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Hildrizhausen

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    Urkunde
    1297 Oktober 30.
    (CAO, 1322-10-30)
    Rudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er, seine Erben und Nachkommen Heinrich von dem Rotenberg, dem Sohn Dietrichs von Wildenstein, und dessen Erben und Nachkommen 800 Pfund Regensburger Pfennige schuldig sind und dafür einstehen sollen. [Diese Summe] hat Heinrich ihm geliehen. Er wird die 800 Pfund bis zur kommenden Lichtmeß [2. Februar 1298] ohne Einspruch zurückzahlen. Erfolgt die Zahlung nicht termingerecht, so werden Rudolf und seine Erben für alle Unkosten aufkommen, die Heinrich und dessen Erben durch Aufnahme des Geldes bei Juden oder Christen oder auf jede andere Weise daraus erwachsen. Die Auszahlung soll mit guten dann gültigen Regensburger Pfennigen erfolgen. Zahlen sie nicht zum vereinbarten Termin, so sind Heinrich und dessen Erben berechtigt, Rudolfs Land und Leute in Bayern zu pfänden, oder, wo sie an ein Pfand Rudolfs herankommen, ihre Hand darauf zu legen, sowohl für die Summe als auch für die erwachsenen Unkosten. Diese Verpflichtung gilt solange, wie Heinrich oder dessen Erben die Urkunde in Händen haben. Weder Rudolf noch jemand in seinem Auftrag werden diejenigen ungnädig oder feindlich behandeln, die Heinrich oder dessen Helfern bei der Beschaffung eines Pfandes behilflich waren oder bei denen er [ein Pfand] aufgenommen hat. Alle diese Rechte gehen auf jeden über, Frau oder Mann, der mit Zustimmung Heinrichs in den Besitz der Urkunde gelangt ist. Die Auszahlung des Geldes soll in der Stadt Regensburg oder im Umkreis von 10 Meilen erfolgen, wo sie es wünschen. -- Die Schrift der Urkunde ist sehr fortgeschritten. Vom Paläographischen her wäre eine Ansetzung des Stückes auf »Mitte des 14. Jh.s⟨ durchaus zu vertreten. Das Siegel fehlt. Bedenklich sind vom Sprachlich-Orthographischen her für eine Herzogsurkunde die vielen rᷝy (für rᷝi), die rᷝw (für rᷝu), die häufige Doppelkonsonanz, die Wiedergabe der mhd. Konj. rᷝswâ durch rᷝwo. Friedrich Wilhelm bemerkte zu dieser Urkunde: »Das Stück ist sicher nicht aus Rudolfs Kanzlei; vielleicht spätere Übersetzung oder Kopie.⟨ Das HpSA. München hält die Urkunde für echt, zumal sich bei einer kurzen Zahlungsverpflichtung eine Fälschung nicht lohne. Dagegen ist geltend zu machen, daß die Urkunde praktisch einen Blankoscheck für jedermann auf unbestimmte Zeit und in unbestimmter Höhe (Kapital und Zinsen) darstellt. Eine Fälschung erscheint uns aus allen hier angeführten Gründen nicht ausgeschlossen. -- München HpSA. (Fürstenselekt, früher: Fasc. 111 [Rotenburg Herrschaft Fasc. 1], jetzt: Nr. 538). -- Reg.: Reg. Boic. 4, 655; Reg. Pfalzgrafen am Rhein 1, 82 Nr. 1387.
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    Urkunde
    Johs / genant deſ alten schulthaiſſen ſun / ains burgers von herrenberc; Jrmengart an CuͦnR dē ſchulthaiſſen genant von gilſten - 1297 Oktober 26.
    (CAO, 1322-10-26) Johs / genant deſ alten schulthaiſſen ſun / ains burgers von herrenberc; Jrmengart
    Johannes, Sohn des alten Schultheißen, eines Bürgers von Herrenberg, und seine Ehefrau Irmgard beurkunden, daß sie gemeinsam ihren Fronhof zu Nebringen und die Vogtei mit allem Gut, das sie dort besaßen, für 105 Pfund Haller an Herrn Konrad den Schultheißen, von Gültstein, und alle seine Erben verkauft haben. Konrad darf von den Hallern 50 Pfund Jahr und Tag einbehalten, bis Johannes, oder nach seinem Tod seine Ehefrau, das Gut ausgefertigt hat, wie er es eidlich versprochen hat. Werden auf das Gut bis zum 8. September [1298] keine Ansprüche geltend gemacht, so soll Konrad 20 Malter Roggen von den 50 Pfund [als Zins] geben. Erfolgt die Ausfertigung bis zu Martini 1298, so hat Konrad mit der Zahlung der 50 Pfund noch Aufschub bis Mitterfasten [29. März] 1299. Die 20 Malter Roggen und die [aus dem Verkauf] des Hofes anfallenden Haller dürfen nur an Herrn Heinrich von Holzgerlingen abgeliefert werden. Dieser darf auch den Bürgen, die ihm [Konrad] an Stelle des Johannes gesetzt worden sind, wegen [der Ausfertigung] des Gutes einen Termin geben. Stirbt Heinrich vor Ablauf des Jahres, so soll man dem, den Johannes an seine Stelle setzt, das Gut mit einem der Vögte von Wöllhausen, Herrn Hug oder Herrn Albrecht, überweisen. Werden die Termine bei der Ausfertigung nicht eingehalten, so braucht Konrad solange weder Korn noch Haller abzuliefern. Behauptet Konrad böswillig oder mit Ausflüchten, daß die Ausfertigung nicht erfolgt sei, so sollen darüber Herr Heinrich von Holzgerlingen, Herr Eberhart der Eber von Gültstein und Herr Konrad von Kusterdingen auf ihren Eid befinden. Ihr Entscheid ist für Konrad verbindlich. Stirbt einer der drei, so sollen die anderen beiden einen anderen an dessen Stelle wählen. Benötigt Johannes für die Ausfertigung des Hofes Verhandlungstage, so soll er von Konrad von Gültstein und dessen Freunden an Leben und Besitz unbehelligt bleiben. -- A und B wörtlich übereinstimmend, nicht von gleicher Hand. Zum Fronhof von Nebringen vgl. Corpus Nr. 2172. --
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    Urkunde
    1297 Oktober 31.
    (CAO, 1322-10-31)
    Johannes Wolfleibsch, Bürger von Zürich, beurkundet, daß er an Priorin und Konvent von Oetenbach für 15 Schillinge Pfennige ortsüblicher Zürcher Währung eine Matte verkauft hat, die unterhalb Wildenberg neben der rᷝhuͦba liegt und sein Eigentum ist. Er hat das Geld erhalten, die Matte als Eigentum für Priorin und Konvent an Bruder Walter von Klingnau aufgegeben und verspricht für sich und seine Erben, der Priorin und dem Konvent für die Matte rᷝwer zu sein, wo und wann sie es bedürfen. --
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    Urkunde
    1297 Oktober 31.
    (CAO, 1322-10-31)
    Propst Hadmar von Klosterneuburg beurkundet, daß Meister Engelschalk, Chorherr von Passau und Pfarrer zu St. rᷝAgthen, vor ihm und anderen angesehenen Männern in Klosterneuburg an Karl den Kratzer von Regensburg und dessen Ehefrau Gertrud, Nichte (Bruderstochter) Meister Engelschalks, 2 [Bd. 4 S. 164 Z. 3-4] der Lage nach bezeichnete Weingärten von je 1½ Joch mit der Hand von 2 [Bd. 4 S. 164 Z. 7-8] genannten Bergmeistern zu gültigem Bergrecht aufgegeben hat. Diese bilden die andere Hälfte des bisherigen Weingartenbesitzes von Karl und Gertrud, so daß diese künftig die beinen Weingärten zu gültigem Bergrecht ohne Einspruchsmöglichkeit ganz innehaben sollen. -- Vgl. Corpus Nr. 2833, 2834. --
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    Urkunde
    1297 November 7.
    (CAO, 1322-11-07)
    Weigand und Gundolt der Reintaler von Ladenburg beurkunden: Vor 4 Jahren hatten ihre Schwäger Ulrich und Regenbart von Harras den Hof bei der Kirche zu Mold für 26 Pfund Pfennige an das Kloster Altenburg verkauft und hatten für den Hof gemeinsam mit 2 Bürgen, nämlich ihrem Bruder Heinrich und ihrem Schwager Starchand von Harras, entsprechend dem Landes- nd Eigentumsrecht rᷝſherm versprochen. Die vier: Ulrich, Regenbart, Heinrich und Starchand waren daher verpflichtet, für das Eigen rechtlich einzustehen und dafür im Bedarfsfall 31 Jahre und 1 Tag lang rᷝgewern und rᷝſherm vor jedem Gericht zu sein. Sie haben zugestimmt, daß sich das Kloster bei Ausfall des einen an dem anderen schadlos halten dürfte. Die Aussteller haben sich jetzt wegen des Hofes, ihrer Ansprüche und ihrer Rechte auf den Hof mit Abt und Konvent wie folgt geeinigt: Weigand verzichtet mit Einwilligung seiner Kinder Ulrich, Ortlieb, Margarete, Alheid und Anna, Gundolt mit der seiner Ehefrau Eva, seiner Kinder Stephan und Nikla und aller Erben auf alle Ansprüche und auf alle Rechte an dem Hof. Sie bestätigen den Kauf, weil der Abt ihnen und ihren Kindern 7 Pfund Pfennige sowie Ulrich dem Wildecker ½ [Pfund Pfennige] als Leitkauf zahlen wird, ferner auch, weil ihre Schwäger von Harras durch diese Einigung von Schädigung und Ansprüchen durch das Kloster frei werden. Sie versprechen, mit ihren Schwägern und deren Bürgen für den Hof rᷝſherm und rᷝgewern zu sein und haben dafür dem Kloster ebenfalls 2 Bürgen gestellt, Herrn Ebran von Ernstbrunn und Ulrich den Wildecker. Bei Schädigungen an dem Besitz kann sich das Kloster an die beiden Bürgen und die Aussteller halten. Die vier haben gemeinsam mit ihren Schwägern und deren Bürgen in die Hand des Priors Andreas, mit dem der Ausgleich an Stelle des Klosters verhandelt wurde, ein Versprechen abgelegt, daß sie alle 8 die Verpflichtungen anerkennen, die oben bereits für Ulrich und Regenbart und deren Bürgen genannt sind. --
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    Urkunde
    1297 Oktober 31.
    (CAO, 1322-10-31)
    Heinrich von Rinderbach, Schultheiß von Gmünd, und der Rat der Stadt beurkunden, daß sie in dem Streit um das Wasser oberhalb der Erlenmühle bis zur Schindelmühle gegen Johannes den Sitelich und die Müller entschieden haben, die das [Recht auf das] Wasser widerrechtlich zum Schaden von Priorin und Konvent von Gotteszell [Gmünd] beansprucht hatten. Priorin und Konvent von Gotteszell behaupteten [ihre Rechte] an dem Wasser mit rechtmäßigem Zeugnis und mit dem Urteil der Aussteller. --
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    Urkunde
    Johans / genant des althen schult- haiſzen ſun / ains Burgers / von Herrenberk; Jrmengart an Cuͦnrade dem schulthaiſzen genant von Gilſten - 1297 Oktober 26.
    (CAO, 1322-10-26) Johans / genant des althen schult- haiſzen ſun / ains Burgers / von Herrenberk; Jrmengart
    Johannes, Sohn des alten Schultheißen, eines Bürgers von Herrenberg, und seine Ehefrau Irmgard beurkunden, daß sie gemeinsam ihren Fronhof zu Nebringen und die Vogtei mit allem Gut, das sie dort besaßen, für 105 Pfund Haller an Herrn Konrad den Schultheißen, von Gültstein, und alle seine Erben verkauft haben. Konrad darf von den Hallern 50 Pfund Jahr und Tag einbehalten, bis Johannes, oder nach seinem Tod seine Ehefrau, das Gut ausgefertigt hat, wie er es eidlich versprochen hat. Werden auf das Gut bis zum 8. September [1298] keine Ansprüche geltend gemacht, so soll Konrad 20 Malter Roggen von den 50 Pfund [als Zins] geben. Erfolgt die Ausfertigung bis zu Martini 1298, so hat Konrad mit der Zahlung der 50 Pfund noch Aufschub bis Mitterfasten [29. März] 1299. Die 20 Malter Roggen und die [aus dem Verkauf] des Hofes anfallenden Haller dürfen nur an Herrn Heinrich von Holzgerlingen abgeliefert werden. Dieser darf auch den Bürgen, die ihm [Konrad] an Stelle des Johannes gesetzt worden sind, wegen [der Ausfertigung] des Gutes einen Termin geben. Stirbt Heinrich vor Ablauf des Jahres, so soll man dem, den Johannes an seine Stelle setzt, das Gut mit einem der Vögte von Wöllhausen, Herrn Hug oder Herrn Albrecht, überweisen. Werden die Termine bei der Ausfertigung nicht eingehalten, so braucht Konrad solange weder Korn noch Haller abzuliefern. Behauptet Konrad böswillig oder mit Ausflüchten, daß die Ausfertigung nicht erfolgt sei, so sollen darüber Herr Heinrich von Holzgerlingen, Herr Eberhart der Eber von Gültstein und Herr Konrad von Kusterdingen auf ihren Eid befinden. Ihr Entscheid ist für Konrad verbindlich. Stirbt einer der drei, so sollen die anderen beiden einen anderen an dessen Stelle wählen. Benötigt Johannes für die Ausfertigung des Hofes Verhandlungstage, so soll er von Konrad von Gültstein und dessen Freunden an Leben und Besitz unbehelligt bleiben. -- A und B wörtlich übereinstimmend, nicht von gleicher Hand. Zum Fronhof von Nebringen vgl. Corpus Nr. 2172. --