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Ljubljana

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1299 Januar 30.
    (CAO, 1324-01-30)
    Die namentlich genannten Geschworenen -- 4 Ritter und 9 Bürger -- und die Bürgergemeinde von Oberehnheim beurkunden, daß sie aus Gemeindebesitz gemeinsam zum Wohle der Stadt aus einer Notlage 11 Pfund Pfennige Gülte ortsüblicher Straßburger [Währung] auf 13 Hofstätten und auf den darauf errichteten Baulichkeiten in der Stadt Ehnheim rᷝvf der bach für 110 Pfund ortsüblicher Straßburger [Währung] an Ellenhart den Jungen, Bürger von Straßburg, und dessen Erben und Nachkommen verkauft haben. Diese 11 Pfund Pfennige Gülte soll die Stadt künftig alljährlich zu Martini an Ellenhart und dessen Erben und Nachkommen zahlen. Die Geschworenen quittieren die Kaufsumme; ohne den Verkauf der Gülten hätten sie der Notlage nicht Herr werden können. Sie werden gemeinsam dem Ellenhart und dessen Erben und Nachkommen für die Gülte gegen jedermann dem Recht entsprechend rᷝreht were sein und verpflichten sich dafür für sich, für die Stadt und für ihre Erben und Nachkommen. Wenn die Baulichkeiten auf den Hofstätten an Wert verlieren, so sollen doch die 11 Pfund Gülte alljährlich an Ellenhart, bzw. an dessen Erben und Nachkommen, aus dem Stadtbesitz bezahlt werden. Sollte die Stadt dem Ellenhart, bzw. dessen Erben und Nachkommen, die Gülte, falls dieser sie verkauft oder anderweitig darüber verfügt, nicht termingerecht oder 8 Tage nach Ellenharts, bzw. dessen Erben und Nachkommen, Mahnung zahlen, so kann er nach Gutdünken gegen die Stadt gerichtlich oder außergerichtlich vorgehen und sie pfänden ohne Klagemöglichkeit vor Gerichten jeder Art. Schädigungen, die Ellenhart, bzw. seine Erben und Nachkommen, und seine Helfer durch die Pfändung erleiden, muß die Stadt ersetzen. Die Geschworenen verzichten für sich, für die Stadt und ihre Nachkommen auf alle Rechtsmittel, mit denen sie die Gültigkeit des Kaufgeschäftes und der Urkunde anfechten könnten. --
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    Urkunde
    1299 Januar 30.
    (CAO, 1324-01-30)
    Wulfing von Wernberg, Vitztum in der Krain und in der [Windischen] Mark, beurkundet, daß er 4 Hufen unterhalb des Forstes oberhalb des rᷝMuntzpuͤhel, ebenso 4 Schwaigen auf dem rᷝLowuenperg, die er von seinem Neffen Heinrich von Treffen mit der Hand von dessen Erben gekauft und gut 30 Jahre unangefochten besessen hat, seinem Schwestersohn Albrecht dem Sommeregger überlassen hat. Ferner hat er diesem weitere [Bd. 4 S. 387 Z. 45 bis S. 388 Z. 22] zum Teil mit Einkünften und nach Herkunft und Lage genau bezeichnete Besitzungen gegeben, an Eigentum insgesamt 7 Schwaigen, 19 Hufen, 2 Mühlen, 2 rᷝgeſiez [wohl = rᷝgesez, Ansiedlung, Wohnstatt] außerdem den rᷝzwetez von rᷝTomaſdorf [einen Eigenmann?], der alljährlich von einem rᷝgeſiez 10 Pfennige entrichtet, ferner an Lehen 5 Hufen vom Patriarchen [von Aquileja] (worüber Albrecht eine Urkunde besitzt), 2 Hufen vom Landesherrn, 1 Zehnten und 3 Hufen vom Bischof von Salzburg. Dies alles hat Wulfing seinem Neffen Albrecht dem Sommeregger überlassen, weil dieser der rechtmäßige Erbe des [Besitzes] ist. --
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    1299 Januar 31.
    (CAO, 1324-01-31)
    Der [Bürger-]Meister Albrecht Rulenderlin und der Rat von Straßburg beurkunden, daß die Straßburger Bürger Ellenhart und Heilmann, die von Stadtwegen Pfleger der Münsterwerkstatt sind, mit Zustimmung des Rates und zum Vorteil der Münsterwerkstatt alles Recht, das die Werkstatt an einer Hofstatt besitzt, die zwischen der Hofstatt des rᷝwiden und der Hofstatt, auf der Agnes die rᷝſweiffin ansässig war, gegenüber der Scheune, als Zinslehen an Meister Gottfried den Stadtschreiber, an dessen Ehefrau Agnes und an alle ihre Erben und Nachkommen für einen jährlichen Zins von 28 Unzen ortsüblicher Straßburger verliehen haben. Der Zins darf nicht erhöht werden; er ist je zur Hälfte zur Sonnenwende und zu Weihnachten zu entrichten. Ehrschatz ist nicht zu geben. Ferner haben Ellenhart und Heilmann, ebenfalls mit Zustimmung des Rates und zum Vorteil der Münsterwerkstatt, die Rechte der Werkstatt an einer zweiten Hofstatt, benachbart der erwähnten Hofstatt der Agnes der rᷝſweiffin und an der Hofstatt der Stampfin gelegen, für 36 Mark Silbers Straßburger Gewichtes an Meister Gottfried und dessen Ehefrau Anna verkauft. Der Erhalt des Silbers wird bestätigt. Meister Gottfried hat sich vor dem Rat verpflichtet, die ihm geliehene Hofstatt in so gutem Zustand zu halten, daß die Münsterwerkstatt der Zinseinnahme sicher ist. --
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    1299 Januar 30.
    (CAO, 1324-01-30)
    Wulfing von Wernberg, Vitztum in der Krain und in der [Windischen] Mark, beurkundet, daß er wohlüberlegt und mit Zustimmung seiner Erben für sein, seiner Mutter, seines Vaters und aller seiner Vorfahren Seelenheil dem Kloster Viktring nachfolgend aufgeführten Eigenbesitz gestiftet hat: 6 Hufen zu Saberda mit allem Zubehör, 1 Hufe zu rᷝwerchpuͤhel und 1 Schwaige in der Umgebung von Treffen auf dem rᷝwelein [Wöllaner Nöck], die alljährlich 300 Käse einbringt. Die Stiftung erfolgte unter der Bedingung, daß der jeweilige Abt von Viktring von diesem Besitz alljährlich am 14. September und an den beiden folgenden Tagen Wulfings Jahrtag begehen soll. An diesen 3 Tagen sollen die Konventsbrüder jeweils zu einer Mahlzeit von dem besten Wein des Viktringer Klosterkellers 2 rᷝRedemper [Maß; vgl. Regest Corpus Nr. 1195] Markwein [vgl. Khull, Steir. Wortschatz, Sp. 451 b: hochfärbiger weißer Wein von Unterkrain und in der alten Krainer Mark aus der Traube der weißen Wippacher Rebe gekeltert] erhalten. Fehlt dieser Wein im Klosterkeller, so soll er gekauft werden. Von diesen 2 Eimern rᷝ(embern) soll jeder der Herren 1 Aderlaßmaß [vgl. Khull, Steir. Wortschatz, Sp. 12 a: doppelter Weinanteil, wie ihn die Mönche in älterer Zeit zu Zeiten des Aderlasses erhielten] erhalten. Was übrig bleibt, soll an die Amtleute, die Knechte des Abtes und an arme Leute an der Klosterpforte verteilt werden. Jeden Tag sollen 60 Pfennige für Fische verausgabt werden; jeder der Herren soll 3 ordentliche Stücke erhalten. Ferner soll man ihnen an jedem Tag 33 Käse geben; jeder Herr soll ein gutes Viertel in das Kraut bekommen, ferner soll ihnen davon Käse in der Pfanne und für jeden Herren 2 Krapfen gemacht werden. Ferner sollen jeden Tag für die zum Kraut und den Krapfen nötige Butter rᷝ(Milichſmalz) 20 Pfennige aufgewendet werden, und die Herren sollen jeden Tag 300 Eier bekommen, jeder Herr 3 Eier. Der Rest der Eier soll für die Krapfen verwendet werden. Das Brot soll an den 3 Tagen von den gestifteten Hufen genommen werden, und zwar Weizen, so viel die Herren an den 3 Tagen verzehren können. Endlich sollen den Herren für die 3 Tage 1 Pfund Pfeffer und 1 Unze Safran geliefert werden. An dem Jahrtag soll immer Wulfings nächster Erbe und der nächste Verwandte anwesend sein. Wenn das Gut durch Gewalt oder Unwetter geschädigt wird, soll man Wulfings nächsten Verwandten heranziehen, [der sicherstellen soll], daß den Herren die Pfründe an dem Jahrtag entsprechend dem Ertrag des Gutes ausgesetzt wird. -- Vgl. eine ähnliche Stiftung für Viktring Corpus Nr. 2216. --