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Urkunde Johans von Hedingen an vrowen von Gnadental - 1297 September 20.(CAO, 1322-09-20) Johans von HedingenJohannes von Hedingen, Ritter und Dienstmann des Herzogs von Österreich, verkauft den Klosterfrauen von Gnadenthal, die in der rᷝbivlicht [Beipflicht, Oberaufsicht] von Abt und Konvent von Wettingen sind, 2 [Bd. 4 S. 140 Z. 29-32] mit ihren Bewirtschaftern und den Abgaben genannte Güter zu Nesselbach (darunter einen Hof rᷝmit getwinge vn̄ mit Bande) für 24 Mark lötigen Silbers. Ferner verkauft er den Klosterfrauen 2 weitere [Bd. 4 S. 140 Z. 34-36] mit Abgaben und Bewirtschaftern genannte Güter zu Niederwil für 30 Pfund Pfennige gangbarer Münze. Diesem Verkauf hat seine Ehefrau Anna zugestimmt. Die Güter hat er gemeinsam mit seinem Sohn Panthaleon aufgegeben und sie den Frauen mit der Hand des Herrn [Otto] von Ochsenstein, derzeitigen Pflegers des Herzogs von Österreich, ausgefertigt, dem Land und Leute anvertraut sind und der bevollmächtigt ist, einzusetzen und alles das zu tun, was der Herzog täte, wenn er im Land wäre [und entsprechend dem], wie es in seiner Bestallungsurkunde geschrieben ist. Johannes, seine Ehefrau Anna und sein Sohn Panthaleon verzichten auf alles Recht, das sie oder ihre Vorfahren an den Gütern besessen haben oder jemals gewinnen könnten. Er und seine Erben verpflichten sich, die Frauen rᷝzeverſtaͤne und ihnen rᷝwere zu sein bei allen Verhandlungen und an allen Orten, wo sie es benötigen. Auf Bitte des Johannes wird die Urkunde mit dem Siegel der Bürger von Mellingen besiegelt, worüber Hug der Schultheiß und die Bürger eine entsprechende Erklärung abgeben. -- Vgl. Corpus Nr. 2813. --Urkunde Chunrat von goteſ gnaden ertzbiſcholf ze salzburch an albrechten von Oͤſterich - 1297 September 29.(CAO, 1322-09-29) Chunrat von goteſ gnaden ertzbiſcholf ze salzburchErzbischof Konrad [IV.] von Salzburg beurkundet, daß er mit Zustimmung seines Kapitels dem Herzog Albrecht [I.] von Österreich Herrn Heinrich von Stubenberg zugleich mit anderen als Bürgen für 3000 Mark Silbers gesetzt hat. Schäden, die Heinrich aus dieser Bürgschaft erwachsen, sollen ihm auf Treu und Glauben durch Bischof und Kapitel rᷝ(gotſhouſ) ersetzt werden, die ihm dafür gut stehen. -- Vgl. Corpus Nr. 2791, 2792, 2801. -- Graz,Urkunde Chunrat von Gotes gnaden Ertzbiſcholf ze saltzburch an Herzog albrehten von Oſterich - 1297 September 24.(CAO, 1322-09-24) Chunrat von Gotes gnaden Ertzbiſcholf ze saltzburchErzbischof Konrad [IV.] von Salzburg beurkundet, daß wegen noch nicht beigelegter Streitsachen und Ansprüche zwischen ihm und Herzog Albrecht [I.] von Österreich folgendes verabredet worden ist: Jede Parteil soll je 2 [Schiedsleute] stellen, die schwören sollen, über diese Punkte zwischen dem Ausstellungstag und dem kommenden Georgentag [24. April 1298] ihren Spruch zu fällen. Was diese mit Wissen der beiden Fürsten weder rechtlich noch gütlich beilegen können, darüber haben sie Vollmacht, es ruhen zu lassen rᷝ(zeſtillen) und den beiden Fürsten zur Verhandlung zu überweisen. Doch soll später, zur Zeit der Nachkommen bzw. Nachfolger der beiden Fürsten, aus diesen unerledigten Sachen kein Übel und kein gewaltsamer oder hitziger Zwist entstehen, die Rechte beider Parteien sollen aber nicht beeinträchtigt werden. Bei Ausscheiden eines der 4 Schiedsleute soll innerhalb Monatsfrist ein anderer gestellt werden. Können die 4 wegen dringender Verhinderung bis zum Georgentag die Streitsachen nicht behandeln, so sollen sie mit Wissen der beiden Fürsten einen weiteren Termin ansetzen. Wegen Dilmitsch ist vereinbart, daß es rᷝwol vnd gut sein soll, falls auf dem Verhandlungstag die Handfeste dem Herzog recht gibt, andernfalls sollen die 4 wegen Dilmitsch und Hohenberg unverzüglich eine Entscheidung treffen. Auch was in Friedenszeiten geschehen ist, soll den Vieren unterstehen. -- Vgl. Corpus Nr. 1749, 1751, 1753, 1967, 1976, 2766, 2791-2792, 2794-2795. Zu berichtigen Bd. 4 S. 143 Anm. 1 zu Nr. 2793: rᷝhœizzig (statt: rᷝhaizzig). --Urkunde Berthe; Elzebeth; graue Eberhard / von katzinelinbogen u.A. - 1297 September 17.(CAO, 1322-09-17) Berthe; Elzebeth; graue Eberhard / von katzinelinbogen; graue Lutze von Ryneken; vlrich von HanoweGraf Eberhart von Katzenelnbogen, seine Tochter Bertha, Graf Lutz [Ludwig] von Rieneck, Ulrich von Hanau und seine Ehefrau Elisabeth beurkunden, daß sie alle ihre Zwistigkeiten rᷝ(Bruͦche) wegen des Erbes, des Eigens, des Pfandgutes und der Fahrhabe, die zu der Herrschaft Rieneck gehören, an 3 [Schieds-]Leute übertragen haben, und zwar Eberhart und Bertha an Herrn Wiedekind von Hattstein, Lutz an seinen Vogt Gottfried von Rieneck, Ulrich und Elisabeth an Herrn Gerlach den Küchenmeister von Fulda. Als Obmann rᷝ(mitdelman) haben sie gemeinsam den Edelmann Bertold von Lissberg gewählt. Folgende Punkte sind zu klären: 1) Sie sollen wegen des [festen] Hauses Rothenfels entscheiden, das Eberhart und Bertha dem Grafen von Rieneck wieder zur Auslösung anbieten sollen. Erscheint es den Schiedsleuten recht, daß Bertha die Gülte erhalten soll, die ihr Schwager [vermutlich Ludwig von Rieneck] eingenommen hat, seit man die Auslösung in Rothenfels anbot, dann soll sie ihr zukommen; andernfalls soll sie darauf verzichten. 2) Sie sollen miteinander Eigen, Zinsbesitz, Pfandgut und bewegliche Habe teilen, ferner alles, was den 4 Schiedsleuten teilenswert erscheint. 3) Wenn Graf Ludwig von zu teilendem Besitz behauptet, er wäre sein Lehen, so sollen die 3 Schiedsleute und der Obmann über die Zulässigkeit der Teilung entscheiden und ihm Fristen zur rechtmäßigen Behauptung des Lehens setzen. Kann er in diesen Fristen den Nachweis nicht führen, so soll der betreffende Besitz in gleicher Weise wie anderes Zinsgut und Eigen geteilt werden. 4) Diese Teilung soll zwischen Michaelis und 4 Wochen danach stattfinden. 5) Fällt [unterdes] einer der Schiedsleute rᷝ(ratlude) aus, so soll die betreffende Partei innerhalb von 4 Tagen einen neuen stellen. 6) Eberhart und Bertha stimmen zu, daß die Auslösung des Hauses Rothenfels in der Stadt Frankfurt geschehen soll. 7) Für die 800 Mark Silbers sollen sie jedes lötige Silber für vollgültig anerkennen. Ist es das nicht, so sollen sie für eine Mark Silbers je 3 Pfund Haller und 5 Schillinge der in Frankfurt gültigen Münze annehmen. 8) Wenn sie Silber und Geld erhalten haben, sollen sie es zu Händen des Deutschordenshauses in Frankfurt und des Schultheißen Heinrich solange deponieren, bis das Haus Rothenfels an Graf Lutz und Ulrich von Hanau oder an deren Bevollmächtigte überantwortet ist. 9) Wenn Herr Kraft von Bellersheim den Deutschherren und dem Schultheißen Heinrich den Vollzug der Übergabe meldet, dann sollen Silber und Geld an Eberhart und Bertha oder an deren Bevollmächtigte ausgehändigt werden. Dies soll auf Treu und Glauben geschehen. 10) Eberhart soll schriftlich oder durch vertrauenswürdige Boten davon unterrichtet werden, wann das Silber abgeliefert wird, wann es in Frankfurt oder im Deutschordenshaus Sachsenhausen in die Obhut des Ordens und Herrn Heinrichs des Schultheißen überantwortet wird und wann es an Eberhart, dessen Tochter Bertha oder ihre Bevollmächtigten herausgegeben wird, unter Angabe von Gewicht und Zahl. Danach eintretende Schäden gehen zu Lasten des Grafen und seiner Tochter. 11) Eberhart hingegen soll schriftlich mitteilen, an welchem Tag er das Silber erwarten und in Empfang nehmen will. 12) Beide Parteien stellen einander für die Einhaltung dieser Abmachung eine Reihe von Bürgen [für Eberhart und Bertha Bd. 4 S. 139 Z. 7-13, für Graf Ludwig und Ulrich von Hanau Z. 15-20 genannt]. Unter ihnen erscheinen Ulrich von Hanau und Graf Eberhart selbst. Bei Verstößen gegen diesen Vertrag haben die Bürgen der betreffenden Partei solange in Aschaffenburg Einlager zu halten, bis der Bruch oder die Brüche beseitigt sind. Ausscheidende Bürgen sollen von der betreffenden Partei innerhalb Monatsfrist ersetzt werden, oder die anderen Bürgen müssen solange Einlager halten. --Urkunde Heinrich Gernanz von senhein an abbete vnd dem convente des gotzhuſes von Lúzela des ordens von Cytels - 1297 September 19.(CAO, 1322-09-19) Heinrich Gernanz von senheinHeinrich Gernand von Sennheim beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau rᷝadachen [Adacha] und ihrer beider Kinder Gernand, Adelheid und Anna [Bd. 4 S. 139 Z. 40 bis S. 140 Z. 1] der Lage nach beschriebene Güter, dazu im Herbst dieses Jahres 20 Fuder Weißwein als Seelgerät an Abt und Konvent des Zisterzienserklosters Lützel gegeben hat. Er hat dem Kloster alle Rechte an dem Besitz übereignet und verzichtet in Anwesenheit seiner Erben auf alle nur möglichen Rechte rᷝ(ſi ſin von bebſten oder von keiſern komen), mit denen er oder seine Erben etwas gegen diese Stiftung unternehmen könnten. Bei dieser Verhandlung in Sennheim war als Vertreter der Herren von Lützel Bruder Heinrich Rölinger, deren Vogt, zugegen, ferner Herr Nikolaus, einer der Klosterherren von Lützel, denen Heinrich den genannten Besitz mit Hand und Zustimmung seiner Erben und seiner Ehefrau für das Kloster Lützel aufgab. Ehefrau und Kinder bestätigen, daß die Schenkung mit ihrer Zustimmung getätigt worden ist. --Urkunde otte · herre von Ochſenſtein an frowen von gnadental - 1297 Oktober 16.(CAO, 1322-10-16) otte · herre von OchſenſteinOtto von Ochsenstein beurkundet, daß Ritter Johannes von Hedingen an das Frauenkloster Gnadenthal den Hof zu Nesselbach, der 10 Stücke einbringt, mit Gerichtsbarkeit rᷝ(mit twinge vn̄ mit banne) und ein Gut zu Niederwil, das 5 Stücke einbringt, als Eigentum mit allen bisherigen Rechten verkauft hat. -- Vgl. Corpus Nr. 2789. --Urkunde Chunrat von gotes gnaden Ertzbiſcholf ze salzburch an Hertzog Albrehten von Oſterich vnd von steyer - 1297 September 24.(CAO, 1322-09-24) Chunrat von gotes gnaden Ertzbiſcholf ze salzburchErzbischof Konrad [IV.] von Salzburg beurkundet, daß er mit Herzog Albrecht [I.] wie folgt verglichen und versöhnt ist: 1) Albrecht steht von seinen Ansprüchen auf Radstadt und auf die Vogtei über die Güter des Klosters Admont oberhalb der Mandling in Bayern ab. Er verzichtet für sich und seine Erben auf alles Recht, das er früher an der Vogtei besessen hat, und überläßt sie der Salzburger Kirche im gleichen Rechtszustand. 2) Dafür leiht der Erzbischof ihm und seinen Erben 264 Hufen zu Luttenberg, die mit 132 Mark Pfennigen Gülte eingeschätzt werden, ferner den sogenannten Marchdienst auf dem Salzburger Gut auf der Mark, der mit 20 Mark Gülte eingeschätzt wird, die halbe Maut zu Rottenmann mit allen bisherigen Rechten, endlich alles, was [sonst] zu dem Gut gehört, das König Rudolf [I.] der Salzburger Kirche im voraus lieh, als von Konrads verstorbenem Vorgänger, Erzbischof Friedrich [1270-1284], Herzog Albrecht und dessen Brüder mit ihren Lehen belehnt wurden [vgl. dazu die lat. Urkk. RegErzbiSalzburg 1, 106 f. Nr. 832/833]. 3) Albrecht verzichtet auch auf das Sieden des Brunnens in Gosau für sich, seine Erben und Nachkommen, so daß künftig in deren Auftrag dort nicht mehr gesotten wird. Dafür gibt ihm Konrad 3000 Mark Silber Wiener Gelötes. -- Vgl. Corpus Nr. 1749, 1751, 1753, 1967, 1976, 2766 und 2792-2795. Versuch einer Ergänzung der unlesbaren Stelle Bd. 4 S. 142 Z. 11: rᷝgeaht. --Urkunde Otte · die prvͤder von Wildecke; Rapot an apt Albern; Samnvnge ze Lyligenvelde - 1297 September 29.(CAO, 1322-09-29) Otte · die prvͤder von Wildecke; RapotDie Brüder Rapot und Otte von Wildeck beurkunden, daß sie wohlüberlegt und auf Rat ihrer Verwandten aus ihrem Eigentum 4 [Bd. 4 S. 147 Z. 32-35] näher bezeichnete Hofstätten in Hainfeld, deren Bewirtschafter genannt werden und die alljährlich 75 Wiener Pfennige einbringen, mit allen bisherigen Rechten für 15 Pfund Pfennige, die sie auch erhalten, an Abt Alber und den Konvent von Lilienfeld verkauft haben. Das Kloster darf über den Besitz frei verfügen. Die Brüder hatten ein Recht auf den 4 Hofstätten beansprucht. Wer sie dort rᷝhaymſvͦchte [Hausdurchsuchung zur Herbeischaffung von gestohlenem Gut vornahm], der sollte ihnen 5 Pfund Wiener Pfennige als Entschädigung bei Betreten rᷝ(avf daz gvͦt) und bei Verlassen rᷝ(ab dem gvͦte) des Besitzes geben. Abt Alber und die Bürger von Hainfeld meinten hingegen, daß ihnen nur die nach allgemeinem Landesrecht vorgesehene Entschädigung zustehe. Der Streitfall wurde von beiden Seiten vor die Landesherren im Landteiding gebracht. Diese entschieden, daß die Brüder nicht mehr als je 6 guter Schillinge rᷝ(êê ſchillinge) Pfennige bei Betreten und Verlassen des Gutes zu beanspruchen hätten. Danach kamen Ulrich von Wolkersdorf, der derzeitige Landrichter in Österreich, drei weitere [Bd. 4 S. 148 Z. 8] namentlich genannte Herren sowie andere Freunde zu den Brüdern und belehrten sie, daß sie kein Recht auf eine Entschädigung in der beanspruchten Höhe hätten. Die Brüder fügten sich, verzichteten gutwillig und begnügten sich mit dem, was die Landesherren als rechtlich erkannt hatten. Otte von Wildeck versichert ferner, daß der Verkauf der 4 Hofstätten mit Zustimmung seiner Ehefrau Alheid geschehen ist. Die beiden Brüder sowie Ottes Ehefrau Alheid setzen sich gegenüber Abt Alber und dem Konvent von Lilienfeld für die 4 Hofstätten rᷝze rehtem ſcherme und werden für diesen Rechtsschutz bei aller Ansprache entsprechend dem Eigentumsrecht und der Landesgewohnheit rᷝgewer des Klosters sein. -- Bekannte Wiener Hand. --Urkunde Peter von gotteſ gnaden Biſchof / ze Baſel an Burgern / von enren Baſil - 1297 Oktober 1.(CAO, 1322-10-01) Peter von gotteſ gnaden Biſchof / ze BaſelBischof Peter [von Alsphelt] von Basel erneuert den Bürgern von Klein-Basel die Privilegien, die ihnen sein Vorgänger, Bischof Peter [Reich], gewährt hatte. Die Urkunde stimmt wörtlich (bis auf die anderen Namen und Daten) mit der von Bischof Heinrich IV. von Basel ausgestellten Handfeste Corpus Nr. 312 A-B überein. Die Bestimmung über den Schultheißen erscheint erstmals in Corpus Nr. 312 A-B. Das frühere Privileg Bischof Heinrichs III. für Klein-Basel, Corpus Nr. 226 A - B, enthält den Passus über den Schultheißen noch nicht, entspricht aber sonst den Urkunden Corpus Nr. 312 und 2807. --Urkunde albreht van Gotes genaden · Hertzog van Oſterreich an ſeiner stift; herren van saltzburch · Ertzpiſcholf Chvnraten - 1297 September 24.(CAO, 1322-09-24) albreht van Gotes genaden · Hertzog van OſterreichGegenurkunde zu Corpus Nr. 2791. Aussteller Herzog Albrecht I. von Österreich. Keine sachlichen Abweichungen. Nicht von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2791. Vgl. Corpus Nr. 1749, 1751, 1753, 1967, 1976, 2766, 2791, 2793-2795. --
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