Geographischer Ort Brumath
Brumath
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Urkunde 1292 Februar 25.(CAO, 1317-02-25)Abt Rudolf und der Konvent von Stams beurkunden, daß sie wegen der treuen Hilfe, die ihnen von den Verwandten der Herren Gebhart von Starkenberg und Johann von Ramuß widerfahren ist, den Dienst [=Erbpachtzins. Vgl. Rechtswb. 2, 861 f.], den ihre Großmutter von Wiesberg zu leisten hatte, bis zum 11. November auf dem Gut stehen lassen werden. Wenn sie ihn dann einlösen, so verbleibt ihnen die Gülte, sofern sie nach Vereinbarung darüber eine mit ihren Siegeln versehene Handfeste ausstellen. --Urkunde Vlrich Wuhtrich an Heinrichen von Chvͤtzenhouſen; vnſerr frowen zem Tvme - 1292 Februar 22.(CAO, 1317-02-22) Vlrich WuhtrichUlrich Wutrich beurkundet, daß er Heinrich den Otmarshauser (?) und Konrad den Hauser seinen Gläubigern bis zu einem bestimmten Termin als Bürgen gesetzt hatte; als dieser verstrich, und die Gläubiger nicht mehr länger warten wollten, forderten die beiden Bürgen vor Gericht ihre Entlassung aus der Bürgschaft. Da Ulrich keinen andern Besitz hatte, mit dem er sie auslösen konnte, als sein Haus und seinen Wohnsitz in der Sachsengasse, so hat er mit Einverständnis seiner Ehefrau Adelheit von dem Haus, der Hofstatt und allem, was dazu gehört und sein rechtes Eigentum ist, ein halbes Pfund Gülten an die Zeche zu unserer Frauen beim Dom und deren damaligen Zechmeister Heinrich von Kützenhausen als rechtes Eigentum für 8 Pfund neuer Augsburger Pfennige verkauft. Ulrich, seine Ehefrau und deren Nachbesitzer sollen für dieses halbe Pfund einen jährlich in zwei Raten 8 Tage vor oder nach Pfingsten und 8 Tage vor oder nach 29. September fälligen Zins von je 5 Schillingen an den jeweiligen Zechmeister der Zeche zu unserer Frauen im Dom zu Augsburg bezahlen. Halten Ulrich oder seine Nachkommen diese Termine nicht ein, so ist der Besitz der Zeche mit Recht zinsfällig. Mit diesen Pfennigen hat Ulrich die Bürgen ausgelöst. Ulrich und seine Ehefrau haben das halbe Pfund Gülten dem Zechmeister und der Zeche als Eigentum nach dem Stadtrecht aufgegeben und darauf verzichtet. Sie werden es nach dem Stadtrecht bestätigen. Das halbe Pfund Gülten soll von nun an für ewige Zeiten mit der Stadt steuern. --Urkunde Graue vͦlrich von Berge von Schælkelingen an Herrvn von Salmanſwiler - 1292 Februar 14.(CAO, 1317-02-14) Graue vͦlrich von Berge von SchælkelingenGraf Ulrich von Berg, gen. von Schelkingen, beurkundet, daß die drei Böller von Bilringen, Heinrich, Albrecht und der junge Böller, die Wiese zum Hagen den Herren von Salmansweiler für 14 Pfund Heller verkauft und den Betrag voll und ganz erhalten haben. Die Böller haben die Wiese dem Grafen übergeben. Er gibt sie an den Hof in Tiefenhülen oder wohin sie die Herren von Salmansweiler haben wollen. Die Wiese ist als freies Eigentum gegeben und frei. Die Böller verzichten darauf für sich, ihre Erben und ihren Bruder Meister Konrad von Burgau, für den sie den Besitz aufgegeben haben: --Urkunde Vͦlrich der lantgrave zvͦ Elzaſe an Rvͤlin des Spittelris - 1292 Februar 14.(CAO, 1317-02-14) Vͦlrich der lantgrave zvͦ ElzaſeUlrich, Landgraf im Elsaß, beurkundet, daß er Herrn Rulin, dem Sohn des Spittelers [=Spitalvorstehers] von Brumath 20 Mark Silbers zu einem rechten Sitzlehen [Lehen mit Residenzpflicht] gegeben hat, durch das er verpflichtet ist, sich für den Landgrafen und dessen Erben in Brumath aufzuhalten. Hierfür hat er ihm 15 Viertel Korn verpfändet, die er, der Landgraf, an Abgaben aus dem Dorfe Wippruch hat. Ausfälle aus dieser Einkunft wird der Landgraf Herrn Rulin innerhalb der Bannmeile von Brumath ergänzen. Dieses Korngelt soll Herrn Rulin und dessen Erben als rechtes Sitzlehen dienen, bis ihm von dem Landgrafen oder dessen Erben die 20 Mark Silber bezahlt werden. Erhält er 10 Mark, so hat er die Hälfte des Korngeltes freizugeben und die 10 Mark in der Bannmeile von Brumath anzulegen. Erhält er die ganze Summe, so soll er das ganze Korngelt freigeben und den Betrag in der Bannmeile von Brumath anlegen und daraus sein rechtes Sitzlehen in Brumath haben. --