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Urkunde Rvͦdolf von gotteſ gnadon ein Roͤmſchir kúng - 1281 Oktober 23.(CAO, 1306-10-23) Rvͦdolf von gotteſ gnadon ein Roͤmſchir kúngKönig Rudolf beurkundet den Friedensvertrag, der zwischen ihm einerseits und Graf Egin von Freiburg und der Stadt Freiburg i. Br. andererseits zustande gekommen ist: 1. Graf Egin erstattet das dem König genommene Gut zurück, und dieser wird dem Grafen auf Ansuchen darum rᷝrecht tuͦn. Inwieweit dieses genommene Gut der Stadt Freiburg i. Br. zukommt oder einer anderen Stelle, werden der Bischof von Basel und der Markgraf von Hachberg durch Kundschaft endgültig feststellen. 2. Wegen der Juden von Freiburg i. Br. wird der Graf dem König auf Anforderung rᷝrecht tuͦn. 3. Die Bürger von Freiburg i. Br. werden die Burg Zähringen wieder aufbauen, ebenso gut, wie sie vor der Zerstörung war, oder noch besser. Sie sollen den Markgrafen von Hachberg oder einen anderen Amtmann, den der König mit Rat des Bischofs von Basel ernennen wird, bitten, daß er auf seinen Eid den Burgbau leite. Das zum Burgbau nötige Silber zahlen die Bürger von Freiburg i. Br. 4. Dem Kloster Adelhausen zahlen die Bürger von Freiburg i. B. 300 Mark Silber und einem Amtmann, der vom König ernannt wird, oder dem Markgrafen von Hachberg 800 Mark Silber, damit der König auf seinem Gut eine Burg baue, wo er will. Beide Summen sind ab 29. III. 1282 bis 29. IX. 1282 fällig. 5. Graf Egin, die Bürger von Freiburg i. Br. und ihre Helfer erhalten die Huld des Königs wieder, und dieser verzichtet für sich, alle, die dem Reich angehören, und für seine Kinder auf Wiedergutmachung für den durch Egin und seine Helfer und die Freiburger seit Beginn des Aufstandes angerichteten Schaden. 6. Die beiderseitigen Gefangenen werden ohne Lösegeld frei. Frühere Vereinbarungen, die Schuldverpflichtung [wohl betreffs Kriegführung und Beute] enthalten, sind hinfällig. --Urkunde Graue Heinrich von friburg an Burgern gemeinliche von Núwenburg; Rate; Schultheiſſen - 1281 Oktober 21.(CAO, 1306-10-21) Graue Heinrich von friburgGraf Heinrich von Freiburg beurkundet seinen Willen und seinen Schwur, rᷝeine stête svͦne zu halten mit dem Schultheißen, dem Rat und der Gemeinde der Bürger von Neuenburg a. Rhein und allen denen, die ihnen angehören, wegen des Schadens, der zwischen ihm und ihnen entstanden ist, seit der König zum König wurde [24. X. 1273]. Abgetrennt davon sollen die Verhandlungen werden betreffend das rᷝhûs zu Auggen. Fängt Jemand von der Partei des Grafen einen von den Neuenburgern oder erschlägt er oder verwundet er einen von ihnen oder nimmt er ihnen ihre Feste, so soll die rᷝsuone [besser wäre vielleicht das Wort rᷝfride] als von Graf Heinrich gebrochen gelten. Zur Fertigstellung des Friedensvertrages stellt jede Partei drei namentlich genannte Männer als Schiedsrichter. Von diesen gewählten Schiedsrichtern sollen von jeder Partei zwei, also im ganzen vier, am 7. XII. 1281 zu Müllheim sich einfinden; kann man die vier Schiedsrichter nicht zusammenbringen, so soll man von jeder Seite einen der genannten abordnen und dazu von jeder Seite je einen Ersatzmann. Diese vier Schiedsrichter sollen die Sache consilio aut iudicio in Müllheim schlichten. Können sie consilio nicht übereinkommen, so sollen sie die Sache iudicio behandeln, und gehen die Meinungen auch da auseinander, so sollen sie mit Hinzunahme eines gemeinsamen Obmanns ihr Urteil bis zum 25. XII. 1281 gefällt haben. Derjenige Teil, der diese Bedingungen nicht einhält, gilt als vertragsbrüchig. Graf Heinrich erklärt ferner, daß er, wenn er diese Abmachungen bricht, meineidig, recht- und ehrlos sein, aller Rechte bei geistlichem und weltlichem Gericht, sowie seiner Lehen an ihre Herren verlustig gehen soll, und er erklärt weiter, daß im Falle des Vertragsbruches durch ihn, ihm weder König Rudolf noch sein rᷝvetter Graf Heinrich von Fürstenberg noch sein rᷝvetter Markgraf Heinrich von Hachberg, noch sein Bruder Graf Egen von Freiburg, noch sein Schwiegervater der Struz von Wartenberg behülflich sein sollen. Ereignet sich unter den Leuten Graf Heinrichs oder der Neuenburger ein Zwischenfall, ohne böse Absicht, so soll dieser vor Hugo von Veltheim den Alten gezogen und von diesem consilio aut iudicio in Ordnung gebracht werden. Dieser soll dem Schuldigen befehlen, den Schaden innerhalb Monatsfrist zu bessern, und wenn er diesem Befehl in Monatsfrist nicht nachkommt, ist er vertragsbrüchig. Stirbt der Veltheimer, oder lehnt man ihn als Richter ab, so ist sein Ersatzmann oder Nachfolger Wernher von Staufen. Will Graf Heinrich aus irgendeinem Grund oder wegen Jemanden mit den Neuenburgern Krieg führen, oder sie mit ihm, so soll eine Kriegserklärung vorhergehen und der Friedenszustand noch sechs Monate gewahrt bleiben. Diese Abmachungen sind vor König Rudolf und anderen ehrbaren Rittern in Kolmar geschehen und König Rudolf, und mit ihm die obbenannten Verwandten des Grafen Heinrich von Freiburg, auf deren Hülfe im Falle des Vertragsbruches durch ihn er nicht mehr rechnen darf, besiegeln diese Urkunde. --Urkunde Hainrich der Schongo; ratgeben von der ſtæt - 1281 Herbst.(CAO, 1306-09-01) Hainrich der Schongo; ratgeben von der ſtætHeinrich der Schongauer, Vogt von Augsburg, und die Ratsleute von Augsburg beurkunden unter Schilderung des bisherigen Prozeßverlaufes, daß Johannes der Burggraf den von ihm an den Chorherren Sifrid von Algertshausen verkauften Teil des Hauses, das er mit seinem Bruder Friedrich gemeinsam besaß, nachdem dieser Kauf von Herzog Ludwig von Bayern angefochten war, nach Erledigung der hiezu erforderlichen Termine entsprechend den Bestimmungen des Stadtbuches [= Artikel 71 im Stadtbuch von Augsburg hg. von Chr. Meyer, Augsburg 1872 S. 137] zu Recht veräußert habe. --Urkunde Albreht von Gotes genanden! Grave von Habſpurch vnd Kiburch - 1281 September 14.(CAO, 1306-09-14) Albreht von Gotes genanden! Grave von Habſpurch vnd KiburchAlbreht, Graf von Habsburg und Kiburg, Landgraf von Elsaß, erstgeborener Sohn König Rudolfs und Verweser der Lande Österreich und Steier, beurkundet, daß er wegen des Unfriedens, der zwischen Passau und Efferding auf Land und auf Wasser geschehen ist, und um Frieden und Vertrauen dem Lande wiederzugeben, seine getreuen und lieben Ratgeber, Wernhart von Schauenberg, Ulrich von Taufers, Otten von Bertolsdorf, Konrad von Sommerau und Ulrich von Kappelle nach Passau als seine Bevollmächtigten entsendet habe, damit sie mit den Bevollmächtigten Ratgebern Herzog Heinrichs von Bayern, Ulrich von Abensberg, Alber von Hals, Grunolt von Preising und Wimar Frumesel verhandeln. Diese haben mit [unter dem Vorsitz?] Bischof [Wichart] von Passau getagt und sind einträchtig und einmütig zur Aufstellung folgender Bestimmungen gekommen, die von Bischof Wichart von Passau, Herzog Heinrich von Bayern und Graf Albreht, dem Verweser in Österreich, bestätigt worden sind, und die gemäß den Absichten ihrer Ratgeber darauf hinzielen, den Schaden, der seit Pfingsten vor drei Jahren zwischen Passau und Efferding auf Land, auf Wasser und auf Straßen geschehen ist, zu bessern. Sie sollen dienen Frieden und Gnade allen Leuten auf Land, auf Wasser und auf Straßen zu erhalten und bis Weihnachten 1284 in Kraft bleiben. Die »Sätze⟨ sind folgende: 1. Wenn ein Dienstmann, ein Kaufmann oder ein Bauer der Anrichtung eines Schadens bezichtigt wird, so soll er im Falle des Ableugnens der Schuld selbdritt seiner Standesgenossen, die unbescholten und unverdächtig sein sollen, sich reinigen. Ist er schuldig, so soll er selbdritt vor Gericht nachweisen, daß der von ihm angerichtete Schaden nicht größer war, als ihm zum Vorwurf gemacht wird, und dementsprechend soll er gelten. Will er aber diesen Nachweis nicht führen, so soll ihn der Geschädigte selbdritt seiner Standesgenossen, die unbescholten sein müssen, führen, und der Angeschuldigte soll dementsprechend gelten. 2. Wenn ein Fürst einen Fürsten wegen Schadens anklagt, so soll der Beschuldigte sich mit dreien seiner Dienstmannen reinigen und ebenso die Höhe des von ihm ausgeführten Schadens mit dreien seiner Dienstmannen nachweisen, will er aber nicht befehlen, diesen Nachweis zu führen, so soll ihn der anklagende Fürst mit dreien seiner Dienstmannen führen. 3. Klagt ein anderer Mann einen Fürsten an, so soll dieser selbdritt seinen Schaden nachweisen, wie angegeben ist. 4. Dasselbe Recht steht einem Grafen oder Freiherren bezüglich dreien seiner Mannen zu, mit denen er seine Unschuld und die Höhe des Schadens nachweisen kann. -- So haben sich Pilgrim von Rænnahrigel und Konrad von Tannenberg besonders diesem »Satz⟨ unterworfen und sich gebunden, allen von ihnen in der fraglichen Zeit begangenen Schaden zu bessern und auch künftig allen Leuten auf Wasser, Land und Straße, von sich aus und von ihren Burgen Rænnahrigel und Tannenberg und von allen ihren Leuten, deren sie sich nicht entäußern oder die sie neu zu sich nehmen, keinen Schaden zuzufügen. Leisten sie keine Entschädigung oder fahren sie fort, Schaden anzurichten, so sollen sie recht- und ehrlos sein; ihre Lehen sollen an ihre Herren zurückfallen, und der angerichtete Schaden wird aus ihrem Eigen gebessert. Was sie dem Bischof von Passau auf seinem Urbar getan haben, brauchen sie nicht zu bessern. Geschieht weiterhin ein Schaden von ihnen, so müssen sie diesen innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Aufforderung bessern. Entsprechen sie dem »Satz⟨ nicht voll und bleiben sie schuldig, so müssen sie in Passau Einlager halten, bis sie gebessert haben. Selbst bei einer Übertretung fallen sie in die vorgenannte Pön und Schuld. Fahren sie außer Landes, so sollen sie nicht schuldig sein für das, was sie tun, aber für den Schaden, den ihre Leute angerichtet haben, sollen sie innerhalb 14 Tagen nach ihrer Rückkehr aufkommen. Entsteht ein Krieg zwischen dem Herzog [von Bayern] und dem Bischof von Passau, so soll weder Pilgrim von Valchenstein [alias Rænnahrigel?] noch Konrad von Tannenberg weder in eigener Person noch mit ihren Leuten und Burgen zu Rænnahrigel und Tannenberg dem Herzog Dienst tun und Förderung zu teil werden lassen. Pilgrim von Rænnahrigel und Konrad von Tannenberg haben beide zu den Heiligen geschworen, daß sie diese Bedingungen und Bindungen einhalten. Sie haben die Huld des Bischofs von Passau erworben wegen alles dessen, das sie sich zu bessern erboten haben. Geschieht ihnen in den 3 Jahren [also bis 25. XII. 1284] ein Schaden, so sollen sie Besserung fordern durch den Richter, in dessen Gericht der Schaden geschieht. Verschafft ihnen der Richter innerhalb 14 Tagen nach erfolgtem Ersuchen nicht Besserung, so sollen sie sich diese durch Pfandnahme bei dem Urheber des Schadens oder bei dem, der ihn rᷝbehaltet, sichern. Sie sollen dann das Pfand auf Recht und auf Besserung, deren Durchführung auf 14 Tage befristet ist, aussetzen und, wenn das Pfand bis dahin nicht ausgelöst ist, ohne sich vertragsbrüchig zu machen, ihren Nutzen damit schaffen. Es ist ihnen auch versprochen, daß zwischen 14. IX. und 29. IX. 1281 Sprintzenstein geräumt werden soll und die, welche dort sitzen, ungefährlich und ohne Hinterlist befürchten zu müssen, davonziehen können. Diese Räumung soll der rᷝbote des Bischofs oder des Grafen Albreht durchführen. -- Zwischen dem Bischof [von Passau] und Otte und Örtelins von Morsbach ist Waffenstillstand bis 25. XII. 1282 geschlossen. Haben sie innerhalb dieser Frist dem Bischof unrechtmäßig irgend etwas angetan, so soll das von beiden Teilen entschuldigt und durch Nachweis der Höhe des Schadens ins Lot gebracht werden, innerhalb von 14 Tagen nach Ansuchen, entsprechend dem »Satz⟨. Bleiben die Morsbecken in ihrer Entschädigungsverpflichtung im Rückstand, so sind sie zu Einlager in Passau verpflichtet bis zur Erledigung der Angelegenheit. Die Reinigung von der Schuld und der Schadennachweis soll vor dem Bischof von Passau erfolgen. Es sollen die Morsbecken dabei [freies] Geleite haben, das sich aber nicht auf die Burgen bezieht, die zwischen Passau und Efferding liegen, wo man Recht tun soll, entsprechend den festgesetzten Vereinbarungen, und dadurch Frieden erhalten. Zur Beilegung der Handlungen, die seit Pfingsten vor 3 Jahren geschehen sind, hat man in gemeinsamer Beratung einen passenden Verhandlungstermin, nämlich den 12. XI. 1281 festgesetzt. Die Einhaltung dieser Vereinbarungen haben Bischof Wichart von Passau, Herzog Heinrich von Bayern und Graf Albreht, der Verweser in Österreich, gelobt zu halten, bestätigt und zugleich weiterhin vereinbart, daß sie gemeinsam gegen den vorgehen, der diese Vereinbarungen nicht einhält, und ihm keinerlei Unterstützung oder Schutz gewähren. --