kirche in Pollenried zum Unterhalt des Lichtes das Gütlein rᷝzeder ſteininen Prvke gegeben hat, das alljährlich 36 Pfennige abwirft. Von der Kammer [des Klosters] hat man ihm alljährlich 23 [Pfennige], von dem Keller 10 [Pfennige] als Zuschuß für das Licht ausgesetzt. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298 nach Juni 21 1298.
    (CAO, 1298-06-21)
    Marquard von Alkofen und dessen Ehefrau Sofie beurkunden, daß sie den Hof zu Gräfling, ihr freies Eigen, mit allen Abgaben und allen Privilegien rᷝ(vreivng), wie sie ihn bisher besessen haben, [zur Ausstattung] ihrer Tochter Elisabeth [dem Kloster] Pettendorf gegeben haben. Alle Kinder der Aussteller haben mit der Hand eines Vormundes rᷝ(solmanz) vor Gottfried dem Saulberger, derzeitigem Richter in Deggendorf, auf ihre Ansprüche an dem Hof verzichtet. -- Verhältnis der Urkk. Corpus Nr. 2873 und 3014 zueinander: Die in Corpus Nr. 3014 von Marquard von Alkofen getätigte Schenkung des Hofes Gräfling an das Kloster Pettendorf zur Ausstattung seiner Tochter Elisabeth dürfte dem Kloster nicht sicher genug gewesen sein. Daher wurde eine weitere Urkunde erbeten (Corpus Nr. 2873), die zunächst den Inhalt von Corpus Nr. 3014 zusammenfaßt, dann aber fortfährt: rᷝso tvͦv wir mer chvnt ..., nämlich den Verzicht der Kinder mit der Hand eines Vormunds. Corpus Nr. 2873 dürfte also genauer zu datieren sein: 1298, nach Juni 21. --