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Bocksberg (Laugna)

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    Ott · von yrenſpurch an Apt Marquart von Tegernſe; Gotzhuͦs ze Tegernſe - 1291 März 12.
    (CAO, 1316-03-12) Ott · von yrenſpurch
    Otto von Eurasburg beurkundet, daß er einen [S. 601 Z. 3--5] bezeichneten Besitz, den sein Vater Wichnant und er besessen haben, dem Abt Marquart und dem Gotteshaus von Tegernsee für 300 Pfund mit allem Recht, wie er ihn hatte, verkauft hat. Er und sein Schwager von Seefeld verpflichten sich, ihn im Besitz von Eigen und Lehen zu schützen. Ausgenommen ist eine Jucharte, die St. Georgen beim Ried gehört. Sobald der Richerspurer ein Lehen in Finsterwald, dessen Träger die Peurerwiser sind, aufgegeben hat, sollen nach Ottos Gelöbnis seine beiden Schwestern und der Seefelder auf dieses Gut verzichten. Erleiden der Abt und das Gotteshaus von Tegernsee vor oder nach der Übergabe einen Schaden an dem Besitz, so wird ihnen Otto diesen vergüten, d. h. das Gut so instand setzen, wie es sich zur Zeit des Kaufes befand. Dafür, daß dies eingehalten werde, hat Otto sein ganzes Gut als Pfand gesetzt. --
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    Biſchof CvͦnrAt von strâzburch; Rvͦdolf von Gottes gnAden Roͤmeſcher kvͤninch - 1291 März 22.
    (CAO, 1316-03-22) Biſchof CvͦnrAt von strâzburch; Rvͦdolf von Gottes gnAden Roͤmeſcher kvͤninch
    König Rudolf [I.] und Bischof Konrad [III.] von Straßburg beurkunden, daß sie als Schiedsrichter den Streit zwischen Anselm von Rappoltstein, seinem Bruder [Heinrich] und Heinrich] dem Sohn seines [verstorbenen] Bruders [Ulrich] einerseits und Frau Berchte [geb. von Rappoltstein] Gräfin von Wörth und ihren Kindern andrerseits wie folgt geschlichtet haben: 1. Das Eigentum und Erbe soll in zwei Teile geteilt werden. 2. Dem Grafen Ulrich [von Wörth] verbleibt das Haus in Minrewiler innerhalb der Gräben. Dafür soll er dem Rappoltsteiner bis zum 11. November 1291 150 Mark Silber bezahlen. 3. Die Höfe in Kolmar und Schlettstatt sollen der Frau von Wörth verbleiben. 4. Beide Parteien sind an dem mütterlichen Gut erbberechtigt, so weit sie es durch Zeugen nachweisen können. 5. lst für das Lehen Walchen die Rechtslage so, daß dort Töchter erbberechtigt sind, so soll es wie das übrige Gut geteilt werden. 6. Der gegenseitige Schaden an den Gütern durch Atzung und Nutzung soll als erledigt gelten. 7. Für jede Partei werden zwei namentlich genannte Schiedleute bestimmt, denen Walther von Richenberg als Obmann gesetzt ist. Diese Schiedleute sollen die Verhältnisse von Eigentum und Erbe bei den Verwandten durch Erkundung feststellen und sodann nach ihrem Ermessen die Teilung vornehmen. Meinungsverschiedenheiten sollen sie dem Obmann zur Entscheidung vorlegen. 8. Die Teilung soll bis Pfingsten [21. Mai] erfolgt sein; doch darf der Obmann die Frist verlängern. Wird einer der Schiedleute durch ehafte Not an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, so soll ein anderer gleich geeigneter an seine Stelle treten. 9. Wer diese Verfügungen nicht einhält, ist der Gegenpartei mit 500 Mark Silber bußpflichtig. --
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    Sophya von klingin an vroͮwen von Gnadental - 1291 März 21.
    (CAO, 1316-03-21) Sophya von klingin
    Sophie [die Tochter Walters] von Klingen beurkundet, daß sie dem Kloster Gnadental ein Gut in Müsbach mit allem Recht und Nutzen, so wie sie es hatte, für 11 Mark verkauft und das Silber vor genannten Zeugen erhalten hat. --
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    Biſchof Heinrich von Regenſburch - 1291 März 24.
    (CAO, 1316-03-24) Biſchof Heinrich von Regenſburch
    Bischof Heinrich von Regensburg führt die Schiedsverhandlungen zwischen den Herzogen Ludwig [II.] und Otto [II.] von Bayern auf Grundlage der Freisinger [Nr. 1274] und Rohrer [Nr. 1312] Handfesten vom 16. Juni bzw. 5. Oktober 1290 weiter und entscheidet: 1. Alle Gefangenen sollen ohne Schaden frei sein, ob sie in Gefangenschaft gerieten rᷝ[gevallen könnte auch einer Strafe verfallen heißen] oder sich als Bürgen gestellt haben. 2. Am 7. April sollen folgende Schäden bereinigt werden: a) Schäden der Herzöge selbst zwischen 9. April 1290 und 24. März 1291; b) Schäden, die anderen -- Bürgen oder sonst wem -- erwachsen sind:
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    Berhtolt Truchſætzze von Chvͤnental an Vlrichen von Bochſperch - 1291 März 12.
    (CAO, 1316-03-12) Berhtolt Truchſætzze von Chvͤnental
    Berchtold der Truchseß von Künental beurkundet, daß er mit dem Rat und Willen seiner Mutter Gute und seines Bruders Siegfried seinen Hof in Attenhofen, der 5 Scheffel Dinkel Augsburger Maßes und 1 Pfund Pfennige an Renten abwirft, für 37 Pfund Augsburger Pfennige an Ulrich von Bochsberg verkauft hat. Da der Hof die Morgengabe seiner Mutter war, hat ihn diese vor ehrbaren Leuten dreimal aufgegeben und nach Landesrecht zu den Heiligen geschworen, daß sie keine Ansprüche darauf erheben werde. Rudolf hat für sich und seinen Bruder Siegfried nach Landesrecht rᷝmit gelerten worten auf den Hof verzichtet, er wird dem Käufer den Besitz und die Renten darauf als Eigentum bestätigen und ihm den Besitz überall schützen. Dafür hat er Hildebrand, den Marschall von Biberach, und Heinrich, den Marschall von Donnersberg, als Bürgen gesetzt, so zwar, daß Ulrich, wenn ihm der Besitz des Hofes aus irgend welchen Gründen angefochten würde rᷝ(anſpœch wurde) oder die Abgaben nicht geleistet würden, das Recht hat, die Bürgen zu mahnen, sich zu Augsburg unter den üblichen Bedingungen zu stellen. Stirbt ein Bürge, so wird Berchtold innerhalb eines Monats einen gleichwertigen stellen. Tut er es nicht, so soll Ulrich einen der Bürgen nach freiem Ermessen [d. i. in diesem Fall den andern] mahnen, der sich ihm so lang zur Verfügung halten soll, bis ein neuer Bürge bestimmt ist. Schaden, den die Bürgen erleiden sollten, verpflichten sich Berchtold und seine Erben ihnen und ihren Erben zu vergüten. --